THE HOLY ROMAN EMPIRE

 

über  nobilitierungen  im  heiligen  römischen  reich

 Ein Überblick

 ©Georg Freiherr v. Frölichsthal

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1.                 Einleitung

2.                 Nobilitierungen im Heiligen Römischen Reich

2.1.                      Verleihungen des Reichsadels

2.1.1.                          Kaiser bzw. Römischer König

2.1.2.                          Reichsverweser

2.1.3.                          Vom Kaiser Privilegierte

2.1.3.1.                               Stellvertreter des Kaisers

2.1.3.2.                               Österreich

2.1.3.3.                               Hofpfalzgrafen mit Nobilitierungsbefugnis

2.1.4.                          Kurpfalz

2.2.                      Landesfürstliche Verleihungen

2.2.1.                          Weltliche Herrschaften auf dem Gebiet Italiens

2.2.2.                          Weltliche Fürsten auf dem Gebiet Belgiens, Frankreichs, Luxemburgs und der Niederlande

2.2.2.1.                               Burgund/Niederlande

2.2.2.2.                               Lothringen und seine weltlichen Nachbarn

2.2.2.3.                               Savoyen

2.2.2.4.                               Bewertung

2.2.3.                          Weltliche Herrschaften auf dem Gebiet der Schweiz

2.2.4.                          Böhmen

2.2.5.                          Geistliche Fürsten

2.2.5.1.                               Trient und Brixen

2.2.5.2.                               Metz, Toul und Verdun

2.2.5.3.                               Salzburg

2.2.5.4.                               Sonstige

2.2.5.5.                               Bewertung

2.2.6.                          Reichsfürsten auf deutschsprachigen Gebieten mit Territorien außerhalb des Reichs

2.2.7.                          Verleihungen aus später entstandener „landesfürstlicher Macht“

2.2.7.1.                               Brandenburg/Preußen

2.2.7.2.                               Bayern

2.2.7.3.                               Sonstige

2.2.7.4.                               Zeitgenössische Bewertung

2.3.                      Universitätsadel

2.3.1.                          Universität Wien

2.3.2.                          St. Wenzel-Seminar / Universität Prag

2.4.                      Sonstige Arten des Adelserwerbs

2.4.1.                          Amtsadel

2.4.2.                          Ordensadel

2.4.3.                          Systemmäßiger Adel

2.4.4.                          Ersitzung des Adels

3.                 Statistik

4.                 Schlußbetrachtung

Section 1.

1.                    Einleitung

                  Fragt man historisch Gebildete, wer im Heiligen Römischen Reich zu nobilitieren berechtigt war, so wird der Kaiser genannt werden. Einigen Wenigen fallen vielleicht noch die Reichsverweser oder die Großen Hofpfalzgrafen ein, aber damit dürfte es das Bewenden haben. Die Rechtswirklichkeit war allerdings sehr viel bunter! Wie gezeigt werden kann, wurden Recht und Verfassung gerade auf dem vorliegenden Gebiet sehr von Machtverhältnissen und von der normativen Kraft des Faktischen je nach Standpunkt des Betrachters beeinflußt oder gebrochen. Es sind schon mehrere Detailuntersuchungen zu Fragen der Adelsverleihung im Heiligen Römischen Reich erschienen, wobei vor allem die tiefschürfenden Arbeiten Riedenauers zu erwähnen sind. Im vorliegenden Aufsatz soll versucht werden, einen gesamthaften Überblick über das Thema zu geben.  

2.               Nobilitierungen im Heiligen Römischen Reich

2.1.               Verleihungen des Reichsadels

2.1.1.        Kaiser bzw. Römischer König

                  Im Mittelalter bot beginnend im 10. Jahrhundert der Ritterstand dem Einzelnen die Möglichkeit zum sozialen Aufstieg: Er wurde durch die sogenannte Schwertleite „sozial wie ethisch in die Schicht der Waffendienst ausübenden Freien aufgenommen“, was bei ritterlicher Lebensführung „eine soziale Integration in den Adel als dessen unterste Schicht“ erlaubte[1]. Spätere Gesetze behielten die Aufnahme in die „Ritterschaft“ Ritterbürtigen vor. In der Phase des Übergangs, in der die Ritterschaft „ein eigentümliches Gemisch von Berufs- und Geburtsstand“[2] bildete, konnten diejenigen, die nicht aus ritterbürtigen Familien stammten, wohl zum Ritter geschlagen werden, ihre Nachkommen waren jedoch damit noch nicht ritterbürtig. Wenn aber zwei weitere Generationen denselben Berufsstand ergriffen und zu Rittern geschlagen wurden, erwarb die Familie dinglich die Ritterbürtigkeit[3]. Dieser Weg wurde den Bauern bereits 1152 und 1186 weitgehend verschlossen; dafür konnte der König als Träger der obersten Gewalt Ausnahmen zulassen, indem er nicht Ritterbürtigen die Fähigkeit zur Annahme des Ritterschwerts und des ritterlichen Berufs zusprach. Dieses Recht konnte der Kaiser bzw. König auch Großen des Reichs übertragen, was wohl zum letzten Mal 1491 erfolgte[4].

                  Das uns hier interessierende und rechtlich neue Institut der Verleihung des Briefadels ist – beeinflußt durch italienisches oder französisches Beispiel - nördlich der Alpen erstmals durch einen Adelsbrief Kaiser Karls IV. im Jahre 1360 nachweisbar[5]. Die alte und die neue Ordnung bestanden ein Jahrhundert lang nebeneinander. Seyler meint, daß im 15. Jahrhundert das Recht der Fürsten, die beiden niedersten Adelsgrade zu verleihen, wohl kaum zu bestreiten gewesen wäre. Auch verweist er auf das Recht der Kurfürsten auf Mitwirkung bei der Erteilung hoher Adelsgrade und bringt als Beispiel zwei kurfürstliche Willebriefe durch den Erzbischof von Trier 1443 und den Herzog von Sachsen 1460 an die Grafen Schlick betreffend ihre Erhebung in den Grafenstand[6]. Noch um 1460 maß Peter von Andlau die Befugnis zur Standeserhöhung auch solchen Fürsten bei, die im Range unter dem Kaiser standen[7]. Schließlich erließ Kaiser Friedrich III. 1467 ein Mandat, mit dem einerseits der dingliche Erwerb des Adels nicht mehr als rechtmäßig anerkannt wurde und andererseits der nicht angeborene Adel lediglich durch einen kaiserlichen Gnadenakt erworben werden konnte sowie fiskalische Beamte bestellt wurden, die die Bestrafung aller Zuwiderhandelnden veranlassen sollten[8]. Damit hatte sich das kaiserliche Standeserhöhungsrecht zu einem Reservatrecht des Reichsoberhauptes ausgebildet, so daß „außer dem Kaiser nur ein vom Kaiser privilegierter Fürst den Adel verleihen“ durfte[9].

                  Dieses Reservatrecht wurde dem Kaiser in den deutschsprachigen Gebiten lange nicht ernsthaft streitig gemacht. Im Laufe der Zeit stellte sich jedoch vor allem die Frage, ob der Kaiser bei der Vornahme von Standeserhöhungen die bestehenden Rechte Dritter zu respektieren habe. Damit – nämlich mit der Frage, ob durch kaiserliche Adelsverleihung ein Landesuntertan gegenüber seinem Landesfürsten Privilegien erwerben könne - befaßten sich reichsrechtlich erstmals die Wahlkapitulationen von 1636, in denen die Frage der Aufnahmen in ein Fürsten- oder Grafenkollegium thematisiert wurde. Der entscheidende Durchbruch erfolgte in den Wahlkapitulationen von 1658: „Soll auch durch eines oder andern unter Churfürsten und Ständen des Reichs Gesessenen und Begüterten zu höhern Stands-Erhebung dem jure territoriali nicht nachtheylig sein und die ihme zugehörige und in solchen Landen gelegene Güter einen als den andern Weg unter voriger Lands-Fürstlicher Jurisdiction verbleiben.“[10]

Section 2.

2.1.2.        Reichsverweser

                  In der Goldenen Bulle wurde dem Pfalzgrafen bei Rhein für die Länder des fränkischen Rechts und dem Pfalzgrafen (später Herzog) von Sachsen für die Länder des sächsischen Rechtes die schon davor in Anspruch genommene Stellvertretung des Kaisers für die Zeit der Sedisvakanz bestätigt; diese galt vom Tode des Kaisers bis zum Regierungsantritt seines Nachfolgers. Bei der Einteilung, welche Länder zu welchem Reichsvikar ressortierten, wurden die österreichischen Erblande, Böhmen, Bayern sowie die Erzbistümer Mainz und Salzburg nicht berücksichtigt, so daß von diesen Reichsständen später behauptet werden konnte, sie würden zu keinem Reichsvikariatssprengel gehören[1]. Deshalb einigten sich die Reichsvikare 1750/1752 auf eine genaue Sprengeleinteilung, der aber die Genehmigung seitens des Reichs versagt blieb[2].

                  Seit dem 17. Jahrhundert wurde zu den Rechten der Reichsvikare auch dasjenige auf Vornahme von Standeserhöhungen gezählt, nur das Recht auf Erhebung in den Reichsfürstenstand blieb dem Kaiser vorbehalten. Die Reichsvikaratsverleihungen wurden in den Wahlkapitulationen anerkannt. Die Möglichkeit, Standeserhöhungen vorzunehmen, wurde in rasch zunehmendem, ja geradezu exzessivem Maße in Anspruch genommen. Riedenauer spricht zu Recht von einer „monströsen Anwendung“[3]. Der absolute Tiefpunkt wurde während der Sedisvakanz im Jahre 1790 erreicht, als Kurfürst Karl Theodor von Kurpfalzbayern es zu Stande brachte, innerhalb von zehn Monaten 113 Adels-, 57 Freiherrenstands- und 79 Grafenstandsverleihungen vorzunehmen! Das Ansehen des Reichsvikariatsadels war dementsprechend gering[4]. Auf Grund dieser mehr als inflationären Entwicklung versagte Preußen seinen Untertanen die Anerkennung einer von einem Reichsverweser erteilten Standeserhöhung[5]. Österreich erließ mehrere beschränkende Bestimmungen hinsichtlich des Reichsvikariatsadels, und zwar 1767, 1784 und 1792. Alle vorher erfolgten Standeserhöhungen durch Reichsvikare wurden als gültig angesehen[6]. 1796 wurde Tridentiner und Brixner Untertanen mit Reichsvikariatsdiplom in Tirol das forum nobilium zugestanden[7]. Nach Erwerb Trients, Brixens und Salzburgs durch Österreich hatten Betroffene nach den Regelungen von 1804 und 1819 (für Trient und Brixen) bzw. 1829 (für Salzburg) um Verleihung des österreichischen Adels für ein Drittel der Taxe einzukommen; bei Fristversäumnis galt der Reichsvikariatsadel als ausländischer Adel[8].

                  Für Italien war der Herzog von Savoyen als Reichsverweser bestellt und wurde in dieser Funktion 1658 bestätigt. Zedler merkt dazu folgendes an: „Dieses Vicariat exerciret der Hertzog auch bey Lebzeiten eines Kaysers, und kann Krafft desselben Edelleute, Baronen und Grafen machen (...).“[9]. Weiteres dazu siehe unter 2.2.2.3.

2.1.3.        Vom Kaiser Privilegierte

2.1.3.1.     Stellvertreter des Kaisers

                  1422 setzte Römischer König Sigismund den Erzbischof von Mainz als Stellvertreter mit dem Recht, „edele Ritter, rittermessige Leute – zu setzen und zu machen“, ein. 1522 ernannte Römischer König Karl V. „seinen Bruder Ferdinand für seine Abwesenheit zu seinem Stellvertreter mit dem Rechte, ‚geschick und taugentlich person zu greven, Freyherrn, Herren, Edelleuten, Doctores, Ritter, Waffensgenossen – erheben und machen‘.“[10]  

2.1.3.2.     Österreich

                  1453 bestätigte Kaiser Friedrich III. dem Haus Österreich das sogenannte „privilegium maius“, das Herzog Rudolf IV. 1358/59 Kaiser Karl IV. vorgelegt hatte; dieses enthielt u.a. das Recht zur Erhebung in den Grafen-, Freiherren- und Adelsstand, wobei es sich dabei begrifflich nur um die Verleihung des Reichsadels handeln konnte (zu diesen Zeiten gab es ja ausschließlich den Reichs-, aber keinen Landesadel). 1473 wurde dieses sogenannte „privilegium fridericianum“ durch kurfürstliche Willebriefe allgemein anerkannt, 1530 durch Kaiser Karl V. sowie auch später immer wieder bestätigt[11]. Das Privileg fand auch immer wieder in Wahlkapitulationen Eingang. Damit war reichsrechtlich eine einwandfreie Rechtsgrundlage zu den vom Haus Österreich vorgenommen Standeserhebungen gegeben. Dobler bezeichnet dieses Privileg zu Recht deswegen nicht als Große Comitiv, weil darin – neben sonstigen anderen fehlenden Privilegien - das Recht zur Ernennung Kleiner Hofpfalzgrafen nicht enthalten war.

                  Einen insgesamt 180 Jahre dauernden Streit gab es zur Frage, ob die Reichshofkanzlei das ausschließliche Recht auf Ausstellung von Adelsdiplomen habe. 1567 wurde von österreichischer Seite erstmals die Forderung erhoben, Standeserhöhungen für erbländisch österreichische Untertanen sollten nicht von der Reichshofkanzlei ausgestellt werden dürfen. Die österreichische Hofkanzlei stellte trotz scharfer Proteste der Reichshofkanzlei auch Adelsdiplome aus, deren Empfänger nicht gleichzeitig erbländisch österreichische Untertanen waren, so daß die Reichshofkanzlei sogar drohte, sie werde keine von der österreichischen Hofkanzlei ausgestellten „Reichs“grafendiplome mehr anerkennen und diese weder dem Kammergericht noch den Reichsständen notifizieren. Das Haus Österreich berief sich darauf, daß ein Kaiser seine Gnadenakte durch jede Kanzlei seiner Wahl ausfertigen lassen könne. Nach mehreren Anläufen zur Regelung der Frage in den Wahlkapitulationen billigte Kaiserin Maria Theresia 1746 den Vorschlag, daß die Ausfertigungen der Reichskanzlei durch das Bestimmungswort „Reichs-“ gekennzeichnet und nur dieser vorbehalten sein sollten[12].

                  Eine weitere Frage war, bei welcher Kanzlei österreichische Untertanen um Standeserhöhung einkommen durften. Nachdem Österreich trotz gegenteiliger Versprechungen in den Wahlkapitulationen regelmäßig verlangt hatte, daß dies nur bei der österreichischen bzw. böhmisch-österreichischen Hofkanzlei zulässig wäre[13], kam es in einem 1773 geschlossenen Vertrag zwischen der Reichshofkanzlei und der Vereinigten böhmisch-österreichischen Hofkanzlei zu folgender Lösung: Österreichische Untertanen durften bei beiden Kanzleien um eine Standeserhöhung ansuchen; taten sie dies bei der Reichshofkanzlei, so mußte diese vorher ein Gutachten der böhmisch-österreichischen Hofkanzlei einholen. Kamen Reichsuntertanen bei der böhmisch-österreichischen Hofkanzlei um den Adel ein, hatte diese umgekehrt ein Gutachten der Reichskanzlei einzuholen[14].

