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über
nobilitierungen im
heiligen römischen
reich
1.
Einleitung 2.
Nobilitierungen im Heiligen Römischen Reich 2.1.
Verleihungen des Reichsadels 2.1.1.
Kaiser bzw. Römischer König 2.1.2.
Reichsverweser 2.1.3.
Vom Kaiser Privilegierte 2.1.3.1.
Stellvertreter des Kaisers 2.1.3.2.
Österreich 2.1.3.3.
Hofpfalzgrafen mit Nobilitierungsbefugnis 2.1.4.
Kurpfalz 2.2.
Landesfürstliche Verleihungen 2.2.1.
Weltliche
Herrschaften auf dem Gebiet Italiens 2.2.2.
Weltliche Fürsten auf dem Gebiet Belgiens, Frankreichs, Luxemburgs und
der Niederlande 2.2.2.1.
Burgund/Niederlande 2.2.2.2.
Lothringen und seine weltlichen Nachbarn 2.2.2.3.
Savoyen 2.2.2.4.
Bewertung 2.2.3.
Weltliche Herrschaften auf dem Gebiet der Schweiz 2.2.4.
Böhmen 2.2.5.
Geistliche Fürsten 2.2.5.1.
Trient und Brixen 2.2.5.2.
Metz, Toul und Verdun 2.2.5.3.
Salzburg 2.2.5.4.
Sonstige 2.2.5.5.
Bewertung 2.2.6.
Reichsfürsten auf deutschsprachigen Gebieten mit Territorien außerhalb
des Reichs 2.2.7.
Verleihungen aus später entstandener „landesfürstlicher Macht“ 2.2.7.1.
Brandenburg/Preußen 2.2.7.2.
Bayern 2.2.7.3.
Sonstige 2.2.7.4.
Zeitgenössische Bewertung 2.3.
Universitätsadel 2.3.1.
Universität Wien 2.3.2.
St. Wenzel-Seminar / Universität Prag 2.4.
Sonstige Arten des Adelserwerbs 2.4.1.
Amtsadel 2.4.2.
Ordensadel 2.4.3.
Systemmäßiger Adel 2.4.4.
Ersitzung des Adels 3.
Statistik 4.
Schlußbetrachtung 1.
Einleitung
Fragt man historisch Gebildete, wer im Heiligen Römischen Reich zu
nobilitieren berechtigt war, so wird der Kaiser genannt werden. Einigen Wenigen
fallen vielleicht noch die Reichsverweser oder die Großen Hofpfalzgrafen ein,
aber damit dürfte es das Bewenden haben. Die Rechtswirklichkeit war allerdings
sehr viel bunter! Wie gezeigt werden kann, wurden Recht und Verfassung gerade
auf dem vorliegenden Gebiet sehr von Machtverhältnissen und von der normativen
Kraft des Faktischen je nach Standpunkt des Betrachters beeinflußt oder
gebrochen. Es sind schon mehrere Detailuntersuchungen zu Fragen der
Adelsverleihung im Heiligen Römischen Reich erschienen, wobei vor allem die
tiefschürfenden Arbeiten Riedenauers
zu erwähnen sind. Im vorliegenden Aufsatz soll versucht werden, einen
gesamthaften Überblick über das Thema zu geben. 2.
Nobilitierungen im Heiligen Römischen Reich 2.1.
Verleihungen des Reichsadels 2.1.1.
Kaiser bzw. Römischer König
Im Mittelalter bot beginnend im 10. Jahrhundert der Ritterstand dem
Einzelnen die Möglichkeit zum sozialen Aufstieg: Er wurde durch die sogenannte
Schwertleite „sozial wie ethisch in die Schicht der Waffendienst ausübenden
Freien aufgenommen“, was bei ritterlicher Lebensführung „eine soziale
Integration in den Adel als dessen unterste Schicht“ erlaubte[1].
Spätere Gesetze behielten die Aufnahme in die „Ritterschaft“ Ritterbürtigen
vor. In der Phase des Übergangs, in der die Ritterschaft „ein eigentümliches
Gemisch von Berufs- und Geburtsstand“[2]
bildete, konnten diejenigen, die nicht aus ritterbürtigen Familien stammten,
wohl zum Ritter geschlagen werden, ihre Nachkommen waren jedoch damit noch nicht
ritterbürtig. Wenn aber zwei weitere Generationen denselben Berufsstand
ergriffen und zu Rittern geschlagen wurden, erwarb die Familie dinglich die
Ritterbürtigkeit[3].
Dieser Weg wurde den Bauern bereits 1152 und 1186 weitgehend verschlossen; dafür
konnte der König als Träger der obersten Gewalt Ausnahmen zulassen, indem er
nicht Ritterbürtigen die Fähigkeit zur Annahme des Ritterschwerts und des
ritterlichen Berufs zusprach. Dieses Recht konnte der Kaiser bzw. König auch
Großen des Reichs übertragen, was wohl zum letzten Mal 1491 erfolgte[4].
Das uns hier interessierende und rechtlich neue Institut der Verleihung
des Briefadels ist – beeinflußt durch italienisches oder französisches
Beispiel - nördlich der Alpen erstmals durch einen Adelsbrief Kaiser Karls IV.
im Jahre 1360 nachweisbar[5].
Die alte und die neue Ordnung bestanden ein Jahrhundert lang nebeneinander. Seyler
meint, daß im 15. Jahrhundert das Recht der Fürsten, die beiden niedersten
Adelsgrade zu verleihen, wohl kaum zu bestreiten gewesen wäre. Auch verweist er
auf das Recht der Kurfürsten auf Mitwirkung bei der Erteilung hoher Adelsgrade
und bringt als Beispiel zwei kurfürstliche Willebriefe durch den Erzbischof von
Trier 1443 und den Herzog von Sachsen 1460 an die Grafen Schlick betreffend ihre
Erhebung in den Grafenstand[6].
Noch um 1460 maß Peter von Andlau die
Befugnis zur Standeserhöhung auch solchen Fürsten bei, die im Range unter dem
Kaiser standen[7].
Schließlich erließ Kaiser Friedrich III. 1467 ein Mandat, mit dem einerseits
der dingliche Erwerb des Adels nicht mehr als rechtmäßig anerkannt wurde und
andererseits der nicht angeborene Adel lediglich durch einen kaiserlichen
Gnadenakt erworben werden konnte sowie fiskalische Beamte bestellt wurden, die
die Bestrafung aller Zuwiderhandelnden veranlassen sollten[8].
Damit hatte sich das kaiserliche Standeserhöhungsrecht zu einem Reservatrecht
des Reichsoberhauptes ausgebildet, so daß „außer dem Kaiser nur ein vom
Kaiser privilegierter Fürst den Adel verleihen“ durfte[9].
Dieses Reservatrecht wurde dem Kaiser in den deutschsprachigen Gebiten
lange nicht ernsthaft streitig gemacht. Im Laufe der Zeit stellte sich jedoch
vor allem die Frage, ob der Kaiser bei der Vornahme von Standeserhöhungen die
bestehenden Rechte Dritter zu respektieren habe. Damit – nämlich mit der
Frage, ob durch kaiserliche Adelsverleihung ein Landesuntertan gegenüber seinem
Landesfürsten Privilegien erwerben könne - befaßten sich reichsrechtlich
erstmals die Wahlkapitulationen von 1636, in denen die Frage der Aufnahmen in
ein Fürsten- oder Grafenkollegium thematisiert wurde. Der entscheidende
Durchbruch erfolgte in den Wahlkapitulationen von 1658: „Soll auch durch eines
oder andern unter Churfürsten und Ständen des Reichs Gesessenen und Begüterten
zu höhern Stands-Erhebung dem jure territoriali nicht nachtheylig sein und die
ihme zugehörige und in solchen Landen gelegene Güter einen als den andern Weg
unter voriger Lands-Fürstlicher Jurisdiction verbleiben.“[10] Section 2. 2.1.2.
Reichsverweser
In der Goldenen Bulle wurde dem Pfalzgrafen bei Rhein für die Länder
des fränkischen Rechts und dem Pfalzgrafen (später Herzog) von Sachsen für
die Länder des sächsischen Rechtes die schon davor in Anspruch genommene
Stellvertretung des Kaisers für die Zeit der Sedisvakanz bestätigt; diese
galt vom Tode des Kaisers bis zum Regierungsantritt seines Nachfolgers. Bei
der Einteilung, welche Länder zu welchem Reichsvikar ressortierten, wurden
die österreichischen Erblande, Böhmen, Bayern sowie die Erzbistümer Mainz
und Salzburg nicht berücksichtigt, so daß von diesen Reichsständen später
behauptet werden konnte, sie würden zu keinem Reichsvikariatssprengel
gehören[1].
Deshalb einigten sich die Reichsvikare 1750/1752 auf eine genaue
Sprengeleinteilung, der aber die Genehmigung seitens des Reichs versagt blieb[2].
Seit dem 17. Jahrhundert wurde zu den Rechten der Reichsvikare auch
dasjenige auf Vornahme von Standeserhöhungen gezählt, nur das Recht auf
Erhebung in den Reichsfürstenstand blieb dem Kaiser vorbehalten. Die
Reichsvikaratsverleihungen wurden in den Wahlkapitulationen anerkannt. Die
Möglichkeit, Standeserhöhungen vorzunehmen, wurde in rasch zunehmendem, ja
geradezu exzessivem Maße in Anspruch genommen. Riedenauer
spricht zu Recht von einer „monströsen Anwendung“[3].
Der absolute Tiefpunkt wurde während der Sedisvakanz im Jahre 1790 erreicht,
als Kurfürst Karl Theodor von Kurpfalzbayern es zu Stande brachte, innerhalb
von zehn Monaten 113 Adels-, 57 Freiherrenstands- und 79
Grafenstandsverleihungen vorzunehmen! Das Ansehen des Reichsvikariatsadels war
dementsprechend gering[4].
Auf Grund dieser mehr als inflationären Entwicklung versagte Preußen seinen
Untertanen die Anerkennung einer von einem Reichsverweser erteilten
Standeserhöhung[5].
Österreich erließ mehrere beschränkende Bestimmungen hinsichtlich des
Reichsvikariatsadels, und zwar 1767, 1784 und 1792. Alle vorher erfolgten
Standeserhöhungen durch Reichsvikare wurden als gültig angesehen[6].
1796 wurde Tridentiner und Brixner Untertanen mit Reichsvikariatsdiplom in
Tirol das forum nobilium zugestanden[7].
Nach Erwerb Trients, Brixens und Salzburgs durch Österreich hatten Betroffene
nach den Regelungen von 1804 und 1819 (für Trient und Brixen) bzw. 1829 (für
Salzburg) um Verleihung des österreichischen Adels für ein Drittel der Taxe
einzukommen; bei Fristversäumnis galt der Reichsvikariatsadel als
ausländischer Adel[8].
Für Italien war der Herzog von Savoyen als Reichsverweser bestellt und
wurde in dieser Funktion 1658 bestätigt. Zedler
merkt dazu folgendes an: „Dieses Vicariat exerciret der Hertzog auch bey
Lebzeiten eines Kaysers, und kann Krafft desselben Edelleute, Baronen und
Grafen machen (...).“[9].
Weiteres dazu siehe unter 2.2.2.3. 2.1.3.
Vom Kaiser Privilegierte 2.1.3.1.
Stellvertreter des Kaisers
1422 setzte Römischer König Sigismund den Erzbischof von Mainz als
Stellvertreter mit dem Recht, „edele Ritter, rittermessige Leute – zu
setzen und zu machen“, ein. 1522 ernannte Römischer König Karl V. „seinen
Bruder Ferdinand für seine Abwesenheit zu seinem Stellvertreter mit dem
Rechte, ‚geschick und taugentlich person zu greven, Freyherrn, Herren,
Edelleuten, Doctores, Ritter, Waffensgenossen – erheben und machen‘.“[10] 2.1.3.2.
Österreich
1453 bestätigte Kaiser Friedrich III. dem Haus Österreich das
sogenannte „privilegium maius“, das Herzog Rudolf IV. 1358/59 Kaiser Karl
IV. vorgelegt hatte; dieses enthielt u.a. das Recht zur Erhebung in den Grafen-,
Freiherren- und Adelsstand, wobei es sich dabei begrifflich nur um die
Verleihung des Reichsadels handeln konnte (zu diesen Zeiten gab es ja
ausschließlich den Reichs-, aber keinen Landesadel). 1473 wurde dieses
sogenannte „privilegium fridericianum“ durch kurfürstliche Willebriefe
allgemein anerkannt, 1530 durch Kaiser Karl V. sowie auch später immer wieder
bestätigt[11].
Das Privileg fand auch immer wieder in Wahlkapitulationen Eingang. Damit war
reichsrechtlich eine einwandfreie Rechtsgrundlage zu den vom Haus Österreich
vorgenommen Standeserhebungen gegeben. Dobler
bezeichnet dieses Privileg zu Recht deswegen nicht als Große Comitiv, weil
darin – neben sonstigen anderen fehlenden Privilegien - das Recht zur
Ernennung Kleiner Hofpfalzgrafen nicht enthalten war.
Einen insgesamt 180 Jahre dauernden Streit gab es zur Frage, ob die
Reichshofkanzlei das ausschließliche Recht auf Ausstellung von Adelsdiplomen
habe. 1567 wurde von österreichischer Seite erstmals die Forderung erhoben,
Standeserhöhungen für erbländisch österreichische Untertanen sollten nicht
von der Reichshofkanzlei ausgestellt werden dürfen. Die österreichische
Hofkanzlei stellte trotz scharfer Proteste der Reichshofkanzlei auch
Adelsdiplome aus, deren Empfänger nicht gleichzeitig erbländisch
österreichische Untertanen waren, so daß die Reichshofkanzlei sogar drohte,
sie werde keine von der österreichischen Hofkanzlei ausgestellten „Reichs“grafendiplome
mehr anerkennen und diese weder dem Kammergericht noch den Reichsständen
notifizieren. Das Haus Österreich berief sich darauf, daß ein Kaiser seine
Gnadenakte durch jede Kanzlei seiner Wahl ausfertigen lassen könne. Nach
mehreren Anläufen zur Regelung der Frage in den Wahlkapitulationen billigte
Kaiserin Maria Theresia 1746 den Vorschlag, daß die Ausfertigungen der
Reichskanzlei durch das Bestimmungswort „Reichs-“ gekennzeichnet und nur
dieser vorbehalten sein sollten[12].
Eine weitere Frage war, bei welcher Kanzlei österreichische Untertanen
um Standeserhöhung einkommen durften. Nachdem Österreich trotz gegenteiliger
Versprechungen in den Wahlkapitulationen regelmäßig verlangt hatte, daß
dies nur bei der österreichischen bzw. böhmisch-österreichischen Hofkanzlei
zulässig wäre[13],
kam es in einem 1773 geschlossenen Vertrag zwischen der Reichshofkanzlei und
der Vereinigten böhmisch-österreichischen Hofkanzlei zu folgender Lösung:
Österreichische Untertanen durften bei beiden Kanzleien um eine
Standeserhöhung ansuchen; taten sie dies bei der Reichshofkanzlei, so mußte
diese vorher ein Gutachten der böhmisch-österreichischen Hofkanzlei einholen.