                  Reichsrechtlich unlogisch ist in jedem Fall die Verleihung eines „erbländisch-österreichischen“ Adels, wie er zum Teil alleine, zum Teil gemeinsam mit dem Reichsadel bereits seit dem 16. Jahrhundert regelmäßig verliehen wurde. Das privilegium fridericianum ermächtigte den Aussteller zur Verleihung des Reichsadels, aber nicht eines wie immer gearteten Partikuläradels. Dobler führt dessen Entstehung auf folgenden Umstand zurück: In der oben erwähnten Bestätigung durch Kaiser Karl V. wurde u.a. klargestellt, daß der Reichsadelserwerb durch einen österreichischen Untertanen der österreichischen Landeshoheit über den Adelserwerber auch dann keinen Abbruch tun könne, wenn der Adel vom Kaiser stamme. Durch ein falsches Verständnis dieser Klarstellung sei die Unterscheidung eines eigenen erbländisch-österreichischen, vom Reichsadel verschiedenen Adelsstandes entstanden. Die zeitgenössische staatsrechtliche Literatur konnte jedenfalls in bezug auf die rechtliche Beurteilung des erbländisch-österreichischen Adels keine Übereinstimmung erzielen[15]. Riedenauer meint, daß man ab der Maria Theresianischen Billigung von 1746 zwischen „Reichsadel“ und „erbländischem Adel“ unterscheiden könne, was im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt schon über eineinhalb Jahrhunderte andauernde Praxis der Verleihung eines erbländisch-österreichischen Adels etwas weit hergeholt erscheint. Zuzustimmen ist seiner Beurteilung, daß die Entwicklung seit 1453 schließlich in einen unbeschränkten Landesadel gemündet sei[16]. Dennoch hat selbst Kaiserin Maria Theresia als österreichische Landesherrin eigenständig nicht nur den Landesadel, sondern manchmal auch rechtlich unbestreitbar den Reichsadel verliehen. Die habsburgischen Nebenlinien in Innerösterreich und Tirol haben übrigens schlicht den Adel ohne nähere Bezeichnung verliehen.

                  Was das Verhältnis zum Reich anlangt, so wurden gemäß Hofdekret von 1787 Nobilitierungen österreichischer Untertanen, die nach dem 31. Jänner 1767 ohne landesfürstliche Genehmigung durch einen fremden Reichsstand erfolgten, in den k.k. Erblanden nicht anerkannt. Dies wurde durch ein weiteres Hofdekret 1790 noch dadurch verschärft, daß ohne landesfürstliche Genehmigung niemand bei anderen Reichsständen um eine Adelsstandserhebung ansuchen durfte; ein Zuwiderhandelnder wäre als „unadelig“ zu behandeln[17].

                  Die Entwicklung zeigt so selbst für Österreich, das durch das fast ununterbrochene Stellen des Kaisers und durch das privilegium fridericianum ungeheure Vorteile gegenüber Brandenburg/Preußen und Bayern genoß, etwas Bezeichnendes: Die langsame Emanzipation vom Reich[18] [19].  

Section 3.

2.1.3.3.     Hofpfalzgrafen mit Nobilitierungsbefugnis

                  Nobilitierungsberechtigt waren zum Teil auch die Hofpfalzgrafen. Nach landläufiger aber unzutreffender Meinung war das Große Palatinat eo ipso mit der Nobilitierungsbefugnis verbunden. Richtigerweise entschied aber alleine die Verleihungsurkunde, ob der Hofpfalzgraf auch den Adel verleihen durfte oder nicht; so gab es sogar zwei Ernennungen Kleiner Hofpfalzgrafen mit voller Nobilitierungsbefugnis durch Kaiser Karl V.[1] [2].

                  Erster Vorläufer der Hofpfalzgrafen mit Nobilitierungsberechtigung war Castruccio Castracani, Herzog von Lucca, der 1327 anläßlich seiner Erhebung zum Herzog und Bannerträger des Reiches von Römischem König Ludwig in einem eigenen Privileg die pfalzgräflichen Befugnisse zur Ernennung von Richtern und Notaren und zur Legitimation und darüber hinaus noch die Berechtigung erhalten hatte, geeigneten Personen die Ritterwürde durch Anlegung des Rittergurtes zu erteilen und so zur persönlichen Ritterwürde zu erheben [3].

                  Das erste Große Palatinat mit Nobilitierungsbefugnis war der Große Freiheitsbrief für die Paläologen aus 1491; dieser enthielt zwar so wie die beiden erwähnten Diplome (nur) das Recht zur Verleihung der Ritterwürde. 1576 wurde dieser Freiheitsbrief aber als Große Comitiv bestätigt, die Nobilitierungsbefugnis wurde bekräftigt und auf alle Grade des Adels ausgedehnt[4]. Die erste Große Comitiv, die von Anfang an als solche bezeichnet wurde und mit dem Recht auf Adelsverleihung verbunden war, wurde von Römischem König Karl V. 1524 an Gabriel von Salamanca Grafen zu Ortenburg erteilt[5]. Auf Grund von Beschwerden der Reichsstände gingen die Bestellungen Großer Hofpfalzgrafen mit Nobilitierungsbefugnis unter Kaiser Leopold I. stark zurück und blieben seitdem unter den Kaisern aus dem Hause Österreich sehr spärlich.

                  1745 ernannte erstmals ein Reichsverweser zwei Große Hofpfalzgrafen mit Nobilitierungsbefugnis, wobei vor allem die Grafen von Waldburg-Zeil für ihre gleichzeitig äußerst fruchtbare und ertragreiche Ausübung dieser Befugnis schwerer Kritik ausgesetzt waren[6]. Daß 1762 und 1791 auch zwei Große Hofpfalzgrafen mit Nobilitierungsbefugnis von der Kurpfalz ernannt wurden[7], war durch Reichsrecht nicht gedeckt[8].

                  Die nobilitierungsberechtigten Hofpfalzgrafen durften nur den einfachen Adelsstand verleihen; Ausnahmen blieben die zwei Fälle, in denen der Hofpfalzgraf einmal den Freiherrenstand bzw. sogar unbeschränkt den Freiherren- und Grafenstand verleihen durfte[9]. Zu erwähnen ist noch, daß das Große Palatinat sowohl ad personam als auch erblich sowie an Institutionen (an Letztere aber nur als Kleines Palatinat) verliehen wurde. Wie viele Hofpfalzgrafen mit Nobilitierungbefugnis insgesamt ernannt worden sind, dürfte bis jetzt nicht erforscht worden sein. Dobler führt 43 an[10], Beha und Arndt kommen auf über 100 Große Hofpfalzgrafen, allerdings unterscheiden sie nicht zwischen solchen mit und ohne Nobilitierungsbefugnis[11].

                  Die größeren Länder im Reich begannen recht bald, die Befugnisse der Hofpfalzgrafen, die sie als Eingriff in ihre Landeshoheit ansahen, zu beschränken:

                  Brandenburg/Preußen und Sachsen: diese untersagten die Anerkennung der von den kaiserlichen Hofpfalzgrafen stammenden Diplome ab ca. 1670. So erfolgten in Sachsen auch nach 1806 keine Anerkennungen von nach dem Stichjahr 1670 erlangten Hofpfalzgrafendiplomen[12].

                  Österreich/Böhmen: hier wurde die Ausübung des Nobilitierungsrechts und die Ausstellung von Wappenbriefen häufiger untersagt: in den Ländern der Böhmischen Krone 1681[13], Bestätigung der Nichtanerkennung für Böhmen 1707 und Mähren 1708[14], für Böhmen, Mähren und Schlesien 1715[15]; Untersagung für alle österreichischen Länder 1688[16], 1762[17] und 1765[18], Verschärfung für jeden ausländischen Adel (unter den auch der hofpfalzgräfliche gezählt wurde) 1787[19].

                  Braunschweig-Lüneburg/Hannover und Württemberg: auch diese Länder verboten ihren Untertanen eine Bewerbung um den Adel bei den Großen Hofpfalzgrafen[20].

                  Bayern: die ersten Beschränkungen wurden schon 1616 erlassen, dann wieder 1676/77, als die Anerkennung in Bayern von einer Zulassung durch die Landesbehörden nach vorhergehender Examinierung abhängig gemacht wurde, und 1750[21]. Mit dem Codex Iuris Bavarici Iudicarii 1753[22] und dem Codex Bavaricus Civilis 1756 wurde zum Adelsverleihungsrecht festgestellt, daß dieses in Bayern den Großen Hofpfalzgrafen nicht zugestanden würde; allerdings wurden in der Praxis bis Anfang der neunziger Jahre des 18. Jahrhunderts Diplome solcher Hofpfalzgrafen, die ihr Recht den bayerischen Reichsvikaren verdankten, sehr wohl häufig anerkannt[23]. 1795 traten Bedenken an dieser Praxis auf, die zu längeren Untersuchungen Anlaß gaben und 1805 in ein Gutachten mündeten, ohne daß bis zum Untergang des Reiches eine endgültige Entscheidung getroffen worden wäre[24]. Nach 1806 wurden die von Hofpfalzgrafen Begnadeten zuerst ohne größere Schwierigkeiten nach vorheriger Anerkennung des Adels immatrikuliert. 1809 bis 1812 wurde vom Reichsheroldenamt genauer ermittelt, was es mit den Rechten der verschiedenen Großen Hofpfalzgrafen auf sich hätte. Ergebnis war laut Müller, der sich in seiner Untersuchung auf Akten des Reichsheroldenamtes stützt, daß ab 5. Mai 1812 alle Immatrikulationsgesuche, die auf Standeserhöhungen Großer Hofpfalzgrafen beruhten, abgewiesen wurden[25]. Eine Durchsicht Gritzners ergibt jedoch ein anderes Bild: zwischen 1814 und 1817 wurden Nobilitierungen sechs verschiedener Hofpfalzgrafen anerkannt und anschließend immatrikuliert[26]. Danach setzte – mit einer einmaligen Unterbrechung im Jahre 1822[27] - eine längere Pause der Anerkennung von Hofpfalzgrafendiplomen ein, die erst 1842 mit einer erstmaligen Anerkennung eines Zeil‘schen Diploms endete[28]; weitere Anerkennungen von Hofpfalzgrafendiplomen folgten dann vereinzelt[29]. Ansonsten finden sich bei Gritzner gerade in den Jahren 1812 und 1813 mehrere Immatrikulierungen solcher von Hofpfalzgrafen begnadeter Familien, die schon vor 1806 um eine bayerische Ausschreibung eingekommen waren. Auffällig ist, daß auch „Adelsdiplome“ der nicht nobilitierungsberechtigten[30] und damit in Überschreitung ihrer Befugnisse handelnden Kleinen Hofpfalzgrafen Freiherren Vöhlin v. Frickenhausen anerkannt wurden.

                  „Große“ Reichsfürsten wurden – wohl aus machtpolitischen Erwägungen – überhaupt nicht mit dem erblichen Palatinat bedacht. Die Begnadeten waren bis auf wenige Ausnahmen katholisch, kaisertreu und in den österreichischen Erblanden sowie im katholischen Süd- und Westdeutschland ansässig (am bekanntesten von denjenigen, die diese Anforderungen nicht erfüllten, waren die Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt und von Schwarzburg-Sondershausen). Dies führte dazu, daß es im Norden kaum hofpfalzgräfliche Adelsverleihungen gab. Aber auch für Süddeutschland geht eine Schätzung dahin, daß „die Nobilitationen aller Größeren Palatinate zusammengenommen nicht die Zahl der etwa von Kurpfalz oder gar vom österreichischen Erzhaus ausgesprochenen Adelsverleihungen erreichen“[31].

                  Zu erwähnen ist auch noch, daß regelmäßig Hofpfalzgrafen ohne Nobilitierungsbefugnis in Überschreitung ihrer Kompetenzen dennoch Adelsverleihungen vornahmen. Beispiele sind Castelleti v. Nomi, Drost v. Drosowitz, Grandi v. Somerset, Illertissen, Pessina v. Czechorad[32], Böcklin[33], Emerich[34], Sutor v. Ortenheim[35], Vöhlin[36] und Willenbroch[37].

2.1.4.        Kurpfalz

                  Einen Sonderfall stellen die Pfalzgrafen bei Rhein dar. Im Gegensatz zum Amt des Großen Hofpfalzgrafen mit Nobilitierungsbefugnis kannten die viel früher entstandenen und viel bedeutenderen älteren Pfalzgrafen nicht das Recht der Standeserhöhung[38]. Dennoch begannen die Pfalzgrafen bei Rhein recht bald, eigenständige Gnadenakte zu erweisen.

                  Im Folgenden wird der jeweils erste Gnadenakt sämtlicher Linien angeführt: 1569 Adelsbestätigung in Kurpfalz-Simmern, 1571 Wappenbrief in Kurpfalz-Simmern, 1592 Adelserhebung in Kurpfalz-Simmern, 1692 Erhebung in den Freiherrenstand in Kurpfalz-Neuburg, 1695 Erhebung in den Grafenstand in Kurpfalz-Neuburg, 1749 Verleihung des Kleinen Palatinats in Kurpfalz-Sulzbach, 1759 Verleihung des Marchesestandes in Kurpfalz-Sulzbach, 1762 Verleihung des Großen Palatinates in Kurpfalz-Sulzbach[39].

                  Die Berechtigung zur Vornahme dieser Gnadenakte wurde von den von „Unseren Voreltern löblichen Gedächtnisses, von weiland römischen Kaisern und Königen erworbenen und wohl hergebrachten Regalien und Freiheiten“ hergeleitet[40]. Dobler führt überzeugend aus, daß die erwähnten „Regalien und Freiheiten“ wohl auf einem mißverstandenen „Erzpalatinat“ als rechtlicher Oberstufe des Palatinats beruhen dürften. Dieser Interpretation folgend gelangte man nicht nur zum Ergebnis, daß der „Erzpfalzgraf“ über einem Großen Hofpfalzgrafen stand und nicht nur dessen Befugnisse, sondern zusätzlich sogar auch die Berechtigung zur Ernennung Großer Hofpfalzgrafen haben müsse (!); letzteres ist rundweg abzulehnen[41]. Für die These spricht – abgesehen vom letzten Punkt - jedenfalls, daß alle kurpfälzischen Linien immer den Reichsadel ohne Einspruch seitens des Kaisers verliehen haben. Mitte des 18. Jahrhunderts wurde das in Anspruch genommene Recht auf Adelsverleihung in der Literatur schließlich als Gewohnheitsrecht anerkannt[42]. Es wurde von verschiedenen Linien des Hauses in Anspruch genommen, und zwar von Kurpfalz-Simmern, (Kur)Pfalz-Neuburg, (Kur)Pfalz-Sulzbach und Kurpfalzbayern[43].

Section 4.