Kamen Reichsuntertanen bei der böhmisch-österreichischen Hofkanzlei um den
Adel ein, hatte diese umgekehrt ein Gutachten der Reichskanzlei einzuholen[14].
Reichsrechtlich unlogisch ist in jedem Fall die Verleihung eines „erbländisch-österreichischen“
Adels, wie er zum Teil alleine, zum Teil gemeinsam mit dem Reichsadel bereits
seit dem 16. Jahrhundert regelmäßig verliehen wurde. Das privilegium
fridericianum ermächtigte den Aussteller zur Verleihung des Reichsadels, aber
nicht eines wie immer gearteten Partikuläradels. Dobler führt dessen Entstehung auf folgenden Umstand zurück: In
der oben erwähnten Bestätigung durch Kaiser Karl V. wurde u.a.
klargestellt, daß der Reichsadelserwerb durch einen österreichischen
Untertanen der österreichischen Landeshoheit über den Adelserwerber auch
dann keinen Abbruch tun könne, wenn der Adel vom Kaiser stamme. Durch ein
falsches Verständnis dieser Klarstellung sei die Unterscheidung eines eigenen
erbländisch-österreichischen, vom Reichsadel verschiedenen Adelsstandes
entstanden. Die zeitgenössische staatsrechtliche Literatur konnte jedenfalls
in bezug auf die rechtliche Beurteilung des erbländisch-österreichischen
Adels keine Übereinstimmung erzielen[15].
Riedenauer meint, daß man ab der
Maria Theresianischen Billigung von 1746 zwischen „Reichsadel“ und „erbländischem
Adel“ unterscheiden könne, was im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt
schon über eineinhalb Jahrhunderte andauernde Praxis der Verleihung eines
erbländisch-österreichischen Adels etwas weit hergeholt erscheint.
Zuzustimmen ist seiner Beurteilung, daß die Entwicklung seit 1453
schließlich in einen unbeschränkten Landesadel gemündet sei[16].
Dennoch hat selbst Kaiserin Maria Theresia als österreichische Landesherrin
eigenständig nicht nur den Landesadel, sondern manchmal auch rechtlich
unbestreitbar den Reichsadel verliehen. Die habsburgischen Nebenlinien in
Innerösterreich und Tirol haben übrigens schlicht den Adel ohne nähere
Bezeichnung verliehen.
Was das Verhältnis zum Reich anlangt, so wurden gemäß Hofdekret von
1787 Nobilitierungen österreichischer Untertanen, die nach dem 31. Jänner
1767 ohne landesfürstliche Genehmigung durch einen fremden Reichsstand
erfolgten, in den k.k. Erblanden nicht anerkannt. Dies wurde durch ein
weiteres Hofdekret 1790 noch dadurch verschärft, daß ohne landesfürstliche
Genehmigung niemand bei anderen Reichsständen um eine Adelsstandserhebung
ansuchen durfte; ein Zuwiderhandelnder wäre als „unadelig“ zu behandeln[17].
Die Entwicklung zeigt so selbst für Österreich, das durch das fast
ununterbrochene Stellen des Kaisers und durch das privilegium fridericianum
ungeheure Vorteile gegenüber Brandenburg/Preußen und Bayern genoß, etwas
Bezeichnendes: Die langsame Emanzipation vom Reich[18]
[19]. Section 3. 2.1.3.3.
Hofpfalzgrafen mit Nobilitierungsbefugnis
Nobilitierungsberechtigt waren zum Teil auch die Hofpfalzgrafen. Nach
landläufiger aber unzutreffender Meinung war das Große Palatinat eo ipso
mit der Nobilitierungsbefugnis verbunden. Richtigerweise entschied aber
alleine die Verleihungsurkunde, ob der Hofpfalzgraf auch den Adel verleihen
durfte oder nicht; so gab es sogar zwei Ernennungen Kleiner Hofpfalzgrafen
mit voller Nobilitierungsbefugnis durch Kaiser Karl V.[1]
[2].
Erster Vorläufer der Hofpfalzgrafen mit Nobilitierungsberechtigung
war Castruccio Castracani, Herzog von Lucca, der 1327 anläßlich seiner
Erhebung zum Herzog und Bannerträger des Reiches von Römischem König
Ludwig in einem eigenen Privileg die pfalzgräflichen Befugnisse zur
Ernennung von Richtern und Notaren und zur Legitimation und darüber hinaus
noch die Berechtigung erhalten hatte, geeigneten Personen die Ritterwürde
durch Anlegung des Rittergurtes zu erteilen und so zur persönlichen
Ritterwürde zu erheben [3].
Das erste Große Palatinat mit Nobilitierungsbefugnis war der Große
Freiheitsbrief für die Paläologen aus 1491; dieser enthielt zwar so wie
die beiden erwähnten Diplome (nur) das Recht zur Verleihung der
Ritterwürde. 1576 wurde dieser Freiheitsbrief aber als Große Comitiv
bestätigt, die Nobilitierungsbefugnis wurde bekräftigt und auf alle Grade
des Adels ausgedehnt[4].
Die erste Große Comitiv, die von Anfang an als solche bezeichnet wurde und
mit dem Recht auf Adelsverleihung verbunden war, wurde von Römischem König
Karl V. 1524 an Gabriel von Salamanca Grafen zu Ortenburg erteilt[5].
Auf Grund von Beschwerden der Reichsstände gingen die Bestellungen Großer
Hofpfalzgrafen mit Nobilitierungsbefugnis unter Kaiser Leopold I. stark
zurück und blieben seitdem unter den Kaisern aus dem Hause Österreich sehr
spärlich.
1745 ernannte erstmals ein Reichsverweser zwei Große Hofpfalzgrafen
mit Nobilitierungsbefugnis, wobei vor allem die Grafen von Waldburg-Zeil
für ihre gleichzeitig äußerst fruchtbare und ertragreiche Ausübung
dieser Befugnis schwerer Kritik ausgesetzt waren[6].
Daß 1762 und 1791 auch zwei Große Hofpfalzgrafen mit
Nobilitierungsbefugnis von der Kurpfalz ernannt wurden[7],
war durch Reichsrecht nicht gedeckt[8].
Die nobilitierungsberechtigten Hofpfalzgrafen durften nur den
einfachen Adelsstand verleihen; Ausnahmen blieben die zwei Fälle, in denen
der Hofpfalzgraf einmal den Freiherrenstand bzw. sogar unbeschränkt den
Freiherren- und Grafenstand verleihen durfte[9].
Zu erwähnen ist noch, daß das Große Palatinat sowohl ad personam als auch
erblich sowie an Institutionen (an Letztere aber nur als Kleines Palatinat)
verliehen wurde. Wie viele Hofpfalzgrafen mit Nobilitierungbefugnis
insgesamt ernannt worden sind, dürfte bis jetzt nicht erforscht worden sein.
Dobler führt 43 an[10],
Beha und Arndt kommen auf über 100 Große Hofpfalzgrafen, allerdings
unterscheiden sie nicht zwischen solchen mit und ohne Nobilitierungsbefugnis[11].
Die größeren Länder im Reich begannen recht bald, die Befugnisse
der Hofpfalzgrafen, die sie als Eingriff in ihre Landeshoheit ansahen, zu
beschränken:
Brandenburg/Preußen und Sachsen: diese untersagten die Anerkennung
der von den kaiserlichen Hofpfalzgrafen stammenden Diplome ab ca. 1670. So
erfolgten in Sachsen auch nach 1806 keine Anerkennungen von nach dem
Stichjahr 1670 erlangten Hofpfalzgrafendiplomen[12].
Österreich/Böhmen: hier wurde die Ausübung des
Nobilitierungsrechts und die Ausstellung von Wappenbriefen häufiger
untersagt: in den Ländern der Böhmischen Krone 1681[13],
Bestätigung der Nichtanerkennung für Böhmen 1707 und Mähren 1708[14],
für Böhmen, Mähren und Schlesien 1715[15];
Untersagung für alle österreichischen Länder 1688[16],
1762[17]
und 1765[18],
Verschärfung für jeden ausländischen Adel (unter den auch der
hofpfalzgräfliche gezählt wurde) 1787[19].
Braunschweig-Lüneburg/Hannover und Württemberg: auch diese Länder
verboten ihren Untertanen eine Bewerbung um den Adel bei den Großen
Hofpfalzgrafen[20].
Bayern: die ersten Beschränkungen wurden schon 1616 erlassen, dann
wieder 1676/77, als die Anerkennung in Bayern von einer Zulassung durch die
Landesbehörden nach vorhergehender Examinierung abhängig gemacht wurde,
und 1750[21].
Mit dem Codex Iuris Bavarici Iudicarii 1753[22]
und dem Codex Bavaricus Civilis 1756 wurde zum Adelsverleihungsrecht
festgestellt, daß dieses in Bayern den Großen Hofpfalzgrafen nicht
zugestanden würde; allerdings wurden in der Praxis bis Anfang der neunziger
Jahre des 18. Jahrhunderts Diplome solcher Hofpfalzgrafen, die ihr
Recht den bayerischen Reichsvikaren verdankten, sehr wohl häufig anerkannt[23].
1795 traten Bedenken an dieser Praxis auf, die zu längeren Untersuchungen
Anlaß gaben und 1805 in ein Gutachten mündeten, ohne daß bis zum
Untergang des Reiches eine endgültige Entscheidung getroffen worden wäre[24].
Nach 1806 wurden die von Hofpfalzgrafen Begnadeten zuerst ohne größere
Schwierigkeiten nach vorheriger Anerkennung des Adels immatrikuliert. 1809
bis 1812 wurde vom Reichsheroldenamt genauer ermittelt, was es mit den
Rechten der verschiedenen Großen Hofpfalzgrafen auf sich hätte. Ergebnis
war laut Müller, der sich in
seiner Untersuchung auf Akten des Reichsheroldenamtes stützt, daß ab 5.
Mai 1812 alle Immatrikulationsgesuche, die auf Standeserhöhungen Großer
Hofpfalzgrafen beruhten, abgewiesen wurden[25].
Eine Durchsicht Gritzners ergibt
jedoch ein anderes Bild: zwischen 1814 und 1817 wurden Nobilitierungen sechs
verschiedener Hofpfalzgrafen anerkannt und anschließend immatrikuliert[26].
Danach setzte – mit einer einmaligen Unterbrechung im Jahre 1822[27]
- eine längere Pause der Anerkennung von Hofpfalzgrafendiplomen ein, die
erst 1842 mit einer erstmaligen Anerkennung eines Zeil‘schen Diploms
endete[28];
weitere Anerkennungen von Hofpfalzgrafendiplomen folgten dann vereinzelt[29].
Ansonsten finden sich bei Gritzner
gerade in den Jahren 1812 und 1813 mehrere Immatrikulierungen solcher von
Hofpfalzgrafen begnadeter Familien, die schon vor 1806 um eine bayerische
Ausschreibung eingekommen waren. Auffällig ist, daß auch „Adelsdiplome“
der nicht nobilitierungsberechtigten[30]
und damit in Überschreitung ihrer Befugnisse handelnden Kleinen
Hofpfalzgrafen Freiherren Vöhlin v. Frickenhausen anerkannt wurden.
„Große“ Reichsfürsten wurden – wohl aus machtpolitischen
Erwägungen – überhaupt nicht mit dem erblichen Palatinat bedacht. Die
Begnadeten waren bis auf wenige Ausnahmen katholisch, kaisertreu und in den
österreichischen Erblanden sowie im katholischen Süd- und Westdeutschland
ansässig (am bekanntesten von denjenigen, die diese Anforderungen nicht
erfüllten, waren die Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt und von
Schwarzburg-Sondershausen). Dies führte dazu, daß es im Norden kaum
hofpfalzgräfliche Adelsverleihungen gab. Aber auch für Süddeutschland
geht eine Schätzung dahin, daß „die Nobilitationen aller Größeren
Palatinate zusammengenommen nicht die Zahl der etwa von Kurpfalz oder gar
vom österreichischen Erzhaus ausgesprochenen Adelsverleihungen erreichen“[31].
Zu erwähnen ist auch noch, daß regelmäßig Hofpfalzgrafen ohne
Nobilitierungsbefugnis in Überschreitung ihrer Kompetenzen dennoch
Adelsverleihungen vornahmen. Beispiele sind Castelleti v. Nomi, Drost v.
Drosowitz, Grandi v. Somerset, Illertissen, Pessina v. Czechorad[32],
Böcklin[33],
Emerich[34],
Sutor v. Ortenheim[35],
Vöhlin[36]
und Willenbroch[37]. 2.1.4.
Kurpfalz
Einen Sonderfall stellen die Pfalzgrafen bei Rhein dar. Im Gegensatz
zum Amt des Großen Hofpfalzgrafen mit Nobilitierungsbefugnis kannten die
viel früher entstandenen und viel bedeutenderen älteren Pfalzgrafen nicht
das Recht der Standeserhöhung[38].
Dennoch begannen die Pfalzgrafen bei Rhein recht bald, eigenständige
Gnadenakte zu erweisen.
Im Folgenden wird der jeweils erste Gnadenakt sämtlicher Linien
angeführt: 1569 Adelsbestätigung in Kurpfalz-Simmern, 1571 Wappenbrief in
Kurpfalz-Simmern, 1592 Adelserhebung in Kurpfalz-Simmern, 1692 Erhebung in
den Freiherrenstand in Kurpfalz-Neuburg, 1695 Erhebung in den Grafenstand in
Kurpfalz-Neuburg, 1749 Verleihung des Kleinen Palatinats in
Kurpfalz-Sulzbach, 1759 Verleihung des Marchesestandes in Kurpfalz-Sulzbach,
1762 Verleihung des Großen Palatinates in Kurpfalz-Sulzbach[39]. Die Berechtigung zur Vornahme dieser Gnadenakte wurde von den von „Unseren Voreltern löblichen Gedächtnisses, von weiland römischen Kaisern und Königen erworbenen und wohl hergebrachten Regalien und Freiheiten“ hergeleitet[40]. Dobler führt überzeugend aus, daß die erwähnten „Regalien und Freiheiten“ wohl auf einem mißverstandenen „Erzpalatinat“ als rechtlicher Oberstufe des Palatinats beruhen dürften. Dieser Interpretation folgend gelangte man nicht nur zum Ergebnis, daß der „Erzpfalzgraf“ über einem Großen Hofpfalzgrafen stand und nicht nur dessen Befugnisse, sondern zusätzlich sogar auch die Berechtigung zur Ernennung Großer Hofpfalzgrafen haben müsse (!); letzteres ist rundweg abzulehnen[41]. Für die These spricht – abgesehen vom letzten Punkt - jedenfalls, daß alle kurpfälzischen Linien immer den Reichsadel ohne Einspruch seitens des Kaisers verliehen haben. Mitte des 18. Jahrhunderts wurde das in Anspruch genommene Recht auf Adelsverleihung in der Literatur schließlich als Gewohnheitsrecht anerkannt[42]. Es wurde von verschiedenen Linien des Hauses in Anspruch genommen, und zwar von Kurpfalz-Simmern, (Kur)Pfalz-Neuburg, (Kur)Pfalz-Sulzbach und Kurpfalzbayern[43]. Section 4. 2.1.
Landesfürstliche Verleihungen 2.2.1.
Weltliche Herrschaften auf dem Gebiet Italiens
Italien ist im betrachteten Zeitraum vor allem durch seine
politische Zersplitterung und die vielen unterschiedlichen
Herrschaftssysteme gekennzeichnet. So unterschiedlich auch die Arten der
Herrschaft waren, so unterschiedlich waren auch die Möglichkeiten des
Adelserwerbs. Die Fürsten – seien es jene unter der Lehensherrschaft
des Kaisers oder unter der des Papstes – begannen im ausgehenden
Mittelalter, das Recht der Adelsverleihung auszuüben[1].
Daneben gab es aber auch die vielen Stadtstaaten, Adelsrepubliken und
Kommunen, in denen der Adel (manchmal nobiltà, manchmal patriziato
genannt) erworben werden konnte. Als Beispiel sei gebracht, daß alleine in der
Toskana derartiger Adel in Florenz, Siena, Pisa, Pistoia, Arrezzo,
Volterra, Cortona, Lucca, Livorno, Borgosansepolcro, Montepulciano, Colle,
San Miniato, Prato, Pescia, Pontremoli, Modigliana, Fiesole, Pietrasanta,
Fivizzano und Massa erworben werden konnte[2]. Zu
Adelsverleihungen durch Fürsten auf Reichsboden hat eine rasche
Durchsicht des I. Bandes von Spreti
solche durch die Este, Farnese, Gonzaga, Medici und Visconti, die unter
2.2.2.3. behandelten Herzoge von Savoyen, die Könige von Spanien, die
Erzherzoge von Österreich und die Kaiser zu Tage gebracht. Der älteste
dieser so gefundenen Gnadenakte stammt übrigens von Filippo Maria
Visconti durch die Erhebung einer Herrschaft zur contea
im Jahre 1412 samt Verleihung des Titels conte[3].
Das kaiserliche Reservatrecht hat also offensichtlich auf italienischem
Boden nie Bedeutung erlangt.
Als das 1870 endgültig vereinte Italien sein
Adelswesen rechtlich ordnete, gründete es unter anderem die Consulta
Araldica, die die Anerkennung des bisher bestehenden Adels im jungen
Königreich durchzuführen hatte. Unter den vielen Rechtssätzen, die sie
im Laufe der Zeit bei der anstehenden Klärung von Rechtsfragen erließ,
zeigt einer auch die Bedeutung und das immer noch bestehende Ansehen des
Alten Reiches in Italien: „An Italiener verliehene Adelstitel des
Heiligen Römischen Reiches gelten nach alter Tradition als italienische
Titel.“[4] 2.2.2.
Weltliche Fürsten auf dem Gebiete Belgiens, Frankreichs,
Luxemburgs und der Niederlande 2.2.2.1.
Burgund/Niederlande
Die Herrscher von Burgund - unabhängig davon, welcher Dynastie sie
angehörten und ob sie auch anderswo herrschten oder nicht – haben im
umfangreichem Ausmaß und weitaus häufiger als alle Nachbarn von der
Verleihung höherer Gnaden Gebrauch gemacht; erstmalig wurden die Titel
wie folgt verliehen: Adel 1380, baronnie
1518, comte 1434, marquisat 1532
und duc 1533[5].
Bezeichnend für das Selbstverständnis der spanischen Könige mag das
Beispiel König Philipps II. sein: 1595 behielt er sich für die
Niederlande nicht nur das Recht zur Nobilitierung seiner Untertanen vor,
sondern verbot zusätzlich das Führen solcher Titel, die von
ausländischen Fürsten verliehen worden waren. Ausdrücklich stellte er
dabei klar, daß auch der Kaiser als ausländischer Fürst galt (sic!)[6].
Die höheren Titel wurden häufig durch Erhebung einer Herrschaft (z.B.
in den Rang einer baronnie)
verliehen, manchmal unter der ausdrücklichen Erlaubnis, sich des
dazugehörigen Titels auch zu bedienen. Reine Titelverleihungen sind erst
in späteren Zeiten in der Überzahl. Schwer einzuordnen ist der Titel chevalier:
nach Braas gehörte dieser nicht
in die Hierarchie der Adelsränge, vom Fürsten bis zum Nichtadeligen
konnte jeder diesen Titel erhalten. Nimmt man bei einer Durchsicht von Herckenrode jene aus, bei denen die Verleihung tatsächlich noch als
Ritterschlag verstanden worden sein dürfte (z.B. „... fut armé chevalier à la bataille de ...“; die letzten
derartigen Formulierungen erfolgen um 1600), so ergibt sich für die Zeit
von 1424-1774 eine Zahl von 522 chevaliers.
Erstmalig wurde der erbliche Ritterstand 1765 verliehen[7].
Der Titel écuyer wurde häufig
von untitulierten Adeligen verwendet, aber fast nie verliehen[8].
Auch in der Franche-Comté wurde bis zu deren Vereinigung mit
Frankreich 1678 das Recht der Adelsverleihung in Anspruch genommen. Die
erste dokumentierte Adelsverleihung stammt aus dem Jahre 1415[9]. 2.2.2.2.
Lothringen und seine weltlichen Nebenländer
Die Frage, wann die erste Adelsstanderhebung in Lothringen erfolgt
ist (1382 oder erst ca. 1426), ist umstritten[10].
Von den sonst von den Herzogen von Lothringen verliehenen Titeln wird
nachfolgend jeweils der erste erwähnt: écuyer
1543, gentilhomme 1589, chevalier
1515, baron 1705, vicomte 1736, comte
1705 und marquis 1703[11].
In Bayern wurde der Nachfahre einer Familie, die im Jahre 1611 in den
lothringischen Adelsstand erhoben worden war, 1857 in der Adelsklasse der
Adelsmatrikel eingetragen[12].
Die erste Nobilitierung der Herzoge von Bar ist 1362 nachgewiesen,
1431 erfolgte die Vereinigung von Bar mit Lothringen[13].
Adelsanerkennungen durch das baillage
von Bar erfolgten jedoch weiterhin, zuletzt 1646[14].
Einen Sonderfall stellte die auch nach Vereinigung der beiden Herzogtümer
weiterbestehende Regelung des Art. 71 der Coutume de Bar dar, wonach Kinder eines bürgerlichen Vaters und
einer adeligen Mutter berechtigt waren, dem Stand ihrer Mutter statt dem
des Vaters zu folgen; Voraussetzung war allerdings, daß sie auf ein
Drittel ihres väterlichen Erbteils zu Gunsten des Herzogs verzichteten.
Bei Lepage/Germain finden sich
104 solcher Fälle dokumentiert[15].
In Commercy datiert die erste bekannte Nobilitierung durch einen
Damoiseau von 1596, die letzte von 1712[16].
Weiters soll auch der Herzog von Mercoeur 1576 oder 1577 den Adel
verliehen haben[17]
[18]. 2.2.2.3.
Savoyen
Die Herzoge von Savoyen dürften schon sehr früh begonnen haben,
den Adel zu verleihen; eine Erhebung zum baron
datiert von 1486[19].
Zahlenmäßig fällt beim Adelserwerb in Savoyen auch die noblesse de robe ins Gewicht, also jene, die ihren Adel durch die
Bekleidung bestimmter Ämter erworben haben; diese Familien haben daher in
die Statistik Eingang gefunden. Auch höhere Adelsgrade wurden verliehen,
wobei anscheinend nicht Personen, sondern vielmehr Lehensherrschaften in
höhere Ränge erhoben wurden. Im 17. Jahrhundert wurden so aus „normalen“
Lehensherrschaften neun zur baronnie,
zehn zur comté und 14 zum marquisat
erhoben[20].
Ausländischer Adel genoß geringes Ansehen, wobei Nicolas ausdrücklich erwähnt, daß dies besonders für den vom
Reich erlangten Adel (der also offensichtlich als ausländischer Adel
angesehen wurde) galt[21].
Zedler begründet die
Nobilitierungen durch die Herzoge von Savoyen mit deren Funktion als
Reichsverweser für Italien (vgl. 2.1.3.1.). Dies vermag im Hinblick
darauf, daß sie dieses „Recht“ auch zu Lebzeiten des Kaisers
ausübten, nicht zu überzeugen; vielmehr dürften die Herzoge dies so wie
ihre Nachbarn als ein ihnen als Landesherren zustehendes Recht angesehen
haben. 2.2.2.4.
Bewertung
Die hier gemeinsam behandelten Gebiete haben einiges gemeinsam, das
sie von den Ländern auf dem Gebiet des heutigen Deutschland unterscheidet:
Auffällig ist der frühe Beginn der Nobilitierungen; Vorbild mag
Frankreich gewesen sein, wo der erste Adelsbrief bereits im Jahre 1270
verliehen worden war[22].
Auch ist zu bedenken, daß die Nobilitierungen in Bar, Lothringen, Burgund,
der Franche-Comté und wohl auch Savoyen zu einem Zeitpunkt einsetzten,
als das kaiserliche Reservatrecht sich noch nicht herausgebildet hatte.
Gemeinsam ist den behandelten Ländern ebenfalls nach dem Vorbild
Frankreichs das Institut der noblesse
de robe, also die Möglichkeit, durch die Bekleidung bestimmter Ämter
den Adel (sei es erblich oder ad personam) zu erwerben. 2.2.3.
Weltliche Herrschaften auf dem Gebiet der Schweiz Die Rechtslage auf dem Gebiet der Schweiz ist durch die Zersplitterung des Territoriums und die vielen verschiedenen Arten von Herrschaften äußerst unübersichtlich, sodaß eine Generalisierung nicht zulässig ist. Zusätzlich ist zwischen jenen Teilen, die 1648 aus dem Reichsverband ausgeschieden sind und daher für unser Thema ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Frage kommen, und den auch nach diesem Datum im Reichsverband verbliebenen Teilen der Schweiz zu unterscheiden. Außergewöhnlich für das Heilige Römische Reich sind vor allem die Adelsrepubliken, deren Adel niemandem untertan war und der als Kollektiv den Landesherrn bildete[23]. Der Frage der regimentsfähigen Familien oder der Familien des Patriziates und deren Selbstergänzung kann hier nicht näher nachgegangen werden, doch soll wegen des engen Zusammenhanges der Materie zumindest darauf verwiesen werden. Folgend werden einige Beispiele für ausdrückliche Nobilitierungen oder Adelsanerkennungen wiedergegeben: Bern: 1547 erhoben Avoyer und Conseil de la Ville et République de Berne die Herrschaft Batie-Beuregard zu Gunsten von Jacques Champion zur baronnie[24]. Genf: 1680 erhoben die Verwalter und der Rat von Genf drei von Jean Noblet in der Südsee entdeckte Inseln zu dessen Gunsten in den Rang einer Grafschaft; Noblet erhielt nach der Verleihungsurkunde für sich und seine Nachfahren den Titel comte[25]. Neuenburg/Neuchâtel: Die Grafen bzw. Fürsten von Neuenburg - sei es die Herzoge von Longueville oder die Könige von Preußen - haben regelmäßig nobilitiert. Die erste Adelserhebung datiert von 1529[26], die erste Schaffung einer baronnie von 1595[27]. Adelsverleihungen wurden nicht nur durch den jeweiligen Herrscher vorgenommen, es gibt auch eine durch den Gouverneur Georges de Rive[28] und mehrere durch Vormünder[29]. St. Gallen: 1768 wurde einer Familie in St. Gallen das Recht des Adels verliehen[30]. Die Entscheidung des Souveränen Rates von St. Gallen im Juli 1778, welche Familien Zugang zum „Notenstein“, der Zunft des Patriziates, haben sollten, dürfte trotz gegenteiliger Formulierung bei Diesbach Belleroche nichts über eine allfällige Adelsqualität der sieben betroffenen Familien besagen[31]. Solothurn: Angehörige der im Souveränen Rat vertretenen Familien erhielten von diesem eine Adelsbestätigung, wenn sie ins Ausland gingen[32]. 2.2.3.
Böhmen
Böhmen hat im Reich in bezug auf Nobilitierungen stets eine
Sonderstellung besessen. Die böhmischen Könige erhoben (für die
historischen Länder der böhmischen Krone, also Böhmen, Mähren,
Schlesien, Glatz und die Lausitz) seit dem 15. Jahrhundert in den
Adelsstand. Staatsrechtlich gliederte sich der Adel in zwei Korporationen,
nämlich den Wladyken(Ritter)- und den Herrenstand. Um die Adelsrechte
ausüben zu können, war die Aufnahme in diese Korporationen erforderlich,
wobei die Aufnahme in den Wladykenstand gewöhnlich bzw. seit 1609
obligatorisch erst in den dritten adeligen Generation erfolgte[33].
Schon die Luxemburger unterschieden in ihren Majestätsbriefen zwischen
dem Herrenstand im Reich und in Böhmen. „Die Verleihung des deutschen
Reichsbaronats involvirte an sich allein niemals die Berechtigung zur
Prävalirung des Herrenstandes in Böhmen, wie denn auch die deutschen
Kaiser nur dann berechtigt waren, den böhmischen Herrenstand zu verleihen,
wenn sie zugleich böhmische Könige waren.“[34]
Die Exklusivität des Herrenstandes zeigt sich daran, daß von 1527 bis
1618, dem Beginn des Dreißigjährigen Krieges, 802 Nobilitierungen, aber
nur 17 Herrenstandsverleihungen erfolgten[35].
Im Gefolge der Schlacht am Weißen Berge von 1620 wurden in der Frage der
Adelsverleihungen die äußerst weit reichenden Mitwirkungsrechte der
Stände eliminiert. Ansonsten beließ es Kaiser Ferdinand III. als
böhmischer König aber auf Grund der Interessen seines Hauses[36]
bei der alten Rechtslage, daß „die Würde des Herren- und Ritterstandes
(...) in diesem Unserem Erbkönigreich niemanden als Uns zu conferiren und
zu verleihen zusteht“[37].
Kaiser Leopold I. erließ 1661 als König von Böhmen eine Verordnung,
wonach für die außerhalb Böhmens erworbenen Diplome eine
landesfürstliche Genehmigung einzuholen war. Auch wurde den
Landeseinwohnern bei Strafe untersagt, ohne Wissen des Königs um fremde
Adelsprädikate anzusuchen[38].
1708 wurde bestimmt, daß die von der kaiserlichen Hofkanzlei erlangten
Standeserhöhungen nicht anerkannt wurden, wenn der königlich böhmischen
Hofkanzlei nicht die erforderliche Intimation gemacht wurde[39].