2.1.               Landesfürstliche Verleihungen

2.2.1.        Weltliche Herrschaften auf dem Gebiet Italiens

                  Italien ist im betrachteten Zeitraum vor allem durch seine politische Zersplitterung und die vielen unterschiedlichen Herrschaftssysteme gekennzeichnet. So unterschiedlich auch die Arten der Herrschaft waren, so unterschiedlich waren auch die Möglichkeiten des Adelserwerbs. Die Fürsten – seien es jene unter der Lehensherrschaft des Kaisers oder unter der des Papstes – begannen im ausgehenden Mittelalter, das Recht der Adelsverleihung auszuüben[1]. Daneben gab es aber auch die vielen Stadtstaaten, Adelsrepubliken und Kommunen, in denen der Adel (manchmal nobiltà, manchmal patriziato genannt) erworben werden konnte. Als Beispiel sei gebracht, daß alleine in der Toskana derartiger Adel in Florenz, Siena, Pisa, Pistoia, Arrezzo, Volterra, Cortona, Lucca, Livorno, Borgosansepolcro, Montepulciano, Colle, San Miniato, Prato, Pescia, Pontremoli, Modigliana, Fiesole, Pietrasanta, Fivizzano und Massa erworben werden konnte[2]. Zu Adelsverleihungen durch Fürsten auf Reichsboden hat eine rasche Durchsicht des I. Bandes von Spreti solche durch die Este, Farnese, Gonzaga, Medici und Visconti, die unter 2.2.2.3. behandelten Herzoge von Savoyen, die Könige von Spanien, die Erzherzoge von Österreich und die Kaiser zu Tage gebracht. Der älteste dieser so gefundenen Gnadenakte stammt übrigens von Filippo Maria Visconti durch die Erhebung einer Herrschaft zur contea im Jahre 1412 samt Verleihung des Titels conte[3]. Das kaiserliche Reservatrecht hat also offensichtlich auf italienischem Boden nie Bedeutung erlangt.

                  Als das 1870 endgültig vereinte Italien sein Adelswesen rechtlich ordnete, gründete es unter anderem die Consulta Araldica, die die Anerkennung des bisher bestehenden Adels im jungen Königreich durchzuführen hatte. Unter den vielen Rechtssätzen, die sie im Laufe der Zeit bei der anstehenden Klärung von Rechtsfragen erließ, zeigt einer auch die Bedeutung und das immer noch bestehende Ansehen des Alten Reiches in Italien: „An Italiener verliehene Adelstitel des Heiligen Römischen Reiches gelten nach alter Tradition als italienische Titel.“[4]  

2.2.2.        Weltliche Fürsten auf dem Gebiete Belgiens, Frankreichs, Luxemburgs und der Niederlande

2.2.2.1.     Burgund/Niederlande

                  Die Herrscher von Burgund - unabhängig davon, welcher Dynastie sie angehörten und ob sie auch anderswo herrschten oder nicht – haben im umfangreichem Ausmaß und weitaus häufiger als alle Nachbarn von der Verleihung höherer Gnaden Gebrauch gemacht; erstmalig wurden die Titel wie folgt verliehen: Adel 1380, baronnie 1518, comte 1434, marquisat 1532 und duc 1533[5]. Bezeichnend für das Selbstverständnis der spanischen Könige mag das Beispiel König Philipps II. sein: 1595 behielt er sich für die Niederlande nicht nur das Recht zur Nobilitierung seiner Untertanen vor, sondern verbot zusätzlich das Führen solcher Titel, die von ausländischen Fürsten verliehen worden waren. Ausdrücklich stellte er dabei klar, daß auch der Kaiser als ausländischer Fürst galt (sic!)[6].

                  Die höheren Titel wurden häufig durch Erhebung einer Herrschaft (z.B. in den Rang einer baronnie) verliehen, manchmal unter der ausdrücklichen Erlaubnis, sich des dazugehörigen Titels auch zu bedienen. Reine Titelverleihungen sind erst in späteren Zeiten in der Überzahl. Schwer einzuordnen ist der Titel chevalier: nach Braas gehörte dieser nicht in die Hierarchie der Adelsränge, vom Fürsten bis zum Nichtadeligen konnte jeder diesen Titel erhalten. Nimmt man bei einer Durchsicht von Herckenrode jene aus, bei denen die Verleihung tatsächlich noch als Ritterschlag verstanden worden sein dürfte (z.B. „... fut armé chevalier à la bataille de ...“; die letzten derartigen Formulierungen erfolgen um 1600), so ergibt sich für die Zeit von 1424-1774 eine Zahl von 522 chevaliers. Erstmalig wurde der erbliche Ritterstand 1765 verliehen[7]. Der Titel écuyer wurde häufig von untitulierten Adeligen verwendet, aber fast nie verliehen[8].

                  Auch in der Franche-Comté wurde bis zu deren Vereinigung mit Frankreich 1678 das Recht der Adelsverleihung in Anspruch genommen. Die erste dokumentierte Adelsverleihung stammt aus dem Jahre 1415[9].  

2.2.2.2.     Lothringen und seine weltlichen Nebenländer

                  Die Frage, wann die erste Adelsstanderhebung in Lothringen erfolgt ist (1382 oder erst ca. 1426), ist umstritten[10]. Von den sonst von den Herzogen von Lothringen verliehenen Titeln wird nachfolgend jeweils der erste erwähnt: écuyer 1543, gentilhomme 1589, chevalier 1515, baron 1705, vicomte 1736, comte 1705 und marquis 1703[11]. In Bayern wurde der Nachfahre einer Familie, die im Jahre 1611 in den lothringischen Adelsstand erhoben worden war, 1857 in der Adelsklasse der Adelsmatrikel eingetragen[12].

                  Die erste Nobilitierung der Herzoge von Bar ist 1362 nachgewiesen, 1431 erfolgte die Vereinigung von Bar mit Lothringen[13]. Adelsanerkennungen durch das baillage von Bar erfolgten jedoch weiterhin, zuletzt 1646[14]. Einen Sonderfall stellte die auch nach Vereinigung der beiden Herzogtümer weiterbestehende Regelung des Art. 71 der Coutume de Bar dar, wonach Kinder eines bürgerlichen Vaters und einer adeligen Mutter berechtigt waren, dem Stand ihrer Mutter statt dem des Vaters zu folgen; Voraussetzung war allerdings, daß sie auf ein Drittel ihres väterlichen Erbteils zu Gunsten des Herzogs verzichteten. Bei Lepage/Germain finden sich 104 solcher Fälle dokumentiert[15].

                  In Commercy datiert die erste bekannte Nobilitierung durch einen Damoiseau von 1596, die letzte von 1712[16]. Weiters soll auch der Herzog von Mercoeur 1576 oder 1577 den Adel verliehen haben[17] [18].  

2.2.2.3.     Savoyen

                  Die Herzoge von Savoyen dürften schon sehr früh begonnen haben, den Adel zu verleihen; eine Erhebung zum baron datiert von 1486[19]. Zahlenmäßig fällt beim Adelserwerb in Savoyen auch die noblesse de robe ins Gewicht, also jene, die ihren Adel durch die Bekleidung bestimmter Ämter erworben haben; diese Familien haben daher in die Statistik Eingang gefunden. Auch höhere Adelsgrade wurden verliehen, wobei anscheinend nicht Personen, sondern vielmehr Lehensherrschaften in höhere Ränge erhoben wurden. Im 17. Jahrhundert wurden so aus „normalen“ Lehensherrschaften neun zur baronnie, zehn zur comté und 14 zum marquisat erhoben[20]. Ausländischer Adel genoß geringes Ansehen, wobei Nicolas ausdrücklich erwähnt, daß dies besonders für den vom Reich erlangten Adel (der also offensichtlich als ausländischer Adel angesehen wurde) galt[21].

                  Zedler begründet die Nobilitierungen durch die Herzoge von Savoyen mit deren Funktion als Reichsverweser für Italien (vgl. 2.1.3.1.). Dies vermag im Hinblick darauf, daß sie dieses „Recht“ auch zu Lebzeiten des Kaisers ausübten, nicht zu überzeugen; vielmehr dürften die Herzoge dies so wie ihre Nachbarn als ein ihnen als Landesherren zustehendes Recht angesehen haben.  

2.2.2.4.     Bewertung

                  Die hier gemeinsam behandelten Gebiete haben einiges gemeinsam, das sie von den Ländern auf dem Gebiet des heutigen Deutschland unterscheidet: Auffällig ist der frühe Beginn der Nobilitierungen; Vorbild mag Frankreich gewesen sein, wo der erste Adelsbrief bereits im Jahre 1270 verliehen worden war[22]. Auch ist zu bedenken, daß die Nobilitierungen in Bar, Lothringen, Burgund, der Franche-Comté und wohl auch Savoyen zu einem Zeitpunkt einsetzten, als das kaiserliche Reservatrecht sich noch nicht herausgebildet hatte. Gemeinsam ist den behandelten Ländern ebenfalls nach dem Vorbild Frankreichs das Institut der noblesse de robe, also die Möglichkeit, durch die Bekleidung bestimmter Ämter den Adel (sei es erblich oder ad personam) zu erwerben.

2.2.3.        Weltliche Herrschaften auf dem Gebiet der Schweiz

                  Die Rechtslage auf dem Gebiet der Schweiz ist durch die Zersplitterung des Territoriums und die vielen verschiedenen Arten von Herrschaften äußerst unübersichtlich, sodaß eine Generalisierung nicht zulässig ist. Zusätzlich ist zwischen jenen Teilen, die 1648 aus dem Reichsverband ausgeschieden sind und daher für unser Thema ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Frage kommen, und den auch nach diesem Datum im Reichsverband verbliebenen Teilen der Schweiz zu unterscheiden. Außergewöhnlich für das Heilige Römische Reich sind vor allem die Adelsrepubliken, deren Adel niemandem untertan war und der als Kollektiv den Landesherrn bildete[23]. Der Frage der regimentsfähigen Familien oder der Familien des Patriziates und deren Selbstergänzung kann hier nicht näher nachgegangen werden, doch soll wegen des engen Zusammenhanges der Materie zumindest darauf verwiesen werden. Folgend werden einige Beispiele für ausdrückliche Nobilitierungen oder Adelsanerkennungen wiedergegeben:

                  Bern: 1547 erhoben Avoyer und Conseil de la Ville et République de Berne die Herrschaft Batie-Beuregard zu Gunsten von Jacques Champion zur baronnie[24].

                  Genf: 1680 erhoben die Verwalter und der Rat von Genf drei von Jean Noblet in der Südsee entdeckte Inseln zu dessen Gunsten in den Rang einer Grafschaft; Noblet erhielt nach der Verleihungsurkunde für sich und seine Nachfahren den Titel comte[25].

                  Neuenburg/Neuchâtel: Die Grafen bzw. Fürsten von Neuenburg - sei es die Herzoge von Longueville oder die Könige von Preußen - haben regelmäßig nobilitiert. Die erste Adelserhebung datiert von 1529[26], die erste Schaffung einer baronnie von 1595[27]. Adelsverleihungen wurden nicht nur durch den jeweiligen Herrscher vorgenommen, es gibt auch eine durch den Gouverneur Georges de Rive[28] und mehrere durch Vormünder[29].

                  St. Gallen: 1768 wurde einer Familie in St. Gallen das Recht des Adels verliehen[30]. Die Entscheidung des Souveränen Rates von St. Gallen im Juli 1778, welche Familien Zugang zum „Notenstein“, der Zunft des Patriziates, haben sollten, dürfte trotz gegenteiliger Formulierung bei Diesbach Belleroche nichts über eine allfällige Adelsqualität der sieben betroffenen Familien besagen[31].

                  Solothurn: Angehörige der im Souveränen Rat vertretenen Familien erhielten von diesem eine Adelsbestätigung, wenn sie ins Ausland gingen[32].

2.2.3.        Böhmen

                  Böhmen hat im Reich in bezug auf Nobilitierungen stets eine Sonderstellung besessen. Die böhmischen Könige erhoben (für die historischen Länder der böhmischen Krone, also Böhmen, Mähren, Schlesien, Glatz und die Lausitz) seit dem 15. Jahrhundert in den Adelsstand. Staatsrechtlich gliederte sich der Adel in zwei Korporationen, nämlich den Wladyken(Ritter)- und den Herrenstand. Um die Adelsrechte ausüben zu können, war die Aufnahme in diese Korporationen erforderlich, wobei die Aufnahme in den Wladykenstand gewöhnlich bzw. seit 1609 obligatorisch erst in den dritten adeligen Generation erfolgte[33]. Schon die Luxemburger unterschieden in ihren Majestätsbriefen zwischen dem Herrenstand im Reich und in Böhmen. „Die Verleihung des deutschen Reichsbaronats involvirte an sich allein niemals die Berechtigung zur Prävalirung des Herrenstandes in Böhmen, wie denn auch die deutschen Kaiser nur dann berechtigt waren, den böhmischen Herrenstand zu verleihen, wenn sie zugleich böhmische Könige waren.“[34] Die Exklusivität des Herrenstandes zeigt sich daran, daß von 1527 bis 1618, dem Beginn des Dreißigjährigen Krieges, 802 Nobilitierungen, aber nur 17 Herrenstandsverleihungen erfolgten[35]. Im Gefolge der Schlacht am Weißen Berge von 1620 wurden in der Frage der Adelsverleihungen die äußerst weit reichenden Mitwirkungsrechte der Stände eliminiert. Ansonsten beließ es Kaiser Ferdinand III. als böhmischer König aber auf Grund der Interessen seines Hauses[36] bei der alten Rechtslage, daß „die Würde des Herren- und Ritterstandes (...) in diesem Unserem Erbkönigreich niemanden als Uns zu conferiren und zu verleihen zusteht“[37]. Kaiser Leopold I. erließ 1661 als König von Böhmen eine Verordnung, wonach für die außerhalb Böhmens erworbenen Diplome eine landesfürstliche Genehmigung einzuholen war. Auch wurde den Landeseinwohnern bei Strafe untersagt, ohne Wissen des Königs um fremde Adelsprädikate anzusuchen[38]. 1708 wurde bestimmt, daß die von der kaiserlichen Hofkanzlei erlangten Standeserhöhungen nicht anerkannt wurden, wenn der königlich böhmischen Hofkanzlei nicht die erforderliche Intimation gemacht wurde[39]. Die Intimation von Reichstiteln in Böhmen wurde 1746 durch eine Konvention Kaiserin Maria Theresias als Königin von Böhmen mit Kaiser Franz I. geregelt. Die Vereinigung der böhmischen mit der österreichischen Hofkanzlei im Jahre 1753 führte schließlich dazu, daß ein gemeinsamer erbländischer Adel verliehen wurde. 1773 schlossen die Reichskanzlei und die böhmisch-österreichische Hofkanzlei ein Übereinkommen, wonach Titel von Reichsangehörigen und aus den österreichischen Erblanden den böhmischen gleichgestellt wurden; dies bezog sich allerdings nicht auf die politischen Rechte[40].

                  Die Erklärungen für die Sonderposition Böhmens, die auch von den zeitgenössischen Juristen nicht bestritten worden ist, bieten verschiedene Ansätze: Das unklare Verhältnis Böhmens zum Reich im 17. und 18. Jahrhundert[41], „einen „stillschweigenden kaiserlichen Konsens, (...) woraus eine zu Recht beständige Observanz sodann erwächst“[42], sowie eine kaiserliche Verleihung des Nobilitierungsrechts an die Könige von Böhmen[43]. Riedenauer bringt die weitaus einleuchtendste Begründung: die Könige von Böhmen hätten niemanden als ranghöher anerkannt[44] [45] [46].

Section 5.