Die Intimation von Reichstiteln in Böhmen wurde 1746 durch eine
Konvention Kaiserin Maria Theresias als Königin von Böhmen mit Kaiser
Franz I. geregelt. Die Vereinigung der böhmischen mit der
österreichischen Hofkanzlei im Jahre 1753 führte schließlich dazu, daß
ein gemeinsamer erbländischer Adel verliehen wurde. 1773 schlossen die
Reichskanzlei und die böhmisch-österreichische Hofkanzlei ein
Übereinkommen, wonach Titel von Reichsangehörigen und aus den
österreichischen Erblanden den böhmischen gleichgestellt wurden; dies
bezog sich allerdings nicht auf die politischen Rechte[40].
Die Erklärungen für die Sonderposition Böhmens, die auch von den
zeitgenössischen Juristen nicht bestritten worden ist, bieten
verschiedene Ansätze: Das unklare Verhältnis Böhmens zum Reich im 17.
und 18. Jahrhundert[41],
„einen „stillschweigenden kaiserlichen Konsens, (...) woraus eine zu
Recht beständige Observanz sodann erwächst“[42],
sowie eine kaiserliche Verleihung des Nobilitierungsrechts an die Könige
von Böhmen[43].
Riedenauer bringt die weitaus
einleuchtendste Begründung: die Könige von Böhmen hätten niemanden als
ranghöher anerkannt[44]
[45]
[46]. Section 5. 2.2.5.
Geistliche Fürsten 2.2.5.1.
Trient[1]
und Brixen
Am häufigsten unter den geistlichen Reichsfürsten haben die
Fürstbischöfe von Trient den Adel verliehen. Die erste
Adelsstandserhebung datiert bereits von 1398[2].
Adelsbestätigungen wurden auch während der Sedisvakanz ausgesprochen[3].
Ungewöhnlich ist, daß seit 1467 mit der ersten Adelsverleihung durch
Fürstbischof Johann von Hinderbach in den Nobilitierungsdiplomen nicht
mehr die nobilitas (höherer
Adel), sondern nur noch die gentilitas
(niederer Adel) verliehen
wurde[4].
Erst im 17. Jahrhundert kehrten die Fürstbischöfe in ihren Diplomen
dazu zurück, nobiles zu
kreieren[5].
Was den Wert dieser gentilitas
anlangt, gelangt Gerola in
seiner Untersuchung schlüssig zum Ergebnis, daß die Unterscheidung in nobiles
und gentiles nichts daran ändert, daß auch Letztere eindeutig dem Adel
zuzurechnen sind[6]
[7].
Der erste Wappenbrief der Fürstbischöfe von Brixen datiert von
1397, die erste Adelsverleihung von 1511[8].
Weiters wurden häufig Wappen verliehen und der von den Tiroler
Erzherzogen oder vom Kaiser erlangte Adel von Untertanen für das
Fürstbistum bestätigt.
Für Österreich stellte sich das Problem der Behandlung der
tridentinischen und brixnerischen Adelsverleihungen Ende des 18.
Jahrhunderts. 1784 wurde in einer Verfügung an das „tyrolische
Landrecht“ festgelegt, daß „die von den Hochstiftern Trient, und
Brixen nobilitierten Familien (...) in den österr. Provinzen nicht als
Adeliche anerkennet werden“ können[9];
allerdings ist zu beachten, daß es sich hier nicht um eine Verfügung
der römisch-deutschen Kaiser, sondern um eine rein österreichische
Verfügung handelte. Bei der Eingliederung Trients und Brixens in das
österreichische Kaisertum wurde 1804 bzw. 1819/1820 den von den
Fürstbischöfen begnadeten Familien die Gelegenheit eingeräumt, binnen
Frist zu reduzierter Taxe um Anerkennung in Österreich einzukommen;
diejenigen, die nicht davon Gebrauch machten, galten als bürgerlich[10].
Zum Soziologischen ist anzumerken, daß der Tridentiner Adel mit
Ausnahme des ungewöhnlichen Instituts der „nobili rurali“[11]
alle Merkmale des Adels wie Beschäftigung, Connubium etc. aufwies.
Vielleicht mag das mit ein Grund dafür gewesen sein, daß auch nach
Ablauf der – bereits verlängerten – Frist in Österreich gegen
niemanden, der sich weiter seines tridentinischen bzw. brixnerischen
Adels bediente, eingeschritten wurde „und dem Kaiser selbst Bedenken
aufstiegen, ob die Regelung nicht zu hart sei“[12].
Bayern hat 1859 eine Immatrikulation in der Adelsklasse „auf Grund
eines von Fürstbischof Dominikus Antonius von Trient (...) verliehenen
Adelsdiploms“ vorgenommen[13],
den Brixner Adel aber nicht immatrikuliert[14]. 2.2.5.2.
Metz, Toul und Verdun
Die Bischöfe von Metz haben erstmals 1476 in den Adelsstand
erhoben, die Bischöfe von Verdun 1494 und die Bischöfe von Toul 1560[15].
Zu Metz ist anzumerken, daß 1581 eine Adelsstanderhebung durch den
Administrator des Bistums erfolgt ist[16].
Neben den in der Statistik (vgl. Punkt 3.) nachgewiesenen
Nobilitierungen verweist Calmet
noch auf weitere 16 Personen, deren - leider ohne nähere Zuordnung im
Einzelnen - von den Bischöfen von Metz, Toul oder Verdun stammender
Adel 1583 von Herzog Karl III. für Lothringen anerkannt wurde; 14 der
Genannten sind auch bei Lepage/Germain nicht nachweisbar[17]. 2.2.5.3.
Salzburg
Die Fürsterzbischöfe von Salzburg haben nachweisbar 1538 das
erste Mal ein Wappen verliehen. Der Umstand, daß zwischen der letzten
Wappenverleihung im Jahre 1631[18]
und der ersten Adelsverleihung im Jahr 1724[19]
kein bekannter Gnadenakt vorliegt, hat Martin
zu der Vermutung bewegt, daß möglicherweise dem Erzbischof das Recht
der Wappenverleihung „abgesprochen oder ihm die Unterlassung dieser
Übung nahegelegt wurde“ [20].
Allerdings gibt es hiefür keine Belege. Unbeeinflußt von dieser
„Pause“ haben die Fürsterzbischöfe jedenfalls im 17. Jahrhundert
Ausschreibungen und auch Anerkennungen (hauptsächlich kaiserlicher)
Gnadenakte vorgenommen[21].
Als Salzburg in das Kaisertum Österreich eingegliedert wurde, stellte
sich auch die Frage der Behandlung des von der Fürsterzbischöfen
verliehenen Adels. Die erst 1829 getroffene Regelung ging dahin, daß
alle Betroffenen binnen eines Jahres um taxfreie Verleihung des
österreichischen Adelsstandes einzukommen hatten. Bei Fristversäumnis
galt der Adel als ausländischer Adel[22].
In Bayern wurde der Salzburger Adel nicht immatrikuliert[23]. 2.2.5.4.
Sonstige
Über Nobilitierungen der Bischöfe von Passau wird in der
Literatur häufiger berichtet[24],
belegt ist eine Nobilitierung aus dem Jahre 1791[25].
Österreich anerkannte den Passauer Adel ebenso wenig wie Bayern: Um
1812 hatte sich das bayerische Reichsheroldenamt mit einem
Immatrikulationsansuchen eines Passauer Adeligen zu befassen und stellte
dazu fest, daß dieses Diplom „höchstens im fürstlichen Passau,
keineswegs aber im ganzen ehemaligen Reiche“ anerkannt gewesen wäre;
auch Österreich habe diese Diplome, als Passau „mit diesem
Staatskörper vereinigt wurde“, nicht anerkannt[26].
Das Ansuchen wurde daher abgelehnt. 1844 jedoch wurde in Abkehr von der
seinerzeitigen Entscheidung der Sohn eines 1791 Begünstigten „auf
Grund des seinem Vater“ verliehenen fürstbischöflich Passauischen
Adelsstandes in der königlich bayerischen Adelsmatrikel in der
Adelsklasse immatrikuliert[27].
Auch die Bischöfe von Chur haben den Adel verliehen (1519[28],
1668 und 1677[29]);
was unter den geistlichen Reichsfürsten wohl einmalig sein dürfte, ist
die Erhebung eines mittlerweile erloschenen Zweiges der Familie v. Mont
durch Fürstbischof Ulrich VI. (1661-1692) von Chur in den
Freiherrenstand[30];
am Rande ist anzumerken, daß der Bischof damit seine eigene Familie in
den Freiherrenstand erhoben hat.
Folgende weitere Bischöfe haben den Adel verliehen:, Konstanz
1704[31],
und Trier[32].
Schließlich sind noch zwei Adelsverleihungen durch die Äbte von
Saint-Claude in der Franche-Comté, davon eine vermutlich aus dem 16.
Jahrhundert[33],
sowie eine Adelsverleihung durch den Deutschordenskomtur auf der Mainau
Ende des 18. Jahrhunderts[34]
überliefert. 2.2.5.5.
Bewertung
Der Hintergrund dieser bischöflichen Adelserhebungen ist nicht
ganz klar. Arndt versucht
einen Erklärungsansatz zu finden, indem er eine mögliche Verleihung
des päpstlichen Palatinats als Grund vermutet[35];
dafür läßt sich aber kein Hinweis finden. Beha
wiederum führt die Macht der geistlichen Fürsten zur Nobilitierung auf
eine erhaltene Pfalzgrafenwürde zurück, „bis sie schließlich
stillschweigend der Landeshoheit anzuhaften schien“. Als Beispiel
führt er an, daß Kaiser Friedrich III. Max Scheidt, dem Bischof von
Seckau, 1486 die Pfalzgrafenwürde verliehen hatte und bereits zwei
Jahre später deren Befugnisse um die Berechtigung zur Nobilitierung von
43 Menschen ausweitete[36].
Meines Erachtens ist der Grund woanders zu suchen: Wie unter 2.1.1.
angeführt war die Erteilung des Briefadels das Ergebnis einer längeren
Entwicklung, die erst 1467 abgeschlossen war. Sieht man auf das Datum
der ersten dokumentierten tridentinischen Adelsverleihung, nämlich
1398, dann wird klar, daß hier vor Ausbildung des kaiserlichen
Reservatrechts ein Reichsfürst das Recht der Standeserhöhung in
Anspruch nahm, wie es auch in den anderen außerdeutschen Gebieten
erfolgte. Das Beispiel Trients mag wohl dann von den anderen
Fürstbischöfen – beginnend mit dem nächsten Nachbarn, nämlich
Brixen – ebenso Vorbild gewesen sein wie das von Metz für Toul und
Verdun. Section 6. 2.2.6.
Reichsfürsten auf deutschsprachigen Gebieten mit Territorien
außerhalb des Reichs
Mehrere Reichsfürsten herrschten auch außerhalb des Reichs in
souveränen Staaten. Dies gab ihnen wohl die Berechtigung zu
nobilitieren, allerdings erstreckte sich diese Berechtigung nicht auf
Reichsuntertanen.
Brandenburg/Preußen: Näheres siehe unter 2.2.7.1.
Hannover/Großbritannien: Die Kurfürsten von
Braunschweig-Lüneburg bzw. von Hannover haben ebenfalls in dieser
Eigenschaft keine Adelsstanderhebungen, sondern nur Adelsanerkennungen
vorgenommen. Getrennt davon blieben die von ihnen vorgenommenen
Standeserhöhungen als Könige von Großbritannien und Irland.
Holstein/Dänemark: Auch die Könige von Dänemark haben
nobilitiert; daß sie dabei einen Unterschied zwischen ihren
Untertanen innerhalb und außerhalb des Reichs gemacht haben, kann dem
vorliegenden Material nicht entnommen werden[1].
Österreich/Ungarn: Da das Haus Österreich seit 1438 bis auf
eine dreijährige Unterbrechung immer den Kaiser stellte, zusätzlich
auf Grund des privilegium fridericianum (sh. oben unter 2.1.3.2.) und
als Inhaber der böhmischen Königswürde berechtigt war, zu
nobilitieren, war es als Träger der ungarischen Krone nicht darauf
angewiesen, österreichische Untertanen zu nobilitieren; diese
Adelsstandserhebungen erfolgten nur für ungarische Untertanen.
Pommern/Schweden: Die Könige von Schweden haben pommersche
Untertanen mehrfach in den Adel erhoben, so beispielsweise um 1675
eine Erhebung in den Freiherrenstand; seitens des Kaisers wurde
dagegen kein Widerspruch erhoben[2].
Sachsen/Polen: Die Kurfürsten von Sachsen haben in dieser
Funktion nie nobilitiert, sondern nur Adelsanerkennungen und in ganz
seltenen Fällen Adelsbestätigungen ausgestellt[3].
Als Könige von Polen haben sie – mit der Ausnahme von Kindern
Augusts des Starken – auch keinen sächsischen Landesuntertanen den
Adel verliehen[4].
Die Adelsverleihungen der polnischen Könige an Ausländer sind
publiziert worden[5].
Westfalen/Schweden: Die Könige von Schweden dürften auch
westfälische Untertanen nobilitiert haben[6]. 2.2.7.
Verleihungen aus später entstandener „landesfürstlicher
Macht“
Wie dargestellt war das Standeserhöhungsrecht 1467 zu einem
Reservatrecht des Kaisers geworden. Die in den Wahlkapitulationen ab
1636 entwickelten Vorbehalte bezüglich einer landesherrlichen
Jurisdiktion (vgl. unter 2.1.1.) führten dann in den größeren
Territorien recht rasch zu landesherrlichen Ausschreibungen (Anerkennungen,
Bestätigungen, Intimationen, Nostrifizierungen); jeder, der eine
kaiserliche Standeserhöhung erhielt und sich in „seinem“ Land
dieser bedienen wollte, hatte der landesfürstlichen Regierung
Mitteilung davon zu machen. Diese wiederum hatte den Adel anzuerkennen
oder dem kaiserlichen Hofe ihre Bedenken kundzutun[7].
Solche landesherrliche Ausschreibungen gab es in den verschiedensten
Territorien: Mecklenburg-Schwerin (einmalig 1530, dann ab 1667),
Kursachsen (1628), Preußen (1654), Sachsen-Weissenfels (1673),
Sachsen-Merseburg (1685), Sachsen-Zeitz (1702),
Kurbraunschweig-Lüneburg (1706), Mecklenburg-Strelitz (1794) und
Baden (1805)[8].
Der Versuch Schwedisch-Pommerns, anfangs des 18. Jahrhunderts auch
derartige Ausschreibungen vorzunehmen, scheiterte hingegen, sodaß
kaiserliche Standeserhöhungen weiterhin direkt gültig waren[9]. 2.2.7.1.
Brandenburg/Preußen
Brandenburg/Preußen hat erst relativ spät begonnen, seinen
Untertanen eigenständig Gnadenakte zu erweisen, dann aber seine
Eigenständigkeit gegenüber dem Reich konsequent ausgebaut, wie sich
aus der folgenden Aufstellung des jeweils ersten bekannten Gnadenaktes
bzw. Beschlusses sowie der diesen Bereich regelnden Rechtsakte zeigt:
ca. 1540 Wappenbrief, 1600 Zeugnis über altadelige ritterliche
Abstammung, 1639 Registrierung eines vorgelegten kaiserlichen Diploms[10],
1646 Adelsbestätigung für einen in Polen erlangten Adel[11],
1651 Adelsbestätigung für einen im Reich erlangten Adel[12],
1654 für Pommern landesherrliche Anerkennung Bedingung für den vom
Reich erlangten Adel[13],
1663 Nobilitierung in Preußen (also außerhalb des Reichs), 1675
Nobilitierung in Brandenburg (also innerhalb des Reichs), 1675
Nobilitierung eines Nichtpreußen, 1691 Voraussetzung für ein
Nobilitierungsgesuch beim Kaiser die vorherige Einholung der
landesfürstlichen Zustimmung, 1701 Erhebung in den Grafenstand[14],
1741 Erhebung in den Fürstenstand, 1765 gerichtliche Geldstrafe sowie
Aberkennung des angemaßten Titels und Ablieferung des Diploms für
Führen einer kaiserlichen Standeserhöhung gegen königliches Verbot
sowie Untersagung der Führung des Bestimmungswortes „Reichs-“[15],
1794 Festschreibung des bisherigen Zustandes durch II. 9. § 13 PrALR
(die Praxis behandelte den Reichsadel als „fremden Staat“ im Sinne
dieser Bestimmung); noch klarer drückt dies II. 9. § 2 PrALR
aus: „Zum Adelsstande werden nur diejenigen gerechnet, denen der
Geschlechtsadel durch Geburt oder landesherrliche Verleihung zukommt.“[16]
Die Ablehnung der Anerkennung des Reichsadels kam zur Betonung der
Unabhängigkeit gegenüber dem Reich zwar vor, blieb aber doch eher
die Ausnahme[17].
Diese Entwicklung war natürlich durch verschiedene Einflüsse
und Widerstände beeinflußt: Riedenauer
verweist im Zusammenhang mit der 1651 erfolgten ersten Bestätigung
eines im Reich erlangten Adels auf die 1648 im Westfälischen Frieden
erlangte „Souveränität“ der Reichsstände[18].
Die erste preußische Adelsverleihung 1663 sollte „an allen Orten
und Enden, also und sonderlich in Unseren Erblanden, Fürstentümern
und Herrschaften, und in diesem Unserm Herzogtum Preußen“
[19]
gültig sein; damit war – wenn auch die Nobilitierung in Preußen
erfolgte – im Grunde schon eine Verletzung des Reichsrechts gegeben,
weil mit ihr auch die innerhalb des Reiches gelegenen Teile des
Herrschaftsgebietes erfaßt wurden. 1667 wurde im kurfürstlichen
Geheimen Rat ein Gutachten über die Zulässigkeit brandenburgischer
Standeserhebungen erstellt. „Man war sich diesbezüglich nicht
sicher, zugleich aber bereit, ein ggf. vom Kurfürsten in Anspruch
genommenes Recht unter Berufung auf einige juris consulti (bes.
Joachim Schlepitz 1616) durchzuführen“[20].
Spätestens mit der 1675 erstmals erfolgten Nobilitierung eines
brandenburgischen Untertanen ist auch die von Beha so wie von anderen Autoren vertretene Ansicht zu verwerfen,
daß Rechtsgrundlage für die Adelsverleihungen „die der
Oberaufsicht des Reichs nicht unterstehende herzogliche Gewalt“ war[21].
Vielmehr ist Schroeder
zuzustimmen, der den völlig zutreffenden Schluß zieht, daß der
Kurfürst die Vollmacht zur Nobilitierung „aus der kur- und
landesfürstlichen Gnade und Macht, nicht nur aus der preußischen
Herzogsgewalt“ nahm[22].
1700 erfolgte der Verzicht des Kurfürsten/Herzogs gegenüber dem
Kaiser auf alle Standeserhebungen der im Reich geborenen Untertanen,
auch wenn sie in Preußen begütert waren. Allerdings scheint dies von
preußischer Seite nicht wirklich ernst genommen worden zu sein[23].
Vielmehr zeigt der weitere Gang, wie Preußen entsprechend seinem
Aufstieg zur Großmacht immer mehr Rechte immer selbstbewußter
beanspruchte, bis es schließlich seitens des Reichs 1741 bzw. 1745
das uneingeschränkte brandenburgisch-preußische Nobilitierungsrecht
durch Vertrag König Friedrichs II. mit dem nachmaligen Kaiser Karl
VII. bzw. durch Erneuerung des Vertrages in Art. VII des Dresdener
Friedensvertrages mit Kaiserin Maria Theresia bestätigt erhielt[24].
Bezeichnend ist die aus diesem Anlaß erhobene Forderung König
Friedrichs II., wonach die Reichskanzlei den „Unfug“ abstellen
solle, brandenburgisch-preußische Diplome nicht anzuerkennen[25].
Letzteres zeigt deutlich die rasante Entwicklung gegenüber dem
erwähnten Gutachten von 1667. Preußen war Großmacht und hatte es
nicht mehr notwendig, reichsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit
Standeserhöhungen noch Beachtung schenken zu müssen. Dies ist in
dieser Form keinem anderen Reichsfürstentum gelungen und spiegelt
auch die realpolitischen Machtverhältnisse in den Spätzeiten des
Reichs wider. 2.2.7.2. Bayern
Auch Bayern hat eigenständig Standeserhebungen vorgenommen. Im
Folgenden werden die jeweils ersten bekannten Gnadenakte gebracht:
1502 Wappenbrief[26],
1571 Adelsanerkennung, 1584 Aufforderung an einen vom Kaiser in den
Herrenstand Erhobenen, sich diese Erhebung in Bayern anerkennen zu
lassen[27],
1606 Adelsstandserhebung „aus fürstlicher Macht und Vollkommenheit“[28],
1668 Erhebung einer italienischen Familie in den Grafenstand[29],
1669 Erhebung in den Freiherrenstand[30],
1716 Erhebung einer bayerischen Familie in den Grafenstand, 1728
Erhebung (einer italienischen Familie) in den Marchesestand[31].
Eindeutig ist, worauf Bayern sich bei der Vornahme von
Nobilitierungen stützte: Bereits in der ersten Nobilitierung
überhaupt findet sich die Berufung auf „landesfürstliche Hoheit
und Würde“. Eindeutig ist weiters die regionale Beschränkung der
Gültigkeit „in unseren Fürstentümern und Landen“. So wie bei
Brandenburg/Preußen wurde auch die Entwicklung in Bayern nicht
widerspruchslos hingenommen. Der massivste kaiserliche Eingriff
erfolgte nach 1706, als Bayern der Reichsacht verfiel und bis 1712 vom
Kaiser verwaltet wurde: 1709 erging ein kaiserliches Schreiben an die
bayerische Administration, wonach in Bayern Standeserhöhungen und
Prädikate nicht weiter verliehen werden dürften und die bisher in
den Genuß solcher Gnadenakte Gelangten erneut um Standeserhöhung bei
der Reichshofkanzlei einkommen sollten. Letzteres stellte sich als
faktisch nicht möglich heraus, und mit der Wiedereinsetzung
Maximilian Emanuels 1714 scheinen diese Versuche nicht weiter
betrieben worden zu sein[32].
Noch 1768 wurde eine bayerische Grafenstandsverleihung vom Kaiser
nicht anerkannt; der Betroffene mußte neuerlich beim Kaiser um die
Verleihung des Grafenstandes einkommen[33].
Knapp darauf, nämlich 1772, berichtet Johann
Jacob Moser über die Herausgabe eines Bandes seines „Teutschen
Staatsrechts“ wie folgt: „Auch ist der Censur meines Tractatus von
den Kayserlichen Regierungsrechten und Pflichten beygesezet worden:
Daß dergleichen Bayrische Standeserhebungen weder von dem Kayser,
noch denen Reichsständen, erkannt würden.“[34]
Erst durch die 1777 erfolgte Vereinigung Bayerns und der Pfalz endete
– offensichtlich in Anerkennung der kurpfälzischen „Erzpfalzgrafenfunktion“
- der Streit; ab diesem Zeitpunkt wurde von (Kurpfalz-)Bayern auch der
Reichsadel verliehen[35]. 2.2.7.4.
Sonstige
Für Hessen-Darmstadt und Hessen-Cassel sind Standeserhöhungen
für morganatische Verbindungen und Nachkommen aus morganatischen bzw.
natürlichen Verbindungen bekannt. Darüber hinaus gab es je eine
Erhebung in den Adels- und in den Freiherrenstand in Hessen-Darmstadt
sowie eine Adelsübertragung auf Grund einer Adoption in Hessen-Cassel;
letztere wurde im Großherzogtum Baden 1857 anerkannt[36].
Weiters erhob Herzog Karl I. von Braunschweig-Lüneburg Ende
des 18. Jahrhunderts seinen Minister Féronce in den Adelsstand[37]. 2.2.7.4.
Zeitgenössische Bewertung
Die Widersprüche zwischen gesatztem Reichsrecht und faktischer
Entwicklung haben natürlich auch zeitgenössische Juristen bewegt.
Während noch im 17. Jahrhundert das ausschließliche Recht des
Kaisers (und der von ihm Ermächtigten) zur Nobilitierung zumindest in
den deutschsprachigen Gebieten weitgehend unbestritten gewesen sein
dürfte, brach im 18. Jahrhundert der Disput voll aus. Die Palette
reichte damals vom Negieren der Vornahme von Adelsverleihungen durch
einzelne Reichsfürsten bzw. die klare Verteidigung des kaiserlichen
Reservatrechtes (Steck, Riccius,
Zeiller) über eine neutrale Position (Bilderbeck,
Moser), das schlichte Konstatieren landesfürstlicher Verleihungen
(Kreittmayr), die
Anerkennung des landesfürstlichen Rechtes zur Adelsverleihung mit
Beschränkung der Gültigkeit auf das eigene Territorium (Klaute)
und die Verteidigung der landesfürstlichen Berechtigung zur
Adelsverleihung (Pfeffinger,
Struve, Müller) bis zu einer derart heftigen Bekämpfung eines
kaiserlichen Reservatrechtes, daß als Resultat den Markgrafen von der
Lausitz mehr Rechte zustehen sollten als dem Kaiser (sic!) (Troppaneger)[38].
Die Rechtsfrage der Gültigkeit der Verleihungen „aus
landesfürstlicher Macht“ blieb so bis zum Untergang des alten
Reiches ungeklärt und war am Ende wohl auch weniger eine Rechtsfrage
als vielmehr eine Machtfrage. Section 7. 2.3.
Universitätsadel
Einen weiteren Sonderfall stellen universitäre Verleihungen
dar. Die Verleihung sogenannter institutioneller Palatinate war
durchaus kein Einzelfall, aber alle diese Palatinate waren kleine
und nicht mit dem Recht der Adelsverleihung verbunden. Im
vorliegenden Zusammenhang sind zwei Fälle zu nennen. 2.3.1.
Universität Wien
Seitens der Universität Wien ist eine Reihe von
Adelsverleihungen überliefert. Das älteste bekannte Diplom stammt
von 1640, das jüngste wahrscheinlich von 1751[1].
An dieser Praxis der Universität Wien sind einige Dinge unklar:
Die Rechtsgrundlage: In einer öffentlichen Untersuchung in
den Jahren 1751/52 war die Universität nicht in der Lage zu
erklären, worauf sie ihre Berechtigung zur Vornahme von
Adelsverleihungen stützte. Die Universität legte u.a. zwar einen
Auszug aus dem liber statutorum aus dem Jahre 1635 vor, wonach
Doktoren der Philosophie adelige Qualität genießen würden -
übrigens im Unterschied zu der alten Ansicht, die dies
üblicherweise nur Juristen zugestand - konnte aber keine Verleihung
nachweisen. Ergebnis der Untersuchung war daher dann auch, daß die
Praxis eingestellt werden mußte[2].
Brunner vermutet, daß die Philosophische Fakultät das Recht „wohl
in Anlehnung an das von den Kaisern Maximilian I. (31.10.1501) und
Ferdinand I. (10.9.1558) der Universität Wien verliehene Recht der
Dichterkrönung“ in Anspruch genommen habe[3].
Doerr weist völlig zu
Recht darauf hin, daß den Hofbehörden die zumindest 111 Jahre
vollzogene Praxis der Universität bekannt gewesen sein muß und
lange nichts dagegen unternommen wurde.
Die Qualität der Nobilitierungen: Während Höfflinger
in seinem Aufsatz noch davon ausgeht. daß es sich um
Adelsverleihungen im technischen Sinn gehandelt haben dürfte,
gelangen Wretschko und Doerr zum
Ergebnis, wonach mit Ausnahme eines Falls nach dem Wortlaut der
Diplome „für die Beteiligten die Adelsqualität und
Wappenfähigkeit, und zwar in auf die Nachkommen vererblicher Weise,
mit der vielleicht in dieser Hinsicht besonders zu gestaltenden
Promotion zum Doktor der Philosophie ipso facto eintrat“[4].
Den nobilitierten Familien wurde 1752 von den Hofbehörden
die Möglichkeit eingeräumt, taxfrei um neuerliche Verleihung des
Adelsstandes einzukommen, was von drei Familien auch genutzt wurde.
Inkonsistent war eine Entscheidung der Obersten Justiz-Hofstelle von
1784, wonach die Nobilitierung durch die Universität Wien adelige
Qualität verleihe und daher von der gewöhnlichen Gerichtsbarkeit
eximiere[5]. 2.3.2.
St. Wenzel-Seminar / Universität Prag
Anläßlich der Zweihundertjahrfeier des Prager St.
Wenzel-Seminars verlieh Kaiser Leopold I. 1680 das Privileg, „daß
alle und jede Seminaristen, welche auff obberührtem Unserm
Königlichen Seminario Sti Wenceslai ad primum Magisterii
Philosophiae gradum bei obberührt Unserer Königlichen Prager
Carolo-Ferdinande‘ischen Universität Vermittelst denen daselbst
vorgehenden Promotionen von nun an biß in alle zukünftigen Zeiten
gelangen möchten und Vorhero ihrer Geburt nach nicht von Adel
wären, zugleich und eo ipso in den Grad des Adels Unseres
Erbkönigreichs Böheimb hiermit erhoben und ihnen inßgesambt einen
jeden insonderheit nach beschriebenes adliches Wappen zu führen
erlaubt sein solle“ (...; Anm: es folgt die Beschreibung des
Wappens)[6].
Das Privileg enthält also einige Besonderheiten: Begünstigt
wird primär das St. Wenzel-Seminar und nur indirekt die
Philosophische Fakultät der Universität Prag. Weiters führten
alle jene, die die Voraussetzungen erfüllten, dasselbe im Privileg
beschriebene Wappen und schließlich führten sie – auch wenn sich
das nicht im Privileg fand - alle das Prädikat „de lauro“[7].
Grenser führt an, daß
das St. Wenzel-Seminar 1773 aufgehoben wurde[8].
Blaschka wiederum
berichtet, daß Kaiserin Maria Theresia 1776 ein Hofdekret erlassen
habe, demzufolge es keine weitere Promotion zum Nobilis de Lauro
geben sollte. Kaiser Josef II. hätte derartige Promotionen 1781
unter verschärften Bedingungen wieder zugelassen; mit Aufhebung des
Jesuitenordens und der darauf folgenden Umwandlung des St.