2.2.5.        Geistliche Fürsten

2.2.5.1.     Trient[1] und Brixen

                  Am häufigsten unter den geistlichen Reichsfürsten haben die Fürstbischöfe von Trient den Adel verliehen. Die erste Adelsstandserhebung datiert bereits von 1398[2]. Adelsbestätigungen wurden auch während der Sedisvakanz ausgesprochen[3]. Ungewöhnlich ist, daß seit 1467 mit der ersten Adelsverleihung durch Fürstbischof Johann von Hinderbach in den Nobilitierungsdiplomen nicht mehr die nobilitas (höherer Adel), sondern nur noch die gentilitas (niederer Adel) verliehen wurde[4]. Erst im 17. Jahrhundert kehrten die Fürstbischöfe in ihren Diplomen dazu zurück, nobiles zu kreieren[5]. Was den Wert dieser gentilitas anlangt, gelangt Gerola in seiner Untersuchung schlüssig zum Ergebnis, daß die Unterscheidung in nobiles und gentiles nichts daran ändert, daß auch Letztere eindeutig dem Adel zuzurechnen sind[6] [7].

                  Der erste Wappenbrief der Fürstbischöfe von Brixen datiert von 1397, die erste Adelsverleihung von 1511[8]. Weiters wurden häufig Wappen verliehen und der von den Tiroler Erzherzogen oder vom Kaiser erlangte Adel von Untertanen für das Fürstbistum bestätigt.

                  Für Österreich stellte sich das Problem der Behandlung der tridentinischen und brixnerischen Adelsverleihungen Ende des 18. Jahrhunderts. 1784 wurde in einer Verfügung an das „tyrolische Landrecht“ festgelegt, daß „die von den Hochstiftern Trient, und Brixen nobilitierten Familien (...) in den österr. Provinzen nicht als Adeliche anerkennet werden“ können[9]; allerdings ist zu beachten, daß es sich hier nicht um eine Verfügung der römisch-deutschen Kaiser, sondern um eine rein österreichische Verfügung handelte. Bei der Eingliederung Trients und Brixens in das österreichische Kaisertum wurde 1804 bzw. 1819/1820 den von den Fürstbischöfen begnadeten Familien die Gelegenheit eingeräumt, binnen Frist zu reduzierter Taxe um Anerkennung in Österreich einzukommen; diejenigen, die nicht davon Gebrauch machten, galten als bürgerlich[10]. Zum Soziologischen ist anzumerken, daß der Tridentiner Adel mit Ausnahme des ungewöhnlichen Instituts der „nobili rurali“[11] alle Merkmale des Adels wie Beschäftigung, Connubium etc. aufwies. Vielleicht mag das mit ein Grund dafür gewesen sein, daß auch nach Ablauf der – bereits verlängerten – Frist in Österreich gegen niemanden, der sich weiter seines tridentinischen bzw. brixnerischen Adels bediente, eingeschritten wurde „und dem Kaiser selbst Bedenken aufstiegen, ob die Regelung nicht zu hart sei“[12]. Bayern hat 1859 eine Immatrikulation in der Adelsklasse „auf Grund eines von Fürstbischof Dominikus Antonius von Trient (...) verliehenen Adelsdiploms“ vorgenommen[13], den Brixner Adel aber nicht immatrikuliert[14].  

2.2.5.2.     Metz, Toul und Verdun

                  Die Bischöfe von Metz haben erstmals 1476 in den Adelsstand erhoben, die Bischöfe von Verdun 1494 und die Bischöfe von Toul 1560[15]. Zu Metz ist anzumerken, daß 1581 eine Adelsstanderhebung durch den Administrator des Bistums erfolgt ist[16]. Neben den in der Statistik (vgl. Punkt 3.) nachgewiesenen Nobilitierungen verweist Calmet noch auf weitere 16 Personen, deren - leider ohne nähere Zuordnung im Einzelnen - von den Bischöfen von Metz, Toul oder Verdun stammender Adel 1583 von Herzog Karl III. für Lothringen anerkannt wurde; 14 der Genannten sind auch bei Lepage/Germain nicht nachweisbar[17].  

2.2.5.3.     Salzburg

                  Die Fürsterzbischöfe von Salzburg haben nachweisbar 1538 das erste Mal ein Wappen verliehen. Der Umstand, daß zwischen der letzten Wappenverleihung im Jahre 1631[18] und der ersten Adelsverleihung im Jahr 1724[19] kein bekannter Gnadenakt vorliegt, hat Martin zu der Vermutung bewegt, daß möglicherweise dem Erzbischof das Recht der Wappenverleihung „abgesprochen oder ihm die Unterlassung dieser Übung nahegelegt wurde“ [20]. Allerdings gibt es hiefür keine Belege. Unbeeinflußt von dieser „Pause“ haben die Fürsterzbischöfe jedenfalls im 17. Jahrhundert Ausschreibungen und auch Anerkennungen (hauptsächlich kaiserlicher) Gnadenakte vorgenommen[21]. Als Salzburg in das Kaisertum Österreich eingegliedert wurde, stellte sich auch die Frage der Behandlung des von der Fürsterzbischöfen verliehenen Adels. Die erst 1829 getroffene Regelung ging dahin, daß alle Betroffenen binnen eines Jahres um taxfreie Verleihung des österreichischen Adelsstandes einzukommen hatten. Bei Fristversäumnis galt der Adel als ausländischer Adel[22]. In Bayern wurde der Salzburger Adel nicht immatrikuliert[23].  

2.2.5.4.     Sonstige

                  Über Nobilitierungen der Bischöfe von Passau wird in der Literatur häufiger berichtet[24], belegt ist eine Nobilitierung aus dem Jahre 1791[25]. Österreich anerkannte den Passauer Adel ebenso wenig wie Bayern: Um 1812 hatte sich das bayerische Reichsheroldenamt mit einem Immatrikulationsansuchen eines Passauer Adeligen zu befassen und stellte dazu fest, daß dieses Diplom „höchstens im fürstlichen Passau, keineswegs aber im ganzen ehemaligen Reiche“ anerkannt gewesen wäre; auch Österreich habe diese Diplome, als Passau „mit diesem Staatskörper vereinigt wurde“, nicht anerkannt[26]. Das Ansuchen wurde daher abgelehnt. 1844 jedoch wurde in Abkehr von der seinerzeitigen Entscheidung der Sohn eines 1791 Begünstigten „auf Grund des seinem Vater“ verliehenen fürstbischöflich Passauischen Adelsstandes in der königlich bayerischen Adelsmatrikel in der Adelsklasse immatrikuliert[27].

                  Auch die Bischöfe von Chur haben den Adel verliehen (1519[28], 1668 und 1677[29]); was unter den geistlichen Reichsfürsten wohl einmalig sein dürfte, ist die Erhebung eines mittlerweile erloschenen Zweiges der Familie v. Mont durch Fürstbischof Ulrich VI. (1661-1692) von Chur in den Freiherrenstand[30]; am Rande ist anzumerken, daß der Bischof damit seine eigene Familie in den Freiherrenstand erhoben hat.

                  Folgende weitere Bischöfe haben den Adel verliehen:, Konstanz 1704[31], und Trier[32].

                  Schließlich sind noch zwei Adelsverleihungen durch die Äbte von Saint-Claude in der Franche-Comté, davon eine vermutlich aus dem 16. Jahrhundert[33], sowie eine Adelsverleihung durch den Deutschordenskomtur auf der Mainau Ende des 18. Jahrhunderts[34] überliefert.  

2.2.5.5.     Bewertung

                  Der Hintergrund dieser bischöflichen Adelserhebungen ist nicht ganz klar. Arndt versucht einen Erklärungsansatz zu finden, indem er eine mögliche Verleihung des päpstlichen Palatinats als Grund vermutet[35]; dafür läßt sich aber kein Hinweis finden. Beha wiederum führt die Macht der geistlichen Fürsten zur Nobilitierung auf eine erhaltene Pfalzgrafenwürde zurück, „bis sie schließlich stillschweigend der Landeshoheit anzuhaften schien“. Als Beispiel führt er an, daß Kaiser Friedrich III. Max Scheidt, dem Bischof von Seckau, 1486 die Pfalzgrafenwürde verliehen hatte und bereits zwei Jahre später deren Befugnisse um die Berechtigung zur Nobilitierung von 43 Menschen ausweitete[36]. Meines Erachtens ist der Grund woanders zu suchen: Wie unter 2.1.1. angeführt war die Erteilung des Briefadels das Ergebnis einer längeren Entwicklung, die erst 1467 abgeschlossen war. Sieht man auf das Datum der ersten dokumentierten tridentinischen Adelsverleihung, nämlich 1398, dann wird klar, daß hier vor Ausbildung des kaiserlichen Reservatrechts ein Reichsfürst das Recht der Standeserhöhung in Anspruch nahm, wie es auch in den anderen außerdeutschen Gebieten erfolgte. Das Beispiel Trients mag wohl dann von den anderen Fürstbischöfen – beginnend mit dem nächsten Nachbarn, nämlich Brixen – ebenso Vorbild gewesen sein wie das von Metz für Toul und Verdun.

Section 6.

2.2.6.        Reichsfürsten auf deutschsprachigen Gebieten mit Territorien außerhalb des Reichs

                  Mehrere Reichsfürsten herrschten auch außerhalb des Reichs in souveränen Staaten. Dies gab ihnen wohl die Berechtigung zu nobilitieren, allerdings erstreckte sich diese Berechtigung nicht auf Reichsuntertanen.

                  Brandenburg/Preußen: Näheres siehe unter 2.2.7.1.

                  Hannover/Großbritannien: Die Kurfürsten von Braunschweig-Lüneburg bzw. von Hannover haben ebenfalls in dieser Eigenschaft keine Adelsstanderhebungen, sondern nur Adelsanerkennungen vorgenommen. Getrennt davon blieben die von ihnen vorgenommenen Standeserhöhungen als Könige von Großbritannien und Irland.

                  Holstein/Dänemark: Auch die Könige von Dänemark haben nobilitiert; daß sie dabei einen Unterschied zwischen ihren Untertanen innerhalb und außerhalb des Reichs gemacht haben, kann dem vorliegenden Material nicht entnommen werden[1].

                  Österreich/Ungarn: Da das Haus Österreich seit 1438 bis auf eine dreijährige Unterbrechung immer den Kaiser stellte, zusätzlich auf Grund des privilegium fridericianum (sh. oben unter 2.1.3.2.) und als Inhaber der böhmischen Königswürde berechtigt war, zu nobilitieren, war es als Träger der ungarischen Krone nicht darauf angewiesen, österreichische Untertanen zu nobilitieren; diese Adelsstandserhebungen erfolgten nur für ungarische Untertanen.

                  Pommern/Schweden: Die Könige von Schweden haben pommersche Untertanen mehrfach in den Adel erhoben, so beispielsweise um 1675 eine Erhebung in den Freiherrenstand; seitens des Kaisers wurde dagegen kein Widerspruch erhoben[2].

                  Sachsen/Polen: Die Kurfürsten von Sachsen haben in dieser Funktion nie nobilitiert, sondern nur Adelsanerkennungen und in ganz seltenen Fällen Adelsbestätigungen ausgestellt[3]. Als Könige von Polen haben sie – mit der Ausnahme von Kindern Augusts des Starken – auch keinen sächsischen Landesuntertanen den Adel verliehen[4]. Die Adelsverleihungen der polnischen Könige an Ausländer sind publiziert worden[5].

                  Westfalen/Schweden: Die Könige von Schweden dürften auch westfälische Untertanen nobilitiert haben[6].  

2.2.7.        Verleihungen aus später entstandener „landesfürstlicher Macht“

                  Wie dargestellt war das Standeserhöhungsrecht 1467 zu einem Reservatrecht des Kaisers geworden. Die in den Wahlkapitulationen ab 1636 entwickelten Vorbehalte bezüglich einer landesherrlichen Jurisdiktion (vgl. unter 2.1.1.) führten dann in den größeren Territorien recht rasch zu landesherrlichen Ausschreibungen (Anerkennungen, Bestätigungen, Intimationen, Nostrifizierungen); jeder, der eine kaiserliche Standeserhöhung erhielt und sich in „seinem“ Land dieser bedienen wollte, hatte der landesfürstlichen Regierung Mitteilung davon zu machen. Diese wiederum hatte den Adel anzuerkennen oder dem kaiserlichen Hofe ihre Bedenken kundzutun[7]. Solche landesherrliche Ausschreibungen gab es in den verschiedensten Territorien: Mecklenburg-Schwerin (einmalig 1530, dann ab 1667), Kursachsen (1628), Preußen (1654), Sachsen-Weissenfels (1673), Sachsen-Merseburg (1685), Sachsen-Zeitz (1702), Kurbraunschweig-Lüneburg (1706), Mecklenburg-Strelitz (1794) und Baden (1805)[8]. Der Versuch Schwedisch-Pommerns, anfangs des 18. Jahrhunderts auch derartige Ausschreibungen vorzunehmen, scheiterte hingegen, sodaß kaiserliche Standeserhöhungen weiterhin direkt gültig waren[9]. Einigen Reichsständen war, wie im Folgenden gezeigt wird, auch dies nicht genug.  

2.2.7.1.     Brandenburg/Preußen

                  Brandenburg/Preußen hat erst relativ spät begonnen, seinen Untertanen eigenständig Gnadenakte zu erweisen, dann aber seine Eigenständigkeit gegenüber dem Reich konsequent ausgebaut, wie sich aus der folgenden Aufstellung des jeweils ersten bekannten Gnadenaktes bzw. Beschlusses sowie der diesen Bereich regelnden Rechtsakte zeigt: ca. 1540 Wappenbrief, 1600 Zeugnis über altadelige ritterliche Abstammung, 1639 Registrierung eines vorgelegten kaiserlichen Diploms[10], 1646 Adelsbestätigung für einen in Polen erlangten Adel[11], 1651 Adelsbestätigung für einen im Reich erlangten Adel[12], 1654 für Pommern landesherrliche Anerkennung Bedingung für den vom Reich erlangten Adel[13], 1663 Nobilitierung in Preußen (also außerhalb des Reichs), 1675 Nobilitierung in Brandenburg (also innerhalb des Reichs), 1675 Nobilitierung eines Nichtpreußen, 1691 Voraussetzung für ein Nobilitierungsgesuch beim Kaiser die vorherige Einholung der landesfürstlichen Zustimmung, 1701 Erhebung in den Grafenstand[14], 1741 Erhebung in den Fürstenstand, 1765 gerichtliche Geldstrafe sowie Aberkennung des angemaßten Titels und Ablieferung des Diploms für Führen einer kaiserlichen Standeserhöhung gegen königliches Verbot sowie Untersagung der Führung des Bestimmungswortes „Reichs-“[15], 1794 Festschreibung des bisherigen Zustandes durch II. 9. § 13 PrALR (die Praxis behandelte den Reichsadel als „fremden Staat“ im Sinne dieser Bestimmung); noch klarer drückt dies II. 9. § 2 PrALR aus: „Zum Adelsstande werden nur diejenigen gerechnet, denen der Geschlechtsadel durch Geburt oder landesherrliche Verleihung zukommt.“[16] Die Ablehnung der Anerkennung des Reichsadels kam zur Betonung der Unabhängigkeit gegenüber dem Reich zwar vor, blieb aber doch eher die Ausnahme[17].