Wenzel-Seminars sei das Privileg „nach einhundertjähriger
Wirksamkeit“ erloschen[9].
Zur Rechtsnatur des so erlangten Adels äußert Binder-Krieglstein
auf Grund des immer selben Prädikats und Wappens die Vermutung,
dieser sei ein persönlicher gewesen. Da es in den habsburgischen
Landen keinen persönlichen Adel außer den wenigen Fällen von
Amtsadel gab und das Privileg auch keine derartige Aussage enthält,
scheint mir diese Vermutung allerdings nicht zuzutreffen. 2.4.
Sonstige Arten des Adelserwerbs
Das Privileg des St. Wenzel-Seminars leitet zu anderen Arten
des Adelserwerbs über: denjenigen, die durch den Erwerb eines
Ordens oder die Bekleidung eines Amtes erfolgen oder auf die auf
Grund der Erfüllung anderweitig definierter Voraussetzungen ein
Rechtsanspruch besteht. 2.4.1.
Amtsadel
Im Heiligen Römischen Reich gab es mehrere Fälle vom
Amtsadel für hohe geistliche Würdenträger, die keine
Territorialherren des Reiches und daher auch keine Reichsstände
waren. Alle im Folgenden aufgezählten (Erz-)Bistümer erhielten
für den jeweiligen Amtsinhaber den Fürstenstand des Reiches
verliehen, wobei zu betonen ist, daß es sich aus den o.a. Gründen
um „keinen Fürstentitel im staatsrechtlichen Sinn, sondern um
einen Ehrentitel“[10]
handelte: Seckau 1218[11];
Lavant 1457[12];
Gurk 1460[13];
Laibach 1533[14];
Breslau 1585[15];
Prag 1603 (unter gleichzeitiger Erhebung in den böhmischen
Fürstenstand)[16];
Wien 1722[17];
Görz 1766[18];
Olmütz 1777 (im Jahre 1588 war der Olmützer Bischof samt seinen
Nachfolgern bereits in den böhmischen Fürstenstand „mit
Ertheilung des Titels Graf und Fürst der kön. böhm. Kapelle“
erhoben worden)[19].
Einen Sonderfall stellten die Fürstbischöfe von Chiemsee dar,
denen der Fürstentitel nie verliehen worden war: 1325 wurden sie
erstmals von einem Dritten mit dem Fürstentitel bezeichnet, 1445
wählte König Friedrich III. die Anrede „Unser Fürst“;
letzteres wiederholte Kaiser Friedrich III. 1489, wobei er
klarstellte, daß der Fürstbischof von Chiemsee künftighin von
allen Leistungen für das Reich frei sei, weil er keine Reichslehen
besitze. Der erste Bischof, der sich selbst den Fürstentitel
zulegte, war 1630 Bischof Johann Christoph von Lichtenstein-Castelcorn.
Der letzte Protest gegen das Führen des Fürstentitels durch die
Bischöfe von Chiemsee erfolgte 1700 durch Kurfürst Max II. Emanuel
von Kurbayern; ab dann führten die Bischöfe von Chiemsee
unbestritten den Titel eines Reichsfürsten[20].
Kaiser Leopold I. verlieh 1687 der Societas academia naturae
curiosorum Collegii, die ihm zu Ehren den Namen Caesareo Leopoldina
n.c.C. (Leopoldakademie) angenommen hatte, u.a. das Recht, daß „der
jedesmalige Präsident und Direktor derselben den Reichs-Adelsstand
mit ‚Edler von‘ haben und die Würde eines kleinen
Hofpfalzgrafen bekleiden sollte“; dieses Privileg wurde 1742
bestätigt[21].
In Böhmen gab es vier Fälle eines weiblichen Amtsadels, und
zwar alle im Fürstenstand: 1348 für die Äbtissin zu St. Georg auf
dem Hradschin zu Prag mit dem Vorrecht, die Königinnen von Böhmen
zu krönen (aufgehoben 1782), 1706 für die Äbtissin des
freiweltlich adeligen Damenstifts zu den Heiligen Engeln auf der
Neustadt in Prag (aufgehoben 1758), 1766 für die Äbtissin des k.k.
Theresianischen adeligen Damenstifts ob dem Prager Schlosse (und
Übertragung des o.e. Krönungsrechtes 1791)[22]
und 1772 für die Oberin des Herzoglich Savoyschen Damenstiftes in
Wien[23].
In manchen westlichen Teilen des Reiches war so wie in
Frankreich der Erwerb des Adels durch die Bekleidung bestimmter
Ämter – die sogenannte noblesse
de robe – üblich. Manche Ämter verliehen den erblichen Adel
(häufig nach 20jähriger Ausübung des Amtes), manche auch nur den
persönlichen. In Burgund/den Niederlanden und in Lothringen dürfte
der zahlenmäßige Anteil der Familien, die auf diese Weise den Adel
erwarben, kein großes Ausmaß erreicht haben[24],
während er in Savoyen beachtliche Ausmaße annahm; der Adelserwerb
durch die noblesse de robe
scheint dort zahlenmäßig kaum geringer gewesen zu sein als der
durch Nobilitierung[25].
Ein kollektiver weiblicher Amtsadel wurde 1760 von Kaiserin Maria
Theresia den Stiftsdamen der Eglise
collégiale du noble Chapitre de Ste. Waudru in Mons (Bergen)
mit dem Titel dame
verliehen[26].
In Genf verliehen die Höchsten Ämter der Registratur nach
der Reformation den persönlichen Adel.[27] Amtsadel scheint es weiters in Brandenburg/Preußen und in Bayern gegeben zu haben: Für Brandenburg/Preußen sah II. 9. §§ 32 und 33 PrALR vor, daß die „einem Collegio oder einer Corporation von dem Landesherrn beygelegte oder mit einem Amte verbundenen Rechte“ nicht „über die wörtliche Bestimmung des Gnadenbriefes (...) ausgedehnt werden“ konnten; derartige Rechte wurden „durch die Geburt nicht fortgepflanzt“. In Bayern wiederum ist der Verdienstadel „als Personaladel in Bayern schon seit dem 16. Jahrhundert nachweisbar“[28]. 2.4.2.
Ordensadel
Der 1757 von Kaiserin Maria Theresia gestiftete
Militär-Maria-Theresien-Orden hatte in seinen von Kaiser Franz I.
1758 dekretierten Statuten zwei uns im vorliegenden Kontext
interessierende Besonderheiten:
„36tens Das Ordenskreuz allen Großkreuzen und Rittern, eo
ipso, dass sie in den Orden aufgenommen werden, den Ritterstand,
wenn sie sich noch nicht darin befinden, beygeleget, also haben auch
Unsere herzlich geliebte Gemahlinn, der Kaiserinn und Königinn
Apostolische Majestät und Liebden, an Dero erbländischen Stellen
den gemessenen Befehl ergehen lassen, dass dieser Ritterstand von
jedermann anerkannt (...) werde (...)“;
37tens Denjenigen Großkreuzen und Rittern, welche es
begehren, der Herrenstand, nämlich das Baronat ertheilet, und das
gewöhnliche Diplom unentgeldlich ausgefertiget werden.“[29]
1765 errichtete Kaiserin Maria Theresia auf Initiative ihres
Sohnes Kaiser Josefs II. die zusätzliche Ordensklasse der
Commandeure, ohne daß dafür die Statuten geändert worden wären[30].
Die Bestimmungen der Punkte 36 und 37 der Statuten wurden auch auf
die Commandeure angewandt, was insoferne schlüssig ist, als sie im
Rang über den Rittern standen. Der erworbene Ritterstand war
entgegen einer zuweilen geübten Ansicht erblich[31]
[32]. 2.4.3.
Systemmäßiger Adelsstand
Der sogenannte systemmäßige[33]
Adel wurde solchen Personen verliehen, die durch Erfüllung
bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Erhebung in den Adelsstand
hatten. Kaiserin Maria Theresia gewährte 1757 jenen Offizieren „Anspruch
auf die taxfreie Erhebung in den Adelsstand, welche durch 30 Jahre
ununterbrochen, in der Linie mit dem Degen in der Faust gedient, und
sich während dieser Zeit durch stetes Wohlverhalten vor dem Feinde,
so wie durch eine ganz tadelfreie Conduite ausgezeichnet haben“[34]. 2.4.4.
Ersitzung des Adels Das preußische Allgemeine Landrecht von 1794 enthielt eine juristisch als Ersitzung des Adels zu deutende Bestimmung; II. 9. § 18 PrALR sah vor, daß „wer entweder selbst oder wessen Vorfahren im Jahre 1740 im wirklichen Besitz des Adels sich befunden, und desselben nach der Zeit nicht verlustig gemacht haben“, „in seinen adlichen Rechten durch den Fiscus nicht beunruhigt werden“ solle. Als folgerichtige Ergänzung, die dies auch für die Zukunft (mit der gleichen Frist) ermöglichen sollte, folgte II. 9. § 19 PrALR: „Wer entweder selbst, oder wessen Vorfahren Vier und vierzig Jahre hindurch sich adlicher Prädikate und Vorrechte ruhig bedient, und also ein ausdrückliches oder stillschweigendes Anerkenntniß des Staats für sich hat, für den streitet die rechtliche Vermuthung, daß ihm der Geschlechtsadel wirklich zukomme.“ Section 8. 3.
Statistik
Die Datenlage für die verschiedenen Bereiche ist äußerst
unterschiedlich: Einerseits wurde nicht alles Erhaltene publiziert,
andererseits ist vieles im Laufe der Zeiten verlorengegangen. Frank
gibt im Vorwort zu seinem fundamentalen Werk dafür ein deutliches
Beispiel: „Generell ist zu betonen, daß die Bestände des
ehemal. Adelsarchives absolut nicht vollständig sind. Es gibt
ungezählte Fälle, in denen wir von der Existenz eines
Originaldiploms Kenntnis haben, zu dem jedoch kein Konzept oder
Akt vorhanden ist. Wenn also eine gesuchte Verleihung in diesem
Werk nicht zu finden ist, so ist dies kein negativer Beweis!“[1]
Wenn daher einige Zahlen genannt werden, so mag immer
berücksichtigt werden, daß die eigentlichen Daten in jedem Fall
um einiges höher sein müßten. Lohnend wäre eine bisher nicht
erfolgte Auswertung der Standeserhöhungen und Gnadenakte von Frank;
dadurch erhielte man Aufschluß über die kaiserlichen Freiherren-
und Grafenstandserhebungen, die Zahl der von Wien aus
vorgenommenen erbländisch-österreichischen Nobilitierungen und
etliche Palatinatsverleihungen. Bei den Palatinatsverleihungen ist
überhaupt wenig publiziert worden, sodaß nur einige wenige
Standeserhebungen von Hofpfalzgrafen mit Nobilitierungsbefugnis
Eingang in die Statistik gefunden haben; die wahrscheinlich
weitaus fruchtbarsten, die Grafen von Waldburg-Zeil, scheinen zum
Beispiel gar nicht auf.
Somit sei noch einmal klargestellt, daß nur jene Zahlen
Eingang in die Statistik gefunden waren, die ohne übermäßigen
Aufwand ermittelt werden konnten; seriös kann sie nur gemeinsam
mit den Angaben unter Punkt 2 interpretiert werden.
4.
Schlußbetrachtung Wie zu sehen ist, waren die Umstände in bezug auf das Nobilitierungswesen im alten Reich um einiges bunter als vorderhand zu vermuten wäre. Interessant ist vor allem die unterschiedliche Entwicklung zwischen den deutschsprachigen und den übrigen Ländern: Während in letzteren von Anfang an nobilitiert und die reichsrechtliche Konstituierung des kaiserlichen Reservatrechtes offensichtlich ignoriert wurde, erkannten die ersteren das kaiserliche Reservatrecht an. Erst im 17./18. Jahrhundert stellten im Rahmen des Erosionsprozesses des Reiches vor allem die beiden bedeutenden Länder Brandenburg/Preußen und Bayern dieses Reservatrecht in Frage. Dennoch sollte man nicht der Versuchung unterliegen, die Rechtsordnung des Heiligen Römischen Reiches mit unseren heutigen Maßstäben zu messen: Aus der Distanz des Beobachters verkürzen sich die Zeiträume leicht, und die rechtliche Stabilität, die das alte Reich insgesamt über sehr lange Zeit hin zu gewährleisten imstande war, sollte nicht unterschätzt werden.
Wie die mit der Niederlegung der Kaiserwürde durch
Kaiser Franz II. und Auflösung des Heiligen Römischen
Reiches im Jahre 1806 souverän gewordenen deutschen Staaten
die aus der alten Ordnung stammenden juristischen Probleme mit
Adelserhebungen dazu eigentlich nicht Berechtigter lösten,
wurde an mehreren Stellen geschildert: Soferne betroffene
Gebiete nunmehr dem eigenen Machtbereich angehörten, wurden
die Möglichkeiten des Neuansuchens um den Adel, des
Einkommens um Adelsbestätigung, der faktischen Anerkennung
oder der Nichtanerkennung gewählt. Ansonsten war nunmehr
jeder Staat durch die neugewonnene Souveränität berechtigt
zu nobilitieren, wobei die Reaktion der einzelnen Staaten
darauf durchaus unterschiedlich ausfiel: manche - wie Württemberg
- begannen sofort in größerem Umfang damit, andere - wie
Anhalt-Dessau - warteten einige Zeit, bevor sie vorsichtig von
ihrem neuen Recht Gebrauch machten und Dritte - wie
Sachsen-Coburg-Gotha - kam nach einiger Zeit so wie die kurpfälzischen
Reichsvikare und die Hofpfalzgrafen von Waldburg-Zeil darauf,
daß Nobilitieren ein sehr einträgliches Geschäft sein
konnte[1].
Mecklenburg suchte alter Gewohnheit entsprechend noch bis 1845
um Verleihung des Adels für die eigenen Untertanen in Wien an[2]
– eine letzte Reminiszenz an das untergegangene Heilige Römische
Reich. FOOTNOTES
Footnote Section 1 [1]
Kritik zogen sich neben Sachsen-Coburg-Gotha auch
noch Sachsen-Meiningen, die Lippischen Staaten und Waldeck
zu; diese Staaten wurden von Fritsche als „fruchtbare
Geburtsstätten eines Pseudo-Deutsch-Adels“ bezeichnet (Kalm
172 und 172 FN 213). [2]
Bill, 11f
[1]
Riedenauer, Herzogtum Bayern 606 FN 15 bis 19. Es
handelt sich um die Zahlen der deutschen und der
lateinischen Expedition der Reichskanzlei. Hinzugezählt
wurde weitere darin nicht enthaltene Verleihungen König bzw.