                  Diese Entwicklung war natürlich durch verschiedene Einflüsse und Widerstände beeinflußt: Riedenauer verweist im Zusammenhang mit der 1651 erfolgten ersten Bestätigung eines im Reich erlangten Adels auf die 1648 im Westfälischen Frieden erlangte „Souveränität“ der Reichsstände[18]. Die erste preußische Adelsverleihung 1663 sollte „an allen Orten und Enden, also und sonderlich in Unseren Erblanden, Fürstentümern und Herrschaften, und in diesem Unserm Herzogtum Preußen“ [19] gültig sein; damit war – wenn auch die Nobilitierung in Preußen erfolgte – im Grunde schon eine Verletzung des Reichsrechts gegeben, weil mit ihr auch die innerhalb des Reiches gelegenen Teile des Herrschaftsgebietes erfaßt wurden. 1667 wurde im kurfürstlichen Geheimen Rat ein Gutachten über die Zulässigkeit brandenburgischer Standeserhebungen erstellt. „Man war sich diesbezüglich nicht sicher, zugleich aber bereit, ein ggf. vom Kurfürsten in Anspruch genommenes Recht unter Berufung auf einige juris consulti (bes. Joachim Schlepitz 1616) durchzuführen“[20]. Spätestens mit der 1675 erstmals erfolgten Nobilitierung eines brandenburgischen Untertanen ist auch die von Beha so wie von anderen Autoren vertretene Ansicht zu verwerfen, daß Rechtsgrundlage für die Adelsverleihungen „die der Oberaufsicht des Reichs nicht unterstehende herzogliche Gewalt“ war[21]. Vielmehr ist Schroeder zuzustimmen, der den völlig zutreffenden Schluß zieht, daß der Kurfürst die Vollmacht zur Nobilitierung „aus der kur- und landesfürstlichen Gnade und Macht, nicht nur aus der preußischen Herzogsgewalt“ nahm[22]. 1700 erfolgte der Verzicht des Kurfürsten/Herzogs gegenüber dem Kaiser auf alle Standeserhebungen der im Reich geborenen Untertanen, auch wenn sie in Preußen begütert waren. Allerdings scheint dies von preußischer Seite nicht wirklich ernst genommen worden zu sein[23]. Vielmehr zeigt der weitere Gang, wie Preußen entsprechend seinem Aufstieg zur Großmacht immer mehr Rechte immer selbstbewußter beanspruchte, bis es schließlich seitens des Reichs 1741 bzw. 1745 das uneingeschränkte brandenburgisch-preußische Nobilitierungsrecht durch Vertrag König Friedrichs II. mit dem nachmaligen Kaiser Karl VII. bzw. durch Erneuerung des Vertrages in Art. VII des Dresdener Friedensvertrages mit Kaiserin Maria Theresia bestätigt erhielt[24]. Bezeichnend ist die aus diesem Anlaß erhobene Forderung König Friedrichs II., wonach die Reichskanzlei den „Unfug“ abstellen solle, brandenburgisch-preußische Diplome nicht anzuerkennen[25]. Letzteres zeigt deutlich die rasante Entwicklung gegenüber dem erwähnten Gutachten von 1667. Preußen war Großmacht und hatte es nicht mehr notwendig, reichsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Standeserhöhungen noch Beachtung schenken zu müssen. Dies ist in dieser Form keinem anderen Reichsfürstentum gelungen und spiegelt auch die realpolitischen Machtverhältnisse in den Spätzeiten des Reichs wider.  

2.2.7.2.     Bayern

                  Auch Bayern hat eigenständig Standeserhebungen vorgenommen. Im Folgenden werden die jeweils ersten bekannten Gnadenakte gebracht: 1502 Wappenbrief[26], 1571 Adelsanerkennung, 1584 Aufforderung an einen vom Kaiser in den Herrenstand Erhobenen, sich diese Erhebung in Bayern anerkennen zu lassen[27], 1606 Adelsstandserhebung „aus fürstlicher Macht und Vollkommenheit“[28], 1668 Erhebung einer italienischen Familie in den Grafenstand[29], 1669 Erhebung in den Freiherrenstand[30], 1716 Erhebung einer bayerischen Familie in den Grafenstand, 1728 Erhebung (einer italienischen Familie) in den Marchesestand[31].

                  Eindeutig ist, worauf Bayern sich bei der Vornahme von Nobilitierungen stützte: Bereits in der ersten Nobilitierung überhaupt findet sich die Berufung auf „landesfürstliche Hoheit und Würde“. Eindeutig ist weiters die regionale Beschränkung der Gültigkeit „in unseren Fürstentümern und Landen“. So wie bei Brandenburg/Preußen wurde auch die Entwicklung in Bayern nicht widerspruchslos hingenommen. Der massivste kaiserliche Eingriff erfolgte nach 1706, als Bayern der Reichsacht verfiel und bis 1712 vom Kaiser verwaltet wurde: 1709 erging ein kaiserliches Schreiben an die bayerische Administration, wonach in Bayern Standeserhöhungen und Prädikate nicht weiter verliehen werden dürften und die bisher in den Genuß solcher Gnadenakte Gelangten erneut um Standeserhöhung bei der Reichshofkanzlei einkommen sollten. Letzteres stellte sich als faktisch nicht möglich heraus, und mit der Wiedereinsetzung Maximilian Emanuels 1714 scheinen diese Versuche nicht weiter betrieben worden zu sein[32]. Noch 1768 wurde eine bayerische Grafenstandsverleihung vom Kaiser nicht anerkannt; der Betroffene mußte neuerlich beim Kaiser um die Verleihung des Grafenstandes einkommen[33]. Knapp darauf, nämlich 1772, berichtet Johann Jacob Moser über die Herausgabe eines Bandes seines „Teutschen Staatsrechts“ wie folgt: „Auch ist der Censur meines Tractatus von den Kayserlichen Regierungsrechten und Pflichten beygesezet worden: Daß dergleichen Bayrische Standeserhebungen weder von dem Kayser, noch denen Reichsständen, erkannt würden.“[34] Erst durch die 1777 erfolgte Vereinigung Bayerns und der Pfalz endete – offensichtlich in Anerkennung der kurpfälzischen „Erzpfalzgrafenfunktion“ - der Streit; ab diesem Zeitpunkt wurde von (Kurpfalz-)Bayern auch der Reichsadel verliehen[35].

2.2.7.4.     Sonstige

                  Für Hessen-Darmstadt und Hessen-Cassel sind Standeserhöhungen für morganatische Verbindungen und Nachkommen aus morganatischen bzw. natürlichen Verbindungen bekannt. Darüber hinaus gab es je eine Erhebung in den Adels- und in den Freiherrenstand in Hessen-Darmstadt sowie eine Adelsübertragung auf Grund einer Adoption in Hessen-Cassel; letztere wurde im Großherzogtum Baden 1857 anerkannt[36].

                  Weiters erhob Herzog Karl I. von Braunschweig-Lüneburg Ende des 18. Jahrhunderts seinen Minister Féronce in den Adelsstand[37].  

2.2.7.4.     Zeitgenössische Bewertung

                  Die Widersprüche zwischen gesatztem Reichsrecht und faktischer Entwicklung haben natürlich auch zeitgenössische Juristen bewegt. Während noch im 17. Jahrhundert das ausschließliche Recht des Kaisers (und der von ihm Ermächtigten) zur Nobilitierung zumindest in den deutschsprachigen Gebieten weitgehend unbestritten gewesen sein dürfte, brach im 18. Jahrhundert der Disput voll aus. Die Palette reichte damals vom Negieren der Vornahme von Adelsverleihungen durch einzelne Reichsfürsten bzw. die klare Verteidigung des kaiserlichen Reservatrechtes (Steck, Riccius, Zeiller) über eine neutrale Position (Bilderbeck, Moser), das schlichte Konstatieren landesfürstlicher Verleihungen (Kreittmayr), die Anerkennung des landesfürstlichen Rechtes zur Adelsverleihung mit Beschränkung der Gültigkeit auf das eigene Territorium (Klaute) und die Verteidigung der landesfürstlichen Berechtigung zur Adelsverleihung (Pfeffinger, Struve, Müller) bis zu einer derart heftigen Bekämpfung eines kaiserlichen Reservatrechtes, daß als Resultat den Markgrafen von der Lausitz mehr Rechte zustehen sollten als dem Kaiser (sic!) (Troppaneger)[38]. Die Rechtsfrage der Gültigkeit der Verleihungen „aus landesfürstlicher Macht“ blieb so bis zum Untergang des alten Reiches ungeklärt und war am Ende wohl auch weniger eine Rechtsfrage als vielmehr eine Machtfrage.

Section 7.

2.3.           Universitätsadel

                  Einen weiteren Sonderfall stellen universitäre Verleihungen dar. Die Verleihung sogenannter institutioneller Palatinate war durchaus kein Einzelfall, aber alle diese Palatinate waren kleine und nicht mit dem Recht der Adelsverleihung verbunden. Im vorliegenden Zusammenhang sind zwei Fälle zu nennen.  

2.3.1.        Universität Wien

                  Seitens der Universität Wien ist eine Reihe von Adelsverleihungen überliefert. Das älteste bekannte Diplom stammt von 1640, das jüngste wahrscheinlich von 1751[1]. An dieser Praxis der Universität Wien sind einige Dinge unklar:

                  Die Rechtsgrundlage: In einer öffentlichen Untersuchung in den Jahren 1751/52 war die Universität nicht in der Lage zu erklären, worauf sie ihre Berechtigung zur Vornahme von Adelsverleihungen stützte. Die Universität legte u.a. zwar einen Auszug aus dem liber statutorum aus dem Jahre 1635 vor, wonach Doktoren der Philosophie adelige Qualität genießen würden - übrigens im Unterschied zu der alten Ansicht, die dies üblicherweise nur Juristen zugestand - konnte aber keine Verleihung nachweisen. Ergebnis der Untersuchung war daher dann auch, daß die Praxis eingestellt werden mußte[2]. Brunner vermutet, daß die Philosophische Fakultät das Recht „wohl in Anlehnung an das von den Kaisern Maximilian I. (31.10.1501) und Ferdinand I. (10.9.1558) der Universität Wien verliehene Recht der Dichterkrönung“ in Anspruch genommen habe[3]. Doerr weist völlig zu Recht darauf hin, daß den Hofbehörden die zumindest 111 Jahre vollzogene Praxis der Universität bekannt gewesen sein muß und lange nichts dagegen unternommen wurde.

                  Die Qualität der Nobilitierungen: Während Höfflinger in seinem Aufsatz noch davon ausgeht. daß es sich um Adelsverleihungen im technischen Sinn gehandelt haben dürfte, gelangen Wretschko und Doerr zum Ergebnis, wonach mit Ausnahme eines Falls nach dem Wortlaut der Diplome „für die Beteiligten die Adelsqualität und Wappenfähigkeit, und zwar in auf die Nachkommen vererblicher Weise, mit der vielleicht in dieser Hinsicht besonders zu gestaltenden Promotion zum Doktor der Philosophie ipso facto eintrat“[4].

                  Den nobilitierten Familien wurde 1752 von den Hofbehörden die Möglichkeit eingeräumt, taxfrei um neuerliche Verleihung des Adelsstandes einzukommen, was von drei Familien auch genutzt wurde. Inkonsistent war eine Entscheidung der Obersten Justiz-Hofstelle von 1784, wonach die Nobilitierung durch die Universität Wien adelige Qualität verleihe und daher von der gewöhnlichen Gerichtsbarkeit eximiere[5].  

2.3.2.        St. Wenzel-Seminar / Universität Prag

                  Anläßlich der Zweihundertjahrfeier des Prager St. Wenzel-Seminars verlieh Kaiser Leopold I. 1680 das Privileg, „daß alle und jede Seminaristen, welche auff obberührtem Unserm Königlichen Seminario Sti Wenceslai ad primum Magisterii Philosophiae gradum bei obberührt Unserer Königlichen Prager Carolo-Ferdinande‘ischen Universität Vermittelst denen daselbst vorgehenden Promotionen von nun an biß in alle zukünftigen Zeiten gelangen möchten und Vorhero ihrer Geburt nach nicht von Adel wären, zugleich und eo ipso in den Grad des Adels Unseres Erbkönigreichs Böheimb hiermit erhoben und ihnen inßgesambt einen jeden insonderheit nach beschriebenes adliches Wappen zu führen erlaubt sein solle“ (...; Anm: es folgt die Beschreibung des Wappens)[6].

                  Das Privileg enthält also einige Besonderheiten: Begünstigt wird primär das St. Wenzel-Seminar und nur indirekt die Philosophische Fakultät der Universität Prag. Weiters führten alle jene, die die Voraussetzungen erfüllten, dasselbe im Privileg beschriebene Wappen und schließlich führten sie – auch wenn sich das nicht im Privileg fand - alle das Prädikat „de lauro“[7]. Grenser führt an, daß das St. Wenzel-Seminar 1773 aufgehoben wurde[8]. Blaschka wiederum berichtet, daß Kaiserin Maria Theresia 1776 ein Hofdekret erlassen habe, demzufolge es keine weitere Promotion zum Nobilis de Lauro geben sollte. Kaiser Josef II. hätte derartige Promotionen 1781 unter verschärften Bedingungen wieder zugelassen; mit Aufhebung des Jesuitenordens und der darauf folgenden Umwandlung des St. Wenzel-Seminars sei das Privileg „nach einhundertjähriger Wirksamkeit“ erloschen[9].

                  Zur Rechtsnatur des so erlangten Adels äußert Binder-Krieglstein auf Grund des immer selben Prädikats und Wappens die Vermutung, dieser sei ein persönlicher gewesen. Da es in den habsburgischen Landen keinen persönlichen Adel außer den wenigen Fällen von Amtsadel gab und das Privileg auch keine derartige Aussage enthält, scheint mir diese Vermutung allerdings nicht zuzutreffen.  

2.4.           Sonstige Arten des Adelserwerbs

                  Das Privileg des St. Wenzel-Seminars leitet zu anderen Arten des Adelserwerbs über: denjenigen, die durch den Erwerb eines Ordens oder die Bekleidung eines Amtes erfolgen oder auf die auf Grund der Erfüllung anderweitig definierter Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht.  

2.4.1.        Amtsadel

                  Im Heiligen Römischen Reich gab es mehrere Fälle vom Amtsadel für hohe geistliche Würdenträger, die keine Territorialherren des Reiches und daher auch keine Reichsstände waren. Alle im Folgenden aufgezählten (Erz-)Bistümer erhielten für den jeweiligen Amtsinhaber den Fürstenstand des Reiches verliehen, wobei zu betonen ist, daß es sich aus den o.a. Gründen um „keinen Fürstentitel im staatsrechtlichen Sinn, sondern um einen Ehrentitel“[10] handelte: Seckau 1218[11]; Lavant 1457[12]; Gurk 1460[13]; Laibach 1533[14]; Breslau 1585[15]; Prag 1603 (unter gleichzeitiger Erhebung in den böhmischen Fürstenstand)[16]; Wien 1722[17]; Görz 1766[18]; Olmütz 1777 (im Jahre 1588 war der Olmützer Bischof samt seinen Nachfolgern bereits in den böhmischen Fürstenstand „mit Ertheilung des Titels Graf und Fürst der kön. böhm. Kapelle“ erhoben worden)[19]. Einen Sonderfall stellten die Fürstbischöfe von Chiemsee dar, denen der Fürstentitel nie verliehen worden war: 1325 wurden sie erstmals von einem Dritten mit dem Fürstentitel bezeichnet, 1445 wählte König Friedrich III. die Anrede „Unser Fürst“; letzteres wiederholte Kaiser Friedrich III. 1489, wobei er klarstellte, daß der Fürstbischof von Chiemsee künftighin von allen Leistungen für das Reich frei sei, weil er keine Reichslehen besitze. Der erste Bischof, der sich selbst den Fürstentitel zulegte, war 1630 Bischof Johann Christoph von Lichtenstein-Castelcorn. Der letzte Protest gegen das Führen des Fürstentitels durch die Bischöfe von Chiemsee erfolgte 1700 durch Kurfürst Max II. Emanuel von Kurbayern; ab dann führten die Bischöfe von Chiemsee unbestritten den Titel eines Reichsfürsten[20].

                  Kaiser Leopold I. verlieh 1687 der Societas academia naturae curiosorum Collegii, die ihm zu Ehren den Namen Caesareo Leopoldina n.c.C. (Leopoldakademie) angenommen hatte, u.a. das Recht, daß „der jedesmalige Präsident und Direktor derselben den Reichs-Adelsstand mit ‚Edler von‘ haben und die Würde eines kleinen Hofpfalzgrafen bekleiden sollte“; dieses Privileg wurde 1742 bestätigt[21].

                  In Böhmen gab es vier Fälle eines weiblichen Amtsadels, und zwar alle im Fürstenstand: 1348 für die Äbtissin zu St. Georg auf dem Hradschin zu Prag mit dem Vorrecht, die Königinnen von Böhmen zu krönen (aufgehoben 1782), 1706 für die Äbtissin des freiweltlich adeligen Damenstifts zu den Heiligen Engeln auf der Neustadt in Prag (aufgehoben 1758), 1766 für die Äbtissin des k.k. Theresianischen adeligen Damenstifts ob dem Prager Schlosse (und Übertragung des o.e. Krönungsrechtes 1791)[22] und 1772 für die Oberin des Herzoglich Savoyschen Damenstiftes in Wien[23].

                  In manchen westlichen Teilen des Reiches war so wie in Frankreich der Erwerb des Adels durch die Bekleidung bestimmter Ämter – die sogenannte noblesse de robe – üblich. Manche Ämter verliehen den erblichen Adel (häufig nach 20jähriger Ausübung des Amtes), manche auch nur den persönlichen. In Burgund/den Niederlanden und in Lothringen dürfte der zahlenmäßige Anteil der Familien, die auf diese Weise den Adel erwarben, kein großes Ausmaß erreicht haben[24], während er in Savoyen beachtliche Ausmaße annahm; der Adelserwerb durch die noblesse de robe scheint dort zahlenmäßig kaum geringer gewesen zu sein als der durch Nobilitierung[25]. Ein kollektiver weiblicher Amtsadel wurde 1760 von Kaiserin Maria Theresia den Stiftsdamen der Eglise collégiale du noble Chapitre de Ste. Waudru in Mons (Bergen) mit dem Titel dame verliehen[26].

                  In Genf verliehen die Höchsten Ämter der Registratur nach der Reformation den persönlichen Adel.[27]

                  Amtsadel scheint es weiters in Brandenburg/Preußen und in Bayern gegeben zu haben: Für Brandenburg/Preußen sah II. 9. §§ 32 und 33 PrALR vor, daß die „einem Collegio oder einer Corporation von dem Landesherrn beygelegte oder mit einem Amte verbundenen Rechte“ nicht „über die wörtliche Bestimmung des Gnadenbriefes (...) ausgedehnt werden“ konnten; derartige Rechte wurden „durch die Geburt nicht fortgepflanzt“. In Bayern wiederum ist der Verdienstadel „als Personaladel in Bayern schon seit dem 16. Jahrhundert nachweisbar“[28].

2.4.2.        Ordensadel

                  Der 1757 von Kaiserin Maria Theresia gestiftete Militär-Maria-Theresien-Orden hatte in seinen von Kaiser Franz I. 1758 dekretierten Statuten zwei uns im vorliegenden Kontext interessierende Besonderheiten:

                  „36tens Das Ordenskreuz allen Großkreuzen und Rittern, eo ipso, dass sie in den Orden aufgenommen werden, den Ritterstand, wenn sie sich noch nicht darin befinden, beygeleget, also haben auch Unsere herzlich geliebte Gemahlinn, der Kaiserinn und Königinn Apostolische Majestät und Liebden, an Dero erbländischen Stellen den gemessenen Befehl ergehen lassen, dass dieser Ritterstand von jedermann anerkannt (...) werde (...)“;

                  37tens Denjenigen Großkreuzen und Rittern, welche es begehren, der Herrenstand, nämlich das Baronat ertheilet, und das gewöhnliche Diplom unentgeldlich ausgefertiget werden.“[29]

                  1765 errichtete Kaiserin Maria Theresia auf Initiative ihres Sohnes Kaiser Josefs II. die zusätzliche Ordensklasse der Commandeure, ohne daß dafür die Statuten geändert worden wären[30]. Die Bestimmungen der Punkte 36 und 37 der Statuten wurden auch auf die Commandeure angewandt, was insoferne schlüssig ist, als sie im Rang über den Rittern standen. Der erworbene Ritterstand war entgegen einer zuweilen geübten Ansicht erblich[31] [32].  

2.4.3.        Systemmäßiger Adelsstand

                  Der sogenannte systemmäßige[33] Adel wurde solchen Personen verliehen, die durch Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Erhebung in den Adelsstand hatten. Kaiserin Maria Theresia gewährte 1757 jenen Offizieren „Anspruch auf die taxfreie Erhebung in den Adelsstand, welche durch 30 Jahre ununterbrochen, in der Linie mit dem Degen in der Faust gedient, und sich während dieser Zeit durch stetes Wohlverhalten vor dem Feinde, so wie durch eine ganz tadelfreie Conduite ausgezeichnet haben“[34].  

2.4.4.        Ersitzung des Adels

                  Das preußische Allgemeine Landrecht von 1794 enthielt eine juristisch als Ersitzung des Adels zu deutende Bestimmung; II. 9. § 18 PrALR sah vor, daß „wer entweder selbst oder wessen Vorfahren im Jahre 1740 im wirklichen Besitz des Adels sich befunden, und desselben nach der Zeit nicht verlustig gemacht haben“, „in seinen adlichen Rechten durch den Fiscus nicht beunruhigt werden“ solle. Als folgerichtige Ergänzung, die dies auch für die Zukunft (mit der gleichen Frist) ermöglichen sollte, folgte II. 9. § 19 PrALR: „Wer entweder selbst, oder wessen Vorfahren Vier und vierzig Jahre hindurch sich adlicher Prädikate und Vorrechte ruhig bedient, und also ein ausdrückliches oder stillschweigendes Anerkenntniß des Staats für sich hat, für den streitet die rechtliche Vermuthung, daß ihm der Geschlechtsadel wirklich zukomme.“

Section 8.

3.               Statistik

                  Die Datenlage für die verschiedenen Bereiche ist äußerst unterschiedlich: Einerseits wurde nicht alles Erhaltene publiziert, andererseits ist vieles im Laufe der Zeiten verlorengegangen. Frank gibt im Vorwort zu seinem fundamentalen Werk dafür ein deutliches Beispiel: „Generell ist zu betonen, daß die Bestände des ehemal. Adelsarchives absolut nicht vollständig sind. Es gibt ungezählte Fälle, in denen wir von der Existenz eines Originaldiploms Kenntnis haben, zu dem jedoch kein Konzept oder Akt vorhanden ist. Wenn also eine gesuchte Verleihung in diesem Werk nicht zu finden ist, so ist dies kein negativer Beweis!“[1] Wenn daher einige Zahlen genannt werden, so mag immer berücksichtigt werden, daß die eigentlichen Daten in jedem Fall um einiges höher sein müßten. Lohnend wäre eine bisher nicht erfolgte Auswertung der Standeserhöhungen und Gnadenakte von Frank; dadurch erhielte man Aufschluß über die kaiserlichen Freiherren- und Grafenstandserhebungen, die Zahl der von Wien aus vorgenommenen erbländisch-österreichischen Nobilitierungen und etliche Palatinatsverleihungen. Bei den Palatinatsverleihungen ist überhaupt wenig publiziert worden, sodaß nur einige wenige Standeserhebungen von Hofpfalzgrafen mit Nobilitierungsbefugnis Eingang in die Statistik gefunden haben; die wahrscheinlich weitaus fruchtbarsten, die Grafen von Waldburg-Zeil, scheinen zum Beispiel gar nicht auf.

                  Somit sei noch einmal klargestellt, daß nur jene Zahlen Eingang in die Statistik gefunden waren, die ohne übermäßigen Aufwand ermittelt werden konnten; seriös kann sie nur gemeinsam mit den Angaben unter Punkt 2 interpretiert werden.

Section 9.  


Punkt

Aussteller

Zeitraum

Adel

Freiherren

 

Grafen

Fürsten

2.1.1.

Kaiser (König)[1]

1400-1519

183

31

18

7

 

Kaiser (König)[2] [3]

1519-1740

5.105

Ritter, Freiherren, Grafen und Fürsten gemeinsam: 1.693[4]

 

Kaiser und Österreich (erbländ.)[5]

1741-1806

2.266

303

76

30

 

Kaiser[6]

1550-1806

---

---

---

144

2.1.2.

Reichsvikariat – Sachsen[7]

1657-1792

122

36

45

---

 

Reichsvikariat – Pfalz/Bayern[8]

1657-1792

302

116

100

---

2.1.3.2

Innerösterreich[9]

1592-1619

159

20

---

---

 

Tirol[10]

1565-1665

102

4

---

---

2.1.3.3.

Eggenberg[11]

1670-1708

13

---

---

---

 

Fürstenberg[12]

1628-1806

54

---

---

---

 

Liechtenstein[13]

1662-1749

11

---

---

---

 

Portia (Porcia)[14]

1713-1763

10

---

---

---

 

Salamanca von Ortenburg[15]

1612-1639

23

---

---

---

 

Schwarzburg-Rudolstadt[16]

1716-1804

22

---

---

---

 

Schwarzburg-Sondershausen[17]

1693-1806

26

---

---

---

 

Schwarzenberg[18]

1676-1795

20

---

---

---

 

Widmann[19]

1642-1656

27

---

---

---

2.1.4.

Kurpfalz[20]

1592-1777

55

17

15

---

2.2.2.1.

Burgund/Niederlande[21]

1424-1774

907

241

281

22

 

Franche-Comté[22]

1415-1678

168

---

---

---

2.2.2.2.

Lothringen[23]

1382-1766

1.828

52

36

---

 

Bar[24]

1362-1428

14

---

---

---

 

Commercy[25]

1577-1712

6

---

---

---

2.2.2.3.

Savoyen[26]

1561-1792

354

---

---

---

2.2.3.

Neuenburg/Neuchâtel[27]

1538-1806

59

9

---

---

2.2.4.

Böhmen[28]

1527-1806

2.436

590

176

45[29]

2.2.5.1.

Trient[30]

1398-1750

108

---

---

---

 

Brixen[31]

1511-1801

37

---

---

---

2.2.5.2.

Metz[32]

1476-1638

31

---

---

---

 

Toul[33]

1560-1600

5

---

---

---

 

Verdun[34]

1494-1622

9

---

---

---

2.2.5.3.

Salzburg[35]

1724-1802

24

---

---

---

2.2.7.1.

Brandenburg/Preußen[36]

1663-1806

624

74

158

6

2.2.7.2.

Bayern[37]

1542-1806

228

166

25

---

2.2.7.3.

Hessen-Darmstadt und H.-Cassel[38]

1735-1804

3

3

2

---

2.3.1.

Universität Wien[39]

1640-1751

38

---

---

---

Section 10.

4.               Schlußbetrachtung

                  Wie zu sehen ist, waren die Umstände in bezug auf das Nobilitierungswesen im alten Reich um einiges bunter als vorderhand zu vermuten wäre. Interessant ist vor allem die unterschiedliche Entwicklung zwischen den deutschsprachigen und den übrigen Ländern: Während in letzteren von Anfang an nobilitiert und die reichsrechtliche Konstituierung des kaiserlichen Reservatrechtes offensichtlich ignoriert wurde, erkannten die ersteren das kaiserliche Reservatrecht an. Erst im 17./18. Jahrhundert stellten im Rahmen des Erosionsprozesses des Reiches vor allem die beiden bedeutenden Länder Brandenburg/Preußen und Bayern dieses Reservatrecht in Frage. Dennoch sollte man nicht der Versuchung unterliegen, die Rechtsordnung des Heiligen Römischen Reiches mit unseren heutigen Maßstäben zu messen: Aus der Distanz des Beobachters verkürzen sich die Zeiträume leicht, und die rechtliche Stabilität, die das alte Reich insgesamt über sehr lange Zeit hin zu gewährleisten imstande war, sollte nicht unterschätzt werden.

                  Wie die mit der Niederlegung der Kaiserwürde durch Kaiser Franz II. und Auflösung des Heiligen Römischen Reiches im Jahre 1806 souverän gewordenen deutschen Staaten die aus der alten Ordnung stammenden juristischen Probleme mit Adelserhebungen dazu eigentlich nicht Berechtigter lösten, wurde an mehreren Stellen geschildert: Soferne betroffene Gebiete nunmehr dem eigenen Machtbereich angehörten, wurden die Möglichkeiten des Neuansuchens um den Adel, des Einkommens um Adelsbestätigung, der faktischen Anerkennung oder der Nichtanerkennung gewählt. Ansonsten war nunmehr jeder Staat durch die neugewonnene Souveränität berechtigt zu nobilitieren, wobei die Reaktion der einzelnen Staaten darauf durchaus unterschiedlich ausfiel: manche - wie Württemberg - begannen sofort in größerem Umfang damit, andere - wie Anhalt-Dessau - warteten einige Zeit, bevor sie vorsichtig von ihrem neuen Recht Gebrauch machten und Dritte - wie Sachsen-Coburg-Gotha - kam nach einiger Zeit so wie die kurpfälzischen Reichsvikare und die Hofpfalzgrafen von Waldburg-Zeil darauf, daß Nobilitieren ein sehr einträgliches Geschäft sein konnte[1]. Mecklenburg suchte alter Gewohnheit entsprechend noch bis 1845 um Verleihung des Adels für die eigenen Untertanen in Wien an[2] – eine letzte Reminiszenz an das untergegangene Heilige Römische Reich.

 


FOOTNOTES

Footnote Section 1

[1]                  Kritik zogen sich neben Sachsen-Coburg-Gotha auch noch Sachsen-Meiningen, die Lippischen Staaten und Waldeck zu; diese Staaten wurden von Fritsche als „fruchtbare Geburtsstätten eines Pseudo-Deutsch-Adels“ bezeichnet (Kalm 172 und 172 FN 213).

[2]                   Bill, 11f

 

[1]                  Riedenauer, Herzogtum Bayern 606 FN 15 bis 19. Es handelt sich um die Zahlen der deutschen und der lateinischen Expedition der Reichskanzlei. Hinzugezählt wurde weitere darin nicht enthaltene Verleihungen König bzw. Kaiser Sigismunds (Riedenauer, Herzogtum Bayern 620 FN 56).

[2]                   Die ergiebigste Quelle wäre ohne Zweifel Frank, dessen opus magnum allerdings bis jetzt vergeblich einer statistischen Auswertung harrt.