Kaiser Sigismunds (Riedenauer, Herzogtum Bayern 620 FN 56). [2]
Die ergiebigste Quelle wäre ohne Zweifel Frank,
dessen opus magnum allerdings bis jetzt vergeblich einer
statistischen Auswertung harrt. [3]
Zahl nach Riedenauer, Kaiserliche Standeserhebungen
89f FN 32; leider sind keine gesonderten Zahlenangaben über
Freiherren-, Grafen- und Fürstenstandserhebungen vorhanden. [4]
Riedenauer, Kaiserliche Standeserhebungen: Differenz
zwischen der Zahlenangabe der Adels-, Ritter-, Freiherren-,
Grafen- und Fürstenstandsdiplome insgesamt (6.700; S. 29)
und der Zahl der Adelsverleihungen (5007; S. 90 FN 32) [5]
Auswertung von Jäger-Sunstenau und Gritzner,
Standeserhebungen betreffend Kaiser Karl VII. Da
Jäger-Sunstenau nicht zwischen kaiserlichen und
erbländisch-österreichischen Gnadenakten unterscheidet,
muß die wünschenswerte Unterscheidung entfallen. Von den
30 Fürstenstandserhebungen stammen 12 (!) aus den drei
Regierungsjahren Kaiser Karls VII. [6]
Auswertung von Klein; enthält nur weltliche
Verleihungen. Verleihungen von Herzogstiteln wurden nicht
berücksichtigt, daher keine Doppelzählungen. [7]
Auswertung von Gritzner, Standeserhebungen 671ff;
Renovationen des Adels wurden nicht berücksichtigt,
Verleihungen des Ritterstandes unter Adelsstand subsumiert [8]
Auswertung von Gritzner, Standeserhebungen 30ff;
Renovationen des Adels wurden nicht berücksichtigt,
Verleihungen des Ritterstandes unter Adelsstand subsumiert [9]
Puschnig; Zahlenangaben bei Puschnig, 17 und 172; von
den Adelsverleihungen wurden 120 „Nobilitationen“ und 39
Verleihungen der „Adelsfreiheit“ genannt; zu dem von
Puschnig, 17, mißverstandenen Begriff der „Adelsfreiheit“
vgl. Cornaro, Rezension [10]
Goldegg; Zahlenangaben bei Goldegg, 7 und 9; die
Adelserhebungen wurden Verleihungen der „Adelsfreiheit“
genannt [11]
Mistruzzi di Frisinga, 5 [12]
Arndt Band 3, 193ff [13]
Arndt Band 1, 45 und 77f [14]
Auswertung von Beckh-Widmanstetter, 135ff und 142 [15]
Auswertung von Beckh-Widmanstetter, 125ff und 137ff [16]
Arndt Band 3, 25ff [17]
Arndt Band 2, 202ff [18]
Vyšin [19]
Auswertung von Beckh-Widmanstetter, 130ff und 140f [20]
Auswertung von Gritzner, Standeserhebungen 157ff;
umfaßt Kurpfalz-Simmern, (Kur-)Pfalz-Neuburg,
Pfalz-Sulzbach und Pfalz-Zweibrücken-Zweibrücken, nicht
aber Reichsvikariatsverleihungen und Kurpfalzbayern [21]
Auswertung von Herckenrode. Adel umfaßt einfachen
Adel, aber nicht die 522 chevaliers (vgl. dazu oben unter 2.2.2.1.), Freiherren barons
und baronnies, Grafen vicomtes und
vicomtés (51), comtes und comtés (178)
sowie marquis und marquisats
(52), Fürsten princes, principautés, ducs und duchés. [22]
Auswertung von Gauthier/Gauthier [23]
Auswertung von Lepage/Germain, 248ff. Das Ende in der
Statistik erfolgt mit 1766, weil in diesem Jahr Lothringens
mit Frankreich vereinigt wurde. Unter Adel auch sind auch
écuyers, gentilshommes und chevaliers sowie die Fälle der
Übertragung des Adels der Mutter in Bar erfaßt, nicht aber
Rangerhöhungen wie bspw. die Ernennung eines bereits
Adeligen zum gentilhomme. In der Freihereenkategorie sind
die barons erfaßt, in der Grafenkategorie vicomtes, comtes
und marquis. [24]
Calmet, xxiv und Auswertung von Lepage/Germain, 248ff [25]
Calmet, xxviii, und Auswertung von Lepage/Germain,
248ff (die Nobilitierung von 1712 findet sich bei Lepage/Germain,
334) [26]
Zahlen bei Nicolas, 29 und 901f; auch der Adelserwerb
durch die noblesse de
robe hat in den Zahlen von 1561-1701 Eingang gefunden.
Leider liegen keine Zahlenangaben zur Verleihung höherer
Adelsgrade durch die Herzoge von Savoyen vor. [27]
Auswertung von Pury [28]
Auswertung von Doerr, Adel der böhmischen
Kronländer. Unter Adelsverleihungen wurden folgende
Kategorien mit berücksichtigt: a) Wappenbriefe mit der
Berechtigung, sich „von N.“ zu nennen; b) Legitimationen;
c) Erbadoptionen. Unter den Ritterstandserhebungen wurden
diejenigen für bereits Adelige nicht mitgezählt. Die
Herrenstandsverleihungen wurden unter die
Freiherrenstandsverleihungen subsumiert. [29]
Auswertung von Procházka, Fürstliche Titel, für
den Zeitraum von 1326 bis 1806. Die fürstlichen Titel
gliedern sich in 24 Fürsten- und 21 Herzogstitel (bei Doerr
finden sich nur 21 Verleihungen); sie sind großteils
erblich, in einigen Fällen aber auch ad personam verliehen
worden. Da etlichen Familien sowohl den Fürstenstand als
auch den Herzogstitel verliehen wurde, gibt es
Doppelzählungen. [30]
Auswertung von: Reich, Nobiliare Trentino 7ff und 28;
Lasloczky, 104ff; Reich, Nobili gentili 428; Gerola, 217ff [31]
Martin, 82ff; Granichstaedten, 60ff; Zahlenangabe bei
Granichstaedten, 60 [32]
Calmet, xxv f und Auswertung von Lepage/Germain,
248ff [33]
Calmet, xxvi f [34]
Calmet, xxvii und Auswertung Lepage/Germain, 248ff [35]
Auswertung von R. [36]
Auswertung von Gritzner, Chronologische Matrikel.
Adel, der durch Adoption oder Legitimierung weitergegeben
wurde, ist ebenso berücksichtigt wie Verleihungen des
Prädikates „von“. Unter den Grafen findet sich ein
Vicomte. [37]
Auswertung nach Gritzner, Standeserhöhungen 14ff;
umfaßt Herzogtum Bayern, Kurbayern, Kurpfalzbayern und
Königreich Bayern bis zum Untergang des Reiches, aber nicht
die Reichsvikariate und die Zeit Karls VII. als
römisch-deutscher Kaiser. Das Datum 1542 ist historisch
falsch, es wurde aber der kompletten Auswertung Gritzners
der Vorzug gegeben. [38]
Auswertung von Gritzner, Standeserhebungen 513f und
535f [39]
Höfflinger; Wretschko; Doerr, Frage der Adels- und
Wappenbriefe; Zahlenangabe bei Brunner (Hans), 139 FN 4
Footnote Section 3 [1]
Frank, Band 1, (IX)
Footnote Section 4 [1]
Doerr, Frage der Adels- und Wappenbriefe 81; Wretschko,
380; Höfflinger, 281 [2]
Höfflinger, 281ff [3]
Brunner (Hans), 139 FN 4 [4]
Wretschko, 380 [5]
Höfflinger, 289ff [6]
zitiert nach Grenser, 82; vgl. auch Blaschka, 44 [7]
Binder-Kriegstein, 63 [8]
Grenser, 82 [9]
Blaschka, 45 [10]
Obersteiner, 239 [11]
Seyler, Bisthümer 108; bestätigt 1251, 1277 und 1491 [12]
Die Religion in Geschichte und Gegenwart, Artikel Lavant.
Erstmals wurde der Fürstentitel bereits von Bischof Dietrich
Wolfhauer (1318-1332) geführt (Catholic Enyclopedia, Artikel
Lavant). [13]
Obersteiner 239; bestätigt u.a. 1494 und 1506 (Obersteiner,
239 FN 48); schon 1261 und 1281 waren die Bischöfe von Gurk in
kaiserlichen Urkunden als Fürsten bezeichnet worden (Obersteiner,
38 und 114) [14]
Seyler, Bisthümer 140 [15]
Procházka, Fürstliche Titel 195 [16]
Procházka, Fürstliche Titel 195; nach Doerr, Adel der
böhmischen Kronländer 56, wurde für Böhmen nur der
Adelsstand verliehen, was aber unwahrscheinlich ist. [17]
Seyler, Bisthümer 5 [18]
Seyler, Bisthümer 90 [19]
Seyler, Bisthümer 55; Doerr, Adel der böhmischen
Kronländer 72; Procházka, Fürstliche Titel 195 [20]
Schrötter, 129, 131, 135f, 140 und 143f [21]
Gritzner, Standeserhebungen 98. „Das Domizil dieser
Akademie richtete sich statutengemäß nach dem ihres jeweiligen
Vorstehers; sie war zuerst anscheinend in Wien, im J. 1700 in
Nürnberg, 1742 in Breslau, bis vor kurzem in Dresden u. soll
einer Zeitungsnachricht zufolge, jetzt (Anm.: 1881) nach Halle
übersiedeln.“ (Gritzner, Standeserhebungen 98) [22]
Procházka, Fürstliche Titel 195 [23]
Kotz, 121; Kotz weist darauf hin, daß es ungewöhnlich
war, der in Wien residierenden Oberin den böhmischen
Fürstenstand an Stelle des Reichsfürstenstandes zu verleihen
und begründet dies damit, daß der böhmische als der
exklusivere galt. [24]
Näheres zu dem Ämtern bei Braas, 64 und Lepage/Germain,
47ff [25]
Nicolas, 19ff, ins. 22 [26]
Jaerens, 24 [27]
Brunner (Edgar H.), 240 [28]
Schwarz, 171 [29]
zitiert nach Hirtenfeld Band 1, 12; vgl. auch Procházka,
Nobilitierungen 110 [30]
Lukeš, 5 [31]
vgl. dazu die angeführten Literaturbelege bei Binder-Krieglstein,
56 [32]
Im 19. Jahrhundert folgten etliche deutsche Staaten dem
Vorbild, durch Verleihung eines Ordens ipso facto den Adel zu
verleihen oder damit einen Rechtsanspruch auf Adelserwerb zu
verleihen; vgl. dazu die Übersicht bei Procházka,
Nobilitierungen. [33]
Waldstein-Wartenberg, 127, und Binder-Krieglstein, 51,
verwenden den Ausdruck „systematisiert“ [34]
zitiert nach Krahl; vgl. auch Binder-Krieglstein, 53,
Hahn, 1, und Mayerhofer-Pace, 130
Footnote Section 5 [1]
Gritzner/Hildebrandt, 24 [2]
Herckenrode, 1438; Hauptmann, 198f [3]
Gritzner, Standeserhebungen 669ff [4]
Beha, 544 [5]
Wdowiszewski, Zygmunt: Tytuły polskie nadawane cudzoziemcom, in:
Materiały do biografii, genealogii i heraldiky polskiej, Band
3, Buenos Aires und Paris 1966, 9-28 [6]
Seyler, 371 [7]
Riedenauer, Bayerischer Adel 125 [8]
Gritzner, Standeserhebungen 577ff [9]
Seyler, Geschichte 375f [10]
Riedenauer, Bayerischer Adel 129 [11]
Schroeder, 276 [12]
Riedenauer, Bayerischer Adel 129 [13]
Kalm, 114 FN 168; Dobler, 115; Riedenauer, Bayerischer Adel
130. Der Landtags-Rezeß enthielt die folgende Bestimmung: „Wegen
der expractizierten Neuen Adelsbriefe haben wir zwar der
Römischen Kaiserlichen Majestät keine Zahl und Maß zu setzen,
behalten uns aber dabey vor, ob und wieweit wir sothane Personen,
welche den Adel nicht meritieren und ihn nur durch Geld erlanget,
der adligen Privilegien in unseren Landen genüßen lassen wollen,
wie dann ohne diß keiner solchen adligen Privilegien und Titul in
unseren Landen sich gebrauchen soll, er habe sich denn bei uns
angegeben, die Ursachen, warum er sich nobilitiren lassen,
exponiret und also seine Person bey uns debite legitimiert.“ [14]
Schroeder, 276f; Riedenauer, Bayerischer Adel 130f [15]
Schroeder, 280; Seyler, Geschichte 374f; Riedenauer,
Bayerischer Adel 136 [16]
Dobler, 116f [17]
Kalm, 169 FN 201 [18]
Riedenauer, Bayerischer Adel 129 [19]
Schroeder, 276 [20]
Riedenauer, Bayerischer Adel 130 [21]
Behan 506 [22]
Schroeder, 276; zum selben Ergebnis gelangt auch Hauptmann,
198 [23]
Dobler, 114; Riedenauer, Bayerischer Adel 130f [24]
Schroeder, 280; Dobler 115; Riedenauer, Bayerischer Adel
131 [25]
Riedenauer, Bayerischer Adel 131 [26]
Riedenauer, Entstehung und Ausformung 614 [27]
Riedenauer, Entstehung und Ausformung 628f [28]
Riedenauer, Entstehung und Ausformung 644ff [29]
Riedenauer, Entstehung und Ausformung 662 [30]
Riedenauer, Entstehung und Ausformung 656 [31]
Riedenauer, Entstehung und Ausformung 670 [32]
Gritzner, Standeserhebungen 1ff; Dobler, 56 [33]
Sagebiel, 7 [34]
zitiert nach Sagebiel, 7; vgl. auch Dobler, 56 [35]
Riedenauer, Entstehung und Ausformung 671 FN 213; Dobler,
56 [36]
Gritzner, Standeserhebungen 513f und 535f [37]
Deonna, 1918/80; nicht bei Gritzner, Standeserhebungen [38]
vgl. dazu ausführlich Riedenauer, Bayerischer Adel 118f,
123ff und 134f
Footnote Section 6 [1]
Da Trient in der deutschsprachigen Literatur kaum Erwähnung
findet, sei im Folgenden eine kleine Bibliographie von Arbeiten
über den Trentiner Adel gegeben: ·
Ausserer, Carl: Der Adel des Nonsberges, in: Jahrbuch Adler 9 (1899),
13-241 ·
Gerola, Giuseppe: Sul Valore della Nobiltà
"gentile" nel Principato di Trento, in: Studi Trentini di
scienze storiche, XIII-XIV (1935), 217-222 ·
Guelfi Camajani, Adriano: Famiglie nobili del
Trentino, Genova 1964 ·
Laszloczky, Ladislao de: Provvedimenti araldici e