[3]                  Zahl nach Riedenauer, Kaiserliche Standeserhebungen 89f FN 32; leider sind keine gesonderten Zahlenangaben über Freiherren-, Grafen- und Fürstenstandserhebungen vorhanden.

[4]                  Riedenauer, Kaiserliche Standeserhebungen: Differenz zwischen der Zahlenangabe der Adels-, Ritter-, Freiherren-, Grafen- und Fürstenstandsdiplome insgesamt (6.700; S. 29) und der Zahl der Adelsverleihungen (5007; S. 90 FN 32)

[5]                  Auswertung von Jäger-Sunstenau und Gritzner, Standeserhebungen betreffend Kaiser Karl VII. Da Jäger-Sunstenau nicht zwischen kaiserlichen und erbländisch-österreichischen Gnadenakten unterscheidet, muß die wünschenswerte Unterscheidung entfallen. Von den 30 Fürstenstandserhebungen stammen 12 (!) aus den drei Regierungsjahren Kaiser Karls VII.

[6]                  Auswertung von Klein; enthält nur weltliche Verleihungen. Verleihungen von Herzogstiteln wurden nicht berücksichtigt, daher keine Doppelzählungen.

[7]                  Auswertung von Gritzner, Standeserhebungen 671ff; Renovationen des Adels wurden nicht berücksichtigt, Verleihungen des Ritterstandes unter Adelsstand subsumiert

[8]                  Auswertung von Gritzner, Standeserhebungen 30ff; Renovationen des Adels wurden nicht berücksichtigt, Verleihungen des Ritterstandes unter Adelsstand subsumiert

[9]                  Puschnig; Zahlenangaben bei Puschnig, 17 und 172; von den Adelsverleihungen wurden 120 „Nobilitationen“ und 39 Verleihungen der „Adelsfreiheit“ genannt; zu dem von Puschnig, 17, mißverstandenen Begriff der „Adelsfreiheit“ vgl. Cornaro, Rezension

[10]                 Goldegg; Zahlenangaben bei Goldegg, 7 und 9; die Adelserhebungen wurden Verleihungen der „Adelsfreiheit“ genannt

[11]                 Mistruzzi di Frisinga, 5

[12]                 Arndt Band 3, 193ff

[13]                 Arndt Band 1, 45 und 77f

[14]                 Auswertung von Beckh-Widmanstetter, 135ff und 142

[15]                 Auswertung von Beckh-Widmanstetter, 125ff und 137ff

[16]                 Arndt Band 3, 25ff

[17]                 Arndt Band 2, 202ff

[18]                 Vyšin

[19]                 Auswertung von Beckh-Widmanstetter, 130ff und 140f

[20]                 Auswertung von Gritzner, Standeserhebungen 157ff; umfaßt Kurpfalz-Simmern, (Kur-)Pfalz-Neuburg, Pfalz-Sulzbach und Pfalz-Zweibrücken-Zweibrücken, nicht aber Reichsvikariatsverleihungen und Kurpfalzbayern

[21]                 Auswertung von Herckenrode. Adel umfaßt einfachen Adel, aber nicht die 522 chevaliers (vgl. dazu oben unter 2.2.2.1.), Freiherren barons und baronnies, Grafen vicomtes und vicomtés (51), comtes und comtés (178) sowie marquis und marquisats (52), Fürsten princes, principautés, ducs und duchés.

[22]                 Auswertung von Gauthier/Gauthier

[23]                 Auswertung von Lepage/Germain, 248ff. Das Ende in der Statistik erfolgt mit 1766, weil in diesem Jahr Lothringens mit Frankreich vereinigt wurde. Unter Adel auch sind auch écuyers, gentilshommes und chevaliers sowie die Fälle der Übertragung des Adels der Mutter in Bar erfaßt, nicht aber Rangerhöhungen wie bspw. die Ernennung eines bereits Adeligen zum gentilhomme. In der Freihereenkategorie sind die barons erfaßt, in der Grafenkategorie vicomtes, comtes und marquis.

[24]                 Calmet, xxiv und Auswertung von Lepage/Germain, 248ff

[25]                 Calmet, xxviii, und Auswertung von Lepage/Germain, 248ff (die Nobilitierung von 1712 findet sich bei Lepage/Germain, 334)

[26]                 Zahlen bei Nicolas, 29 und 901f; auch der Adelserwerb durch die noblesse de robe hat in den Zahlen von 1561-1701 Eingang gefunden. Leider liegen keine Zahlenangaben zur Verleihung höherer Adelsgrade durch die Herzoge von Savoyen vor.

[27]                 Auswertung von Pury

[28]                 Auswertung von Doerr, Adel der böhmischen Kronländer. Unter Adelsverleihungen wurden folgende Kategorien mit berücksichtigt: a) Wappenbriefe mit der Berechtigung, sich „von N.“ zu nennen; b) Legitimationen; c) Erbadoptionen. Unter den Ritterstandserhebungen wurden diejenigen für bereits Adelige nicht mitgezählt. Die Herrenstandsverleihungen wurden unter die Freiherrenstandsverleihungen subsumiert.

[29]                 Auswertung von Procházka, Fürstliche Titel, für den Zeitraum von 1326 bis 1806. Die fürstlichen Titel gliedern sich in 24 Fürsten- und 21 Herzogstitel (bei Doerr finden sich nur 21 Verleihungen); sie sind großteils erblich, in einigen Fällen aber auch ad personam verliehen worden. Da etlichen Familien sowohl den Fürstenstand als auch den Herzogstitel verliehen wurde, gibt es Doppelzählungen.

[30]                 Auswertung von: Reich, Nobiliare Trentino 7ff und 28; Lasloczky, 104ff; Reich, Nobili gentili 428; Gerola, 217ff

[31]                 Martin, 82ff; Granichstaedten, 60ff; Zahlenangabe bei Granichstaedten, 60

[32]                 Calmet, xxv f und Auswertung von Lepage/Germain, 248ff

[33]                 Calmet, xxvi f

[34]                 Calmet, xxvii und Auswertung Lepage/Germain, 248ff

[35]                 Auswertung von R.

[36]                 Auswertung von Gritzner, Chronologische Matrikel. Adel, der durch Adoption oder Legitimierung weitergegeben wurde, ist ebenso berücksichtigt wie Verleihungen des Prädikates „von“. Unter den Grafen findet sich ein Vicomte.

[37]                 Auswertung nach Gritzner, Standeserhöhungen 14ff; umfaßt Herzogtum Bayern, Kurbayern, Kurpfalzbayern und Königreich Bayern bis zum Untergang des Reiches, aber nicht die Reichsvikariate und die Zeit Karls VII. als römisch-deutscher Kaiser. Das Datum 1542 ist historisch falsch, es wurde aber der kompletten Auswertung Gritzners der Vorzug gegeben.

[38]                 Auswertung von Gritzner, Standeserhebungen 513f und 535f

[39]                 Höfflinger; Wretschko; Doerr, Frage der Adels- und Wappenbriefe; Zahlenangabe bei Brunner (Hans), 139 FN 4

 

Footnote Section 3

[1]                   Frank, Band 1, (IX)

 

Footnote Section 4

[1]                  Doerr, Frage der Adels- und Wappenbriefe 81; Wretschko, 380; Höfflinger, 281

[2]                  Höfflinger, 281ff

[3]                   Brunner (Hans), 139 FN 4

[4]                  Wretschko, 380

[5]                  Höfflinger, 289ff

[6]                   zitiert nach Grenser, 82; vgl. auch Blaschka, 44

[7]                   Binder-Kriegstein, 63

[8]                   Grenser, 82

[9]                   Blaschka, 45

[10]                 Obersteiner, 239

[11]                 Seyler, Bisthümer 108; bestätigt 1251, 1277 und 1491

[12]                 Die Religion in Geschichte und Gegenwart, Artikel Lavant. Erstmals wurde der Fürstentitel bereits von Bischof Dietrich Wolfhauer (1318-1332) geführt (Catholic Enyclopedia, Artikel Lavant).

[13]                 Obersteiner 239; bestätigt u.a. 1494 und 1506 (Obersteiner, 239 FN 48); schon 1261 und 1281 waren die Bischöfe von Gurk in kaiserlichen Urkunden als Fürsten bezeichnet worden (Obersteiner, 38 und 114)

[14]                 Seyler, Bisthümer 140

[15]                 Procházka, Fürstliche Titel 195

[16]                 Procházka, Fürstliche Titel 195; nach Doerr, Adel der böhmischen Kronländer 56, wurde für Böhmen nur der Adelsstand verliehen, was aber unwahrscheinlich ist.

[17]                 Seyler, Bisthümer 5

[18]                 Seyler, Bisthümer 90

[19]                 Seyler, Bisthümer 55; Doerr, Adel der böhmischen Kronländer 72; Procházka, Fürstliche Titel 195

[20]                 Schrötter, 129, 131, 135f, 140 und 143f

[21]                 Gritzner, Standeserhebungen 98. „Das Domizil dieser Akademie richtete sich statutengemäß nach dem ihres jeweiligen Vorstehers; sie war zuerst anscheinend in Wien, im J. 1700 in Nürnberg, 1742 in Breslau, bis vor kurzem in Dresden u. soll einer Zeitungsnachricht zufolge, jetzt (Anm.: 1881) nach Halle übersiedeln.“ (Gritzner, Standeserhebungen 98)

[22]                 Procházka, Fürstliche Titel 195

[23]                 Kotz, 121; Kotz weist darauf hin, daß es ungewöhnlich war, der in Wien residierenden Oberin den böhmischen Fürstenstand an Stelle des Reichsfürstenstandes zu verleihen und begründet dies damit, daß der böhmische als der exklusivere galt.

[24]                 Näheres zu dem Ämtern bei Braas, 64 und Lepage/Germain, 47ff

[25]                 Nicolas, 19ff, ins. 22

[26]                 Jaerens, 24

[27]                 Brunner (Edgar H.), 240

[28]                 Schwarz, 171

[29]                 zitiert nach Hirtenfeld Band 1, 12; vgl. auch Procházka, Nobilitierungen 110

[30]                 Lukeš, 5

[31]                 vgl. dazu die angeführten Literaturbelege bei Binder-Krieglstein, 56

[32]                 Im 19. Jahrhundert folgten etliche deutsche Staaten dem Vorbild, durch Verleihung eines Ordens ipso facto den Adel zu verleihen oder damit einen Rechtsanspruch auf Adelserwerb zu verleihen; vgl. dazu die Übersicht bei Procházka, Nobilitierungen.

[33]                 Waldstein-Wartenberg, 127, und Binder-Krieglstein, 51, verwenden den Ausdruck „systematisiert“

[34]                 zitiert nach Krahl; vgl. auch Binder-Krieglstein, 53, Hahn, 1, und Mayerhofer-Pace, 130  

Footnote Section 5

[1]                  Gritzner/Hildebrandt, 24

[2]                  Herckenrode, 1438; Hauptmann, 198f

[3]                  Gritzner, Standeserhebungen 669ff

[4]                  Beha, 544

[5]                  Wdowiszewski, Zygmunt: Tytuły polskie nadawane cudzoziemcom, in: Materiały do biografii, genealogii i heraldiky polskiej, Band 3, Buenos Aires und Paris 1966, 9-28

[6]                   Seyler, 371

[7]                  Riedenauer, Bayerischer Adel 125

[8]                  Gritzner, Standeserhebungen 577ff

[9]                  Seyler, Geschichte 375f

[10]                 Riedenauer, Bayerischer Adel 129

[11]                 Schroeder, 276

[12]                 Riedenauer, Bayerischer Adel 129

[13]                 Kalm, 114 FN 168; Dobler, 115; Riedenauer, Bayerischer Adel 130. Der Landtags-Rezeß enthielt die folgende Bestimmung: „Wegen der expractizierten Neuen Adelsbriefe haben wir zwar der Römischen Kaiserlichen Majestät keine Zahl und Maß zu setzen, behalten uns aber dabey vor, ob und wieweit wir sothane Personen, welche den Adel nicht meritieren und ihn nur durch Geld erlanget, der adligen Privilegien in unseren Landen genüßen lassen wollen, wie dann ohne diß keiner solchen adligen Privilegien und Titul in unseren Landen sich gebrauchen soll, er habe sich denn bei uns angegeben, die Ursachen, warum er sich nobilitiren lassen, exponiret und also seine Person bey uns debite legitimiert.“

[14]                 Schroeder, 276f; Riedenauer, Bayerischer Adel 130f

[15]                 Schroeder, 280; Seyler, Geschichte 374f; Riedenauer, Bayerischer Adel 136

[16]                 Dobler, 116f

[17]                 Kalm, 169 FN 201

[18]                 Riedenauer, Bayerischer Adel 129

[19]                 Schroeder, 276

[20]                 Riedenauer, Bayerischer Adel 130

[21]                 Behan 506

[22]                 Schroeder, 276; zum selben Ergebnis gelangt auch Hauptmann, 198

[23]                 Dobler, 114; Riedenauer, Bayerischer Adel 130f

[24]                 Schroeder, 280; Dobler 115; Riedenauer, Bayerischer Adel 131

[25]                 Riedenauer, Bayerischer Adel 131

[26]                 Riedenauer, Entstehung und Ausformung 614

[27]                 Riedenauer, Entstehung und Ausformung 628f

[28]                 Riedenauer, Entstehung und Ausformung 644ff

[29]                 Riedenauer, Entstehung und Ausformung 662

[30]                 Riedenauer, Entstehung und Ausformung 656

[31]                 Riedenauer, Entstehung und Ausformung 670

[32]                 Gritzner, Standeserhebungen 1ff; Dobler, 56

[33]                 Sagebiel, 7

[34]                 zitiert nach Sagebiel, 7; vgl. auch Dobler, 56

[35]                 Riedenauer, Entstehung und Ausformung 671 FN 213; Dobler, 56

[36]                 Gritzner, Standeserhebungen 513f und 535f

[37]                 Deonna, 1918/80; nicht bei Gritzner, Standeserhebungen

[38]                 vgl. dazu ausführlich Riedenauer, Bayerischer Adel 118f, 123ff und 134f  

Footnote Section 6

[1]                  Da Trient in der deutschsprachigen Literatur kaum Erwähnung findet, sei im Folgenden eine kleine Bibliographie von Arbeiten über den Trentiner Adel gegeben:

·         Ausserer, Carl: Der Adel des Nonsberges, in: Jahrbuch Adler 9 (1899), 13-241

·         Gerola, Giuseppe: Sul Valore della Nobiltà "gentile" nel Principato di Trento, in: Studi Trentini di scienze storiche, XIII-XIV (1935), 217-222

·         Guelfi Camajani, Adriano: Famiglie nobili del Trentino, Genova 1964

·         Laszloczky, Ladislao de: Provvedimenti araldici e nobiliari dei principi vescovi di Trento dal 1527 al 1697, in: Cultura Atesina IX (1955), Bolzano 1956, 101 ff (Kurzfassung in: Senftenegger Monatsblatt IV [1956-1959], 58 ff)

·         Onorati, Carlo Alberto degli: Le famiglie nobili e notabili delle Giudicarie Esteriori, in: Judicaria 22 (1993), 8-46

·         Rauzi, Gian Maria: Araldica Tridentina, Trento 1987

·         Reich, Desiderio: I nobili gentili delle Valli di Non e di Sole, in: Tridentum XIV (1912), 425-449 und XV (1913), 1-14

·         Reich, Desiderio: Nobiliare Trentino, in: Programma dell' I.R. Ginnasio superiore di Trento alla fine dell'anno 1895-96, Trento 1896, 3-46

[2]                  Reich, Nobili gentili 428

[3]                  Reich, Nobiliare Trentino 23

[4]                  Fischnaler, 231; Reich, Nobili gentili 437; Gerola, 218f

[5]                  Gerola, 221

[6]                  Gerola, 222; so auch Ausserer, 231

[7]                  Falsch ist die Angabe bei Granichstaedten-Czerva, 100, Johann Albert v. Crosina hätte am 11.1.1675 vom Fürstbischof von Trient den Freiherrenstand erhalten; wie Reich, Nobiliare Trentino 13, entnommen werden kann, wurde er vielmehr zu diesem Datum von Kaiser Leopold I. in den Freiherrenstand erhoben. Die Fürstbischöfe von Trient haben – soweit nachweisbar – niemals den Freiherrenstand verliehen.