nobiliari dei principi vescovi di Trento dal 1527 al 1697, in:
Cultura Atesina IX (1955), Bolzano 1956, 101 ff (Kurzfassung in:
Senftenegger Monatsblatt IV [1956-1959], 58 ff) ·
Onorati, Carlo Alberto degli: Le famiglie nobili e
notabili delle Giudicarie Esteriori, in: Judicaria 22 (1993), 8-46 ·
Rauzi, Gian Maria: Araldica Tridentina, Trento 1987 ·
Reich, Desiderio: I nobili gentili delle Valli di
Non e di Sole, in: Tridentum XIV (1912), 425-449 und XV (1913), 1-14 ·
Reich, Desiderio: Nobiliare Trentino, in: Programma
dell' I.R. Ginnasio superiore di Trento alla fine dell'anno 1895-96,
Trento 1896, 3-46 [2]
Reich, Nobili gentili 428 [3]
Reich, Nobiliare Trentino 23 [4]
Fischnaler, 231; Reich, Nobili gentili 437; Gerola, 218f [5]
Gerola, 221 [6]
Gerola, 222; so auch Ausserer, 231 [7]
Falsch ist die Angabe bei Granichstaedten-Czerva, 100, Johann
Albert v. Crosina hätte am 11.1.1675 vom Fürstbischof von Trient
den Freiherrenstand erhalten; wie Reich, Nobiliare Trentino 13,
entnommen werden kann, wurde er vielmehr zu diesem Datum von Kaiser
Leopold I. in den Freiherrenstand erhoben. Die Fürstbischöfe von
Trient haben – soweit nachweisbar – niemals den Freiherrenstand
verliehen. [8]
Fischnaler, 82f [9]
Justizgesetz-Sammlung 282 aus 1784; völlig verfehlt
Granichstaedten, 60, der offensichtlich dem ansonsten äußerst
verläßlichen, aber hier falsch zitierenden Mayerhofer/Pace, 117 FN
5, folgt [10]
Waldstein-Wartenberg, 116f; Mayerhofer/Pace, 125 [11]
vgl. dazu Ausserer, 237ff [12]
Cornaro, Vereinigte Hofkanzlei 85. Zur weiteren Entwicklung
der Durchführung in Österreich vgl. Cornaro,
Vereinigte Hofkanzlei 85ff und Waldstein-Wartenberg, 145; zur Frage
der Anerkennung in Italien nach Eingliederung des Trentino und
Südtirols in das Königreich Italien vgl. Laich, 50-52 [13]
Gritzner, Standeserhebungen 464 [14]
Müller, 583 FN 317 [15]
Calmet, xxv ff [16]
4. Mai 1581 für Pierre de Berry: Lepage/Germain, 281 [17]
Calmet, xxvii f [18]
Martin, 136f [19]
R., 395 [20]
Martin, 117 [21]
vgl. Primbs 1897, 25ff [22]
Waldstein-Wartenberg, 116; Mayerhofer/Pace, 125f [23]
Müller, 583 FN 17 [24]
Müller, 583 FN 317; Beha, 451; Dobler, 41; Arndt Band 1, XIX
FN 74 [25]
Gritzner, Standeserhebungen 459 [26]
zitiert nach Müller, 583 [27]
Gritzner, Standeserhebungen 459 [28]
Diesbach Belleroche, 123 [29]
Seyler, Geschichte 372f [30]
Diesbach Belleroche, 78 [31]
Dobler, 41 [32]
Müller, 583 FN 317 [33]
Gauthier/Gauthier, 68 bzw. 89 [34]
Dobler, 41 [35]
Arndt Band 1, XIX FN 74 [36]
Beha, 451
Footnote Section 7 [1]
La piccola Treccani, Artikel nobiltà [2]
Spreti I, 191 [3]
Sprett I, 415 [4]
Spreti I , 190 (Massima Nr. 13) [5]
Beaune/Arbaumont, xlvii;
Vegiano 1, 27; Herckenrode
264; Vegliano 1, 9;
Herckenrode, 574 [6]
Braas, 72 [7]
Braas, 67 [8]
Braas, 69f [9]
Gauthier/Gauthier, 42 [10]
Lepage/Germain, 6 [11]
Lepage/Germain, 248ff [12]
Gritzner, Standeserhebungen 463 [13]
Lepage/Germain, 6 FN 3; Calmet, xxiv. Calmet berichtet dennoch noch von einer am 13. Mai 1457 erfolgten
Adelsstandserhebung in Bar, die allerdings bei Lepage/Germain so nicht
bestätigt wird. [14]
Lepage/Germain, 308 [15]
Lepage/Germain 34 bzw. Auswertung 248ff [16]
Calmet, xxviii [17]
Calmet, xxv; Lepage/Germain, 278 [18]
Zwei weitere seltsame Nobilitierungen finden sich bei Lepage/Germain
(298f) wieder: Demzufolge haben Erzherzog Albert und Infantin Claire-Eugénie
1616 Jacques Goujon bzw. 1619 Jean-Nicolas Maler nobilitiert. [19]
Diesbach Belleroche, 29f [20]
Nicolas, 37 [21]
Nicolas, 19 [22]
Texier, 61 [23]
Brunner (Edgar H.), 243 [24]
Dubois, 1929/88; Sirap, 2 [25]
Deonna, 1917/131; zu den drei - unbewohnten - Inseln ist
anzumerken, daß Noblet von ihnen im Namen der Republik Genf Besitz
ergriffen hat. [26]
Mülinen, 58 [27]
Pury, 1897/109 [28]
1550 für Jean Bariller (Pury, 1897/17) [29]
z.B. 1687 durch den Prince de Condé als Vormund des Abbé Duc
d’Orléans oder 1695 durch die Duchesse de Nemours als Vormund ihres
Bruders des Duc de Longueville (Pury, 1897/107 [30]
„droit de noblesse dans le canton de St-Gall en 1768“ (Diesbach
Belleroche, 111) für die Familie Sartory v. Rabenstein [31]
vgl. Fels, 1939/96 bzw. Diesbach Belleroche 137 [32]
Brunner (Edgar H.), 242 [33]
Procházka, Begriff und Bedeutung 402; Schlechta, 9/275,
9/283ff; Dobler, 110 [34]
Schlechta 9/283f; vgl. auch Procházka, Begriff und Bedeutung
403 [35]
Auswertung von Doerr, Adel der böhmischen Kronländer [36]
Schwarzenberg 138 [37]
Novelle von 1629 zur Verneuerten Landesordnung, zitiert nach
Schlechta, 10/211; vgl. auch Riedenauer, Bayerischer Adel 127 und
Schwarzenberg, 138 [38]
Dobler, 110 [39]
Procházka, Genealogisches Handbuch XVII; Seyler, Geschichte
375 [40]
Schwarzenberg, 139; Procházka, Genealogisches Handbuch XVII [41]
Dobler, 110; allerdings besticht dies insoferne nicht, als die
böhmischen Könige ja schon seit dem Mittelalter nobilitierten [42]
Glafey, Adam Friedrich: Pragmatische Geschichte der Cron
Böhmen, Leipzig 1729, 709ff (zitiert nach Riedenauer, Bayerischer
Adel 127) [43]
Munzius, Jacobus: Dissertatio juris publici de nobilitate
imprimis Germanica, Tübingen 1660 (wiedergegeben in Riedenauer,
Bayerischer Adel 127 FN 44a); dafür gibt es nicht den geringsten
Anhalt [44]
Riedenauer, Bayerischer Adel 127 FN 44a [45]
Die letzte in die böhmischen Saalbücher eingetragene
Nobilitierung datiert übrigens vom 31. Dezember 1811 (Doerr, Adel der
böhmischen Kronländer 287), ab 1812 wurde nur mehr der Adel „des
österreichischen Kaiserstaates“ verliehen (Schwarzenberg, 140). [46]
Ein origineller Gnadenakt sei hier noch wiedergegeben: Am 20.
April 1725 wurde Johann Josef Freiherrn von Ugezd der „Consens“
erteilt, „seinen Namen und sein Wappen per testamentum auf einen
Anderen conferiren zu dürfen“ (Doerr, Adel der Böhmischen
Kronländer 209).
Footnote Section 8 [1]
Dobler, 36 und 36 FN 1 und 2; Arndt Band 1, X [2]
Dobler unterscheidet Große von Kleinen Hofpfalzgrafen dadurch,
daß erstere auch dazu befugt sind, zweitere zu ernennen, während –
wie oben erwähnt – die Nobilitierungsbefugnis nicht zwingend damit
verbunden ist (kritisch, aber im Ergebnis bestätigend Arndt Band 1,
XIII). [3]
Dobler, 21; zur Verleihung der Ritterwürde s.o unter 2.1. [4]
Dobler, 29ff, insb. 29 und 34 [5]
Dobler, 35; Beckh-Widmanstetter, 114 [6]
Beha, 450: Das Haus Waldburg „wurde zum häßlichsten Vertreter
der je ausgeübten Pfalzgrafen-Würde“. [7]
Dobler, 48; Gritzner, Standeserhebungen 166a und 199; vgl. die
näheren Ausführungen unter 2.1.4. [8]
Kurpfalzbayern (Gritzner, Standeserhebungen 200a) bzw. später
auch das Königreich Bayern (Gritzner, Standeserhebungen 231) haben
Standeserhebungen des 1791 begnadeten Grafen von Etzdorf anerkannt, was
insoferne nicht verwundert, als Etzdorf seine Ernennung Kurpfalzbayern
verdankte. [9]
1543 für Johann Paumgartner bzw. 1617 für Alessandro Pico di
Mirandola; Dobler, 37f [10]
Dobler, 57ff [11]
Beha, 377 und 412ff; Arndt Band 1, XII FN 37 [12]
Dobler, 44 und 44 FN 1; Arndt Band 1, XXII [13]
Arndt Band 1, Band 1 XXIII; Dobler, 110 [14]
Seyler, Geschichte 368; vgl. auch Dobler, 110f [15]
Hauptmann, 194 [16]
Arndt Band 1, XXIII [17]
Hauptmann, 194; Dobler, 112; Arndt Band 1, XXIII [18]
Arndt Band 1, XXIII [19]
Seyler, Geschichte 368; Dobler, 113, berichtet, daß die
vorderösterreichische Regierung 1787 ein dem Freiburger Professor
Mederer 1784 durch den Großen Hofpfalzgrafen Fürsten v. Fürstenberg
erteiltes Adelsdiplom für ungültig erklärte. [20]
Sagebiel, 12; vgl. auch Dobler, 116ff [21]
Sagebiel 12 bzw. 10; Arndt Band 1, XXII [22]
Arndt Band 1, XXII [23]
Sagebiel, 10; vgl. auch Dobler, 114; Gritzner, Standeserhebungen
130ff bzw. 200a in bezug auf die vielen Anerkennungen der Zeilschen
sowie zweier Etzdorfscher Erhebungen [24]
Sagebiel, 11f [25]
Müller, 580ff, insb. 582 [26]
1814 Königsegg (Gritzner, Standeserhebungen 224); 1814 bzw. 1816
Vöhlin (Gritzner, Standeserhebungen 225 bzw. 228); 1815 Fürstenberg (Gritzner,
Standeserhebungen 226); 1816 Fugger (Gritzner, Standeserhebungen 228);
1816 Etzdorf (Gritzner, Standeserhebungen 231); 1817 Schwarzenberg (Gritzner,
Standeserhebungen 233) [27]
Schwarzenberg (Gritzner 244) [28]
Gritzner, Standeserhebungen 263 [29]
so Gritzner, Standeserhebungen 264, 268 und 280 [30]
Arndt Band 3, 117ff [31]
Dobler, 44; Arndt Band 1, XIXff [32]
Beha, 450 [33]
Arndt Band 1, 22 [34]
Seyler, Geschichte 388 [35]
Arndt Band 2, XXIX [36]
Arndt Band 3, 117ff [37]
Zenegg, 406f [38]
Dobler, 50f [39]
Gritzner, Standeserhebungen 157f, 159a f und 165a ff [40]
Dobler, 52 [41]
so auch Dobler, 48; bezüglich der These: Dobler, 53f; vgl. auch
oben 2.1.3.3. [42]
Dobler, 52; Riedenauer, Bayerischer Adel 128 [43]
Gritzner, Standeserhebungen 157f, 159ff, 165ff, 169ff und 214b f
Footnote Section 10 [1]
Kadich, 109f; Sagebiel, 15 [2]
Kadich, 110; Sagebiel, 16f [3]
Riedenauer, Bayerischer Adel 122 [4]
Karl Heinrich Ritter von Lang äußerte sich in seinen Memoiren dazu
wie folgt: „Überdies war das Reichsvicariat, das von Zeit zu Zeit an
die Kurfürsten von Pfalzbaiern gelangte, eine reiche Quelle von Grafen-
und Freiherrenbriefen, die man um ein Spottgeld empfing; gemeinere oder
niedere Adelsbriefe konnte man am Schluss eines Vicariats beinahe umsonst,
fast wie bloße Visitencharten erhalten.“ (zitiert nach Sagebiel, 18) [5]
Beha, 452, leider ohne Anführung konkreter Beispiele [6]
Mayerhofer/Pace, 117 FN 4 [7]
Cornaro, Vereinigte Hofkanzlei 85 [8]
Waldstein-Wartenberg, 116f; Mayerhofer/Pace, 125f [9]
Zedler, Artikel Savoyen [10]
Hauptmann, 173; Seyler, Geschichte 390ff; Dobler, 9 [11]
so 1599, 1620, 1623 und 1729: Dobler, 10 FN 2; Riedenauer,
Bayerischer Adel 126 und 118 [12]
Gross, 19f, 43ff, 56, 64ff, 79, 82f, 87 und 92 [13]
Riedenauer, Bayerischer Adel 126 [14]
Waldstein-Wartenberg, 109f; Gross, 92 [15]
Dobler, 11 [16]
Riedenauer, Bayerischer Adel 132 [17]
Mayerhofer/Pace, 117 FN 5 [18]
Näheres vgl. unter 3.3.5. [19]
Von einer äußerst ungewöhnlichen erzherzoglichen Verleihung soll
hier noch berichtet werden. Nach Reich (Nobiliare Trentino, 19) erhielt
der aus Judicarien stammende Domenico Onorati in Innsbruck am 8. April
1643 den Adel von Erzherzogin Claudia verliehen! Dieser „Adel“ wurde
der Familie Onorati vom Fürstbischof von Trient am 28. Mai 1745
bestätigt.
Footnote Section 11 [1]
Werner, Sp. 122f [2]
Dobler, 5 [3]
Dobler, 4; Hauptmann, 203; Seyler, Geschichte 337 [4]
Dobler, 5f. Zur Übertragung des Rechts an Dritte vgl. auch die unter
2.1.3.3. angeführten Beispiele für die Bischöfe von Lucca und Speyer bzw.
– 1491 – für die Paläologen. [5]
für den Hofkaplan von St. Stephan zu Mainz, Wicker Frosch: Seyler,
Geschichte 338f; Hauptmann, 165f [6]
Seyler, Geschichte 369f [7]
in: De Imperio Romano, II. Buch, XI. Kapitel; wiedergegeben in
Riedenauer, Bayerischer Adel 117 FN 17 [8]
Seyler, Geschichte 340; vgl. auch Riedenauer, Bayerischer Adel 116,
der die 1495 beschlossene entsprechende Ordnung des Reichsregiments anführt [9]
Seyler, Geschichte 370 [10]
Art. 44; zitiert nach Riedenauer, Bayerischer Adel 120. Dem
entspricht auch der Landtags-Rezeß mit der hinterpommerschen Ritterschaft
von 1654, siehe FN xxxxxxxxxxxxxxxx. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||