[8]                  Fischnaler, 82f

[9]                  Justizgesetz-Sammlung 282 aus 1784; völlig verfehlt Granichstaedten, 60, der offensichtlich dem ansonsten äußerst verläßlichen, aber hier falsch zitierenden Mayerhofer/Pace, 117 FN 5, folgt

[10]                 Waldstein-Wartenberg, 116f; Mayerhofer/Pace, 125

[11]                 vgl. dazu Ausserer, 237ff

[12]                 Cornaro, Vereinigte Hofkanzlei 85. Zur weiteren Entwicklung der Durchführung in Österreich vgl. Cornaro, Vereinigte Hofkanzlei 85ff und Waldstein-Wartenberg, 145; zur Frage der Anerkennung in Italien nach Eingliederung des Trentino und Südtirols in das Königreich Italien vgl. Laich, 50-52

[13]                 Gritzner, Standeserhebungen 464

[14]                 Müller, 583 FN 317

[15]                 Calmet, xxv ff

[16]                 4. Mai 1581 für Pierre de Berry: Lepage/Germain, 281

[17]                 Calmet, xxvii f

[18]                 Martin, 136f

[19]                 R., 395

[20]                 Martin, 117

[21]                 vgl. Primbs 1897, 25ff

[22]                 Waldstein-Wartenberg, 116; Mayerhofer/Pace, 125f

[23]                 Müller, 583 FN 17

[24]                 Müller, 583 FN 317; Beha, 451; Dobler, 41; Arndt Band 1, XIX FN 74

[25]                 Gritzner, Standeserhebungen 459

[26]                 zitiert nach Müller, 583

[27]                 Gritzner, Standeserhebungen 459

[28]                 Diesbach Belleroche, 123

[29]                 Seyler, Geschichte 372f

[30]                 Diesbach Belleroche, 78

[31]                 Dobler, 41

[32]                 Müller, 583 FN 317

[33]                 Gauthier/Gauthier, 68 bzw. 89

[34]                 Dobler, 41

[35]                 Arndt Band 1, XIX FN 74

[36]                 Beha, 451

Footnote Section 7

[1]                   La piccola Treccani, Artikel nobiltà

[2]                   Spreti I, 191

[3]                   Sprett I, 415

[4]                   Spreti I , 190 (Massima Nr. 13)

[5]                  Beaune/Arbaumont, xlvii; Vegiano 1, 27; Herckenrode 264; Vegliano 1, 9; Herckenrode, 574

[6]                   Braas, 72

[7]                   Braas, 67

[8]                   Braas, 69f

[9]                   Gauthier/Gauthier, 42

[10]                 Lepage/Germain, 6

[11]                 Lepage/Germain, 248ff

[12]                 Gritzner, Standeserhebungen 463

[13]                 Lepage/Germain, 6 FN 3; Calmet, xxiv. Calmet berichtet dennoch noch von einer am 13. Mai 1457 erfolgten Adelsstandserhebung in Bar, die allerdings bei Lepage/Germain so nicht bestätigt wird.

[14]                 Lepage/Germain, 308

[15]                 Lepage/Germain 34 bzw. Auswertung 248ff

[16]                 Calmet, xxviii

[17]                 Calmet, xxv; Lepage/Germain, 278

[18]                 Zwei weitere seltsame Nobilitierungen finden sich bei Lepage/Germain (298f) wieder: Demzufolge haben Erzherzog Albert und Infantin Claire-Eugénie 1616 Jacques Goujon bzw. 1619 Jean-Nicolas Maler nobilitiert.

[19]                 Diesbach Belleroche, 29f

[20]                 Nicolas, 37

[21]                 Nicolas, 19

[22]                 Texier, 61

[23]                 Brunner (Edgar H.), 243

[24]                 Dubois, 1929/88; Sirap, 2

[25]                 Deonna, 1917/131; zu den drei - unbewohnten - Inseln ist anzumerken, daß Noblet von ihnen im Namen der Republik Genf Besitz ergriffen hat.

[26]                 Mülinen, 58

[27]                 Pury, 1897/109

[28]                 1550 für Jean Bariller (Pury, 1897/17)

[29]                 z.B. 1687 durch den Prince de Condé als Vormund des Abbé Duc d’Orléans oder 1695 durch die Duchesse de Nemours als Vormund ihres Bruders des Duc de Longueville (Pury, 1897/107

[30]                 „droit de noblesse dans le canton de St-Gall en 1768“ (Diesbach Belleroche, 111) für die Familie Sartory v. Rabenstein

[31]                 vgl. Fels, 1939/96 bzw. Diesbach Belleroche 137

[32]                 Brunner (Edgar H.), 242

[33]                 Procházka, Begriff und Bedeutung 402; Schlechta, 9/275, 9/283ff; Dobler, 110

[34]                 Schlechta 9/283f; vgl. auch Procházka, Begriff und Bedeutung 403

[35]                 Auswertung von Doerr, Adel der böhmischen Kronländer

[36]                 Schwarzenberg 138

[37]                 Novelle von 1629 zur Verneuerten Landesordnung, zitiert nach Schlechta, 10/211; vgl. auch Riedenauer, Bayerischer Adel 127 und Schwarzenberg, 138

[38]                 Dobler, 110

[39]                 Procházka, Genealogisches Handbuch XVII; Seyler, Geschichte 375

[40]                 Schwarzenberg, 139; Procházka, Genealogisches Handbuch XVII

[41]                 Dobler, 110; allerdings besticht dies insoferne nicht, als die böhmischen Könige ja schon seit dem Mittelalter nobilitierten

[42]                 Glafey, Adam Friedrich: Pragmatische Geschichte der Cron Böhmen, Leipzig 1729, 709ff (zitiert nach Riedenauer, Bayerischer Adel 127)

[43]                 Munzius, Jacobus: Dissertatio juris publici de nobilitate imprimis Germanica, Tübingen 1660 (wiedergegeben in Riedenauer, Bayerischer Adel 127 FN 44a); dafür gibt es nicht den geringsten Anhalt

[44]                 Riedenauer, Bayerischer Adel 127 FN 44a

[45]                 Die letzte in die böhmischen Saalbücher eingetragene Nobilitierung datiert übrigens vom 31. Dezember 1811 (Doerr, Adel der böhmischen Kronländer 287), ab 1812 wurde nur mehr der Adel „des österreichischen Kaiserstaates“ verliehen (Schwarzenberg, 140).

[46]                 Ein origineller Gnadenakt sei hier noch wiedergegeben: Am 20. April 1725 wurde Johann Josef Freiherrn von Ugezd der „Consens“ erteilt, „seinen Namen und sein Wappen per testamentum auf einen Anderen conferiren zu dürfen“ (Doerr, Adel der Böhmischen Kronländer 209).

Footnote Section 8

[1]                  Dobler, 36 und 36 FN 1 und 2; Arndt Band 1, X

[2]                  Dobler unterscheidet Große von Kleinen Hofpfalzgrafen dadurch, daß erstere auch dazu befugt sind, zweitere zu ernennen, während – wie oben erwähnt – die Nobilitierungsbefugnis nicht zwingend damit verbunden ist (kritisch, aber im Ergebnis bestätigend Arndt Band 1, XIII).

[3]                   Dobler, 21; zur Verleihung der Ritterwürde s.o unter 2.1.

[4]                  Dobler, 29ff, insb. 29 und 34

[5]                  Dobler, 35; Beckh-Widmanstetter, 114

[6]                  Beha, 450: Das Haus Waldburg „wurde zum häßlichsten Vertreter der je ausgeübten Pfalzgrafen-Würde“.

[7]                  Dobler, 48; Gritzner, Standeserhebungen 166a und 199; vgl. die näheren Ausführungen unter 2.1.4.

[8]                  Kurpfalzbayern (Gritzner, Standeserhebungen 200a) bzw. später auch das Königreich Bayern (Gritzner, Standeserhebungen 231) haben Standeserhebungen des 1791 begnadeten Grafen von Etzdorf anerkannt, was insoferne nicht verwundert, als Etzdorf seine Ernennung Kurpfalzbayern verdankte.

[9]                  1543 für Johann Paumgartner bzw. 1617 für Alessandro Pico di Mirandola; Dobler, 37f

[10]                 Dobler, 57ff

[11]                 Beha, 377 und 412ff; Arndt Band 1, XII FN 37

[12]                 Dobler, 44 und 44 FN 1; Arndt Band 1, XXII

[13]                 Arndt Band 1, Band 1 XXIII; Dobler, 110

[14]                 Seyler, Geschichte 368; vgl. auch Dobler, 110f

[15]                 Hauptmann, 194

[16]                 Arndt Band 1, XXIII

[17]                 Hauptmann, 194; Dobler, 112; Arndt Band 1, XXIII

[18]                 Arndt Band 1, XXIII

[19]                 Seyler, Geschichte 368; Dobler, 113, berichtet, daß die vorderösterreichische Regierung 1787 ein dem Freiburger Professor Mederer 1784 durch den Großen Hofpfalzgrafen Fürsten v. Fürstenberg erteiltes Adelsdiplom für ungültig erklärte.

[20]                 Sagebiel, 12; vgl. auch Dobler, 116ff

[21]                 Sagebiel 12 bzw. 10; Arndt Band 1, XXII

[22]                 Arndt Band 1, XXII

[23]                 Sagebiel, 10; vgl. auch Dobler, 114; Gritzner, Standeserhebungen 130ff bzw. 200a in bezug auf die vielen Anerkennungen der Zeilschen sowie zweier Etzdorfscher Erhebungen

[24]                 Sagebiel, 11f

[25]                 Müller, 580ff, insb. 582

[26]                 1814 Königsegg (Gritzner, Standeserhebungen 224); 1814 bzw. 1816 Vöhlin (Gritzner, Standeserhebungen 225 bzw. 228); 1815 Fürstenberg (Gritzner, Standeserhebungen 226); 1816 Fugger (Gritzner, Standeserhebungen 228); 1816 Etzdorf (Gritzner, Standeserhebungen 231); 1817 Schwarzenberg (Gritzner, Standeserhebungen 233)

[27]                 Schwarzenberg (Gritzner 244)

[28]                 Gritzner, Standeserhebungen 263

[29]                 so Gritzner, Standeserhebungen 264, 268 und 280

[30]                 Arndt Band 3, 117ff

[31]                 Dobler, 44; Arndt Band 1, XIXff

[32]                 Beha, 450

[33]                 Arndt Band 1, 22

[34]                 Seyler, Geschichte 388

[35]                 Arndt Band 2, XXIX

[36]                 Arndt Band 3, 117ff

[37]                 Zenegg, 406f

[38]                 Dobler, 50f

[39]                 Gritzner, Standeserhebungen 157f, 159a f und 165a ff

[40]                 Dobler, 52

[41]                 so auch Dobler, 48; bezüglich der These: Dobler, 53f; vgl. auch oben 2.1.3.3.

[42]                 Dobler, 52; Riedenauer, Bayerischer Adel 128

[43]                 Gritzner, Standeserhebungen 157f, 159ff, 165ff, 169ff und 214b f  

Footnote Section 10

[1]                   Kadich, 109f; Sagebiel, 15

[2]                   Kadich, 110; Sagebiel, 16f

[3]                  Riedenauer, Bayerischer Adel 122

[4]                  Karl Heinrich Ritter von Lang äußerte sich in seinen Memoiren dazu wie folgt: „Überdies war das Reichsvicariat, das von Zeit zu Zeit an die Kurfürsten von Pfalzbaiern gelangte, eine reiche Quelle von Grafen- und Freiherrenbriefen, die man um ein Spottgeld empfing; gemeinere oder niedere Adelsbriefe konnte man am Schluss eines Vicariats beinahe umsonst, fast wie bloße Visitencharten erhalten.“ (zitiert nach Sagebiel, 18)

[5]                  Beha, 452, leider ohne Anführung konkreter Beispiele

[6]                   Mayerhofer/Pace, 117 FN 4

[7]                   Cornaro, Vereinigte Hofkanzlei 85

[8]                   Waldstein-Wartenberg, 116f; Mayerhofer/Pace, 125f

[9]                   Zedler, Artikel Savoyen

[10]                 Hauptmann, 173; Seyler, Geschichte 390ff; Dobler, 9

[11]                 so 1599, 1620, 1623 und 1729: Dobler, 10 FN 2; Riedenauer, Bayerischer Adel 126 und 118

[12]                 Gross, 19f, 43ff, 56, 64ff, 79, 82f, 87 und 92

[13]                 Riedenauer, Bayerischer Adel 126

[14]                 Waldstein-Wartenberg, 109f; Gross, 92

[15]                 Dobler, 11

[16]                 Riedenauer, Bayerischer Adel 132

[17]                 Mayerhofer/Pace, 117 FN 5

[18]                 Näheres vgl. unter 3.3.5.

[19]                 Von einer äußerst ungewöhnlichen erzherzoglichen Verleihung soll hier noch berichtet werden. Nach Reich (Nobiliare Trentino, 19) erhielt der aus Judicarien stammende Domenico Onorati in Innsbruck am 8. April 1643 den Adel von Erzherzogin Claudia verliehen! Dieser „Adel“ wurde der Familie Onorati vom Fürstbischof von Trient am 28. Mai 1745 bestätigt.

Footnote Section 11

[1]                   Werner, Sp. 122f

[2]                   Dobler, 5

[3]                  Dobler, 4; Hauptmann, 203; Seyler, Geschichte 337

[4]                  Dobler, 5f. Zur Übertragung des Rechts an Dritte vgl. auch die unter 2.1.3.3. angeführten Beispiele für die Bischöfe von Lucca und Speyer bzw. – 1491 – für die Paläologen.

[5]                  für den Hofkaplan von St. Stephan zu Mainz, Wicker Frosch: Seyler, Geschichte 338f; Hauptmann, 165f

[6]                   Seyler, Geschichte 369f

[7]                  in: De Imperio Romano, II. Buch, XI. Kapitel; wiedergegeben in Riedenauer, Bayerischer Adel 117 FN 17

[8]                  Seyler, Geschichte 340; vgl. auch Riedenauer, Bayerischer Adel 116, der die 1495 beschlossene entsprechende Ordnung des Reichsregiments anführt

[9]                  Seyler, Geschichte 370

[10]                 Art. 44; zitiert nach Riedenauer, Bayerischer Adel 120. Dem entspricht auch der Landtags-Rezeß mit der hinterpommerschen Ritterschaft von 1654, siehe FN xxxxxxxxxxxxxxxx